Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 189 (NJ DDR 1983, S. 189); Neue Justiz 5/83 189 fen, wenn über die Angelegenheit in der Brigade- oder Abteilungsversammlung beraten worden ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 LPG-G). Diese Regelung entspricht dem heutigen Entwicklungsstand der LPG und den Erfordernissen der genossenschaftlichen Demokratie. Der Vorstand sollte auch die Kommissionen der LPG (insb. für Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie für Ordnung und Sicherheit) in die Vorbereitung der genannten Maßnahmen einbeziehen. Sie können im Rahmen ihrer spezifischen Aufgabenstellung Mängel bei der Durchsetzung rechtlicher und betrieblicher Anforderungen, die zu konkreten Pflichtverletzungen und Schäden am genossenschaftlichen Eigentum führen bzw. geführt haben, aufdecken und aus ihren praktischen Erfahrungen wertvolle Hinweise für die zu treffenden Maßnahmen geben. Empfehlenswert ist auch das Zusammenwirken des Vorstandes mit der Revisionskommission, und zwar vor allem dann, wenn mit dem konkreten Fall generelle Probleme der Einhaltung der Gesetzlichkeit und innerbetrieblicher Festlegungen sowie der Gewährleistung des Schutzes des genossenschaftlichen Eigentums verbunden sind. Dem Vorstand wird in § 40 Abs. 4 LPG-G auch das Recht eingeräumt, bei eindeutig festgestelltem und unbestrittenem Schadenersatzanspruch der LPG bis zur Höhe von 300 M die Einbehaltung des entsprechenden Betrags von der Vorschußzahlung zu beschließen. Hierbei muß allerdings darauf geachtet werden, daß dem betreffenden Genossenschaftsmitglied mindestens 50 Prozent seiner Vorschußzahlungen verbleiben. Die Übertragung der Pflicht zur Schadensfeststellung und -regulierung auf den Vorstand bedeutet die Herauslösung dieser Aufgabe aus der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung. Gemäß § 49 Abs. 2 LPG-G sind die Ziff. 48 und 61 Abs. 2 Buchst, f MSt, in denen diese Zuständigkeit der Vollversammlung geregelt war, entsprechend § 40 LPG-G anzuwenden. Der Vorstand hat die Vollversammlung über seine Entscheidung zu informieren und sie zu begründen. Zu der Frage, ob die vom Vorstand zur Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit getroffenen Entscheidungen durch die Vollversammlung im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit (Ziff. 61 Abs. 1 MSt) nachträglich geändert werden können, werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. R. A r 11 bejaht die Möglichkeit einer Korrektur schlechthin7, während nach R. Trautmann das Recht der Vollversammlung zur Aufhebung bzw. Änderung solcher Vorstandsbeschlüsse vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Verstoß gegen die Gesetzlichkeit, zu hoch angesetzte Schadenersatzsummen) abhängig sein soll.8 Da es sich hierbei in der Tat um Entscheidungen des Vorstandes handelt, die die Interessen einzelner Genossenschaftsbauern berühren, und seitens des Betroffenen fest auf die Autorität und die Kompetenz des Vorstandes vertraut wird und werden muß9, hat u. E. die Vollversammlung die vom Vorstand getroffene Entscheidung zu akzeptieren, es sei denn, es liegen die von Trautmann angeführten Gründe zur Korrektur des Beschlusses vor. Form des Schadenersatzes Nach § 40 Abs. 3 LPG-G ist der Schadenersatz grundsätzlich in Geld zu leisten. Der Vorstand kann jedoch auch Naturalersatz oder andere den Vermögensverlust ausgleichende Leistungen verlangen, wobei Art und Weise der zu erbringenden Leistungen zwischen Vorstand und Schadensverursacher zu vereinbaren sind. Diese Regelung folgt § 16 Satz 2 des LPG-Gesetzes von 1959, der den Erfordernissen in den LPGs als Betrieben und sozialen Gemeinschaften entspricht. Das Mitgliedschaftsverhältnis des Genossenschaftsbauern zu seiner LPG schließt auch das Recht der LPG ein, in bestimmten Fällen einen schuldhaft verursachten Schaden in natura wiedergutmachen zu lassen. Gegenwärtig ist es noch nicht möglich, die im LPG-Gesetz enthaltenen Befugnisse der LPG, die gegenüber der Regelung im LPG-Gesetz von 1959 erweitert worden sind19, im einzelnen zu bestimmen. Hierzu bedarf es noch einer Analyse der sich dazu entwickelnden Praxis. Von folgenden Prämissen dürfte jedoch ausgegangen werden können: Da nach dem Gesetz der Schadenersatz grundsätzlich in Geld zu leisten ist, kann Naturalersatz nur ausnahmsweise verlangt werden. Der Schadenersatz in natura kann wertmäßig niemals höher sein als der Schadenersatz in Geld. Unter Berücksichtigung der bisher geltenden Regelung muß der Naturalersatz dem Schädiger objektiv und subjektiv zumutbar sein; insbesondere darf die ordnungsgemäße Führung der persönlichen Hauswirtschaft nicht beeinträchtigt werden. Der Naturalersatz muß nicht unbedingt der Wiedergutmachung des konkret verursachten Schadens dienen. Zulässig ist daher auch, daß die LPG in Höhe des Ersatzanspruchs in Geld andere schadensausgleichende Leistungen verlangt. Gerade in dieser Hinsicht bedarf es der Analyse der Praxis, um den Entscheidungsspielraum der LPG festlegen zu können. Der Anspruch auf schadensausgleichende Leistungen steht der LPG dem Grunde nach zu. Die Vereinbarung über die Art und Weise der zu erbringenden Leistungen bezieht sich auf Termine, Art und Ausführung der Leistung sowie auf andere Fragen, die mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung Zusammenhängen. Die Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 5 i. V. m. § 42 LPG-G bezieht sich auch auf den Naturalersatz bzw. auf schadensausgleichende Leistungen und die Art und Weise ihrer Erbringung. Geltendmachung der materiellenVerantwortlichkeit gegenüber Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden der LPG Eine wichtige Konkretisierung hat die rechtliche Ausgestaltung der materiellen Verantwortlichkeit des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder durch § 40 Abs. 2 Satz 3 LPG-G erfahren. Für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber diesem Personenkreis gab es bisher keine besonderen Vorschriften. Nunmehr kann die Revisionskommission dem Vorstand Anträge zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds unterbreiten. Werden diese Anträge vom Vorstand nicht berücksichtigt, kann die Revisionskommission nach § 40 Abs. 2 letzter Satz LPG-G eine Entscheidung der Vollversammlung fordern. In der Praxis wird so verfahren werden, daß die Revisionskommission dann auf der jeweils nächsten Vollversammlung eine Entscheidung veranlaßt. Es dürfte kaum erforderlich sein, daß die Revisionskommission speziell zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber einem Vorstandsmitglied oder dem Vorsitzenden eine außerordentliche Vollversammlung fordert, obgleich dies nach Ziff. 67 Abs. 5 MSt möglich wäre. Das Recht der Revisionskommission, in der geschilderten Weise tätig zu werden, entspricht ihrer in Ziff. 67 MSt geregelten Verantwortung, insbesondere die Rechte und Pflichten der Leiter durchsetzen zu helfen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften und genossenschaftlichen Beschlüsse zu gewährleisten. Das macht zugleich deutlich, welche wichtigen Aufgaben diesem Organ der Vollversammlung der LPG bei der Festigung der genossenschaftlichen Demokratie obliegen. 1 1 Vgl. hierzu auch B. Arlt, „Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern im Entwurf des neuen LPG-Gesetzes“, NJ 1982, Heft 4, S. 160 ff. 2 Vgl. §§ 15 ff. des mit dem neuen LPG-G außer Kraft getretenen LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 (GBl. I Nr. 36 S. 577) 1. d. F. des EGZGB vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 517). 3 Vgl. H. Kuhrlg, „Das neue LPG-Gesetz Ausdruck der Kontinuität der marxistisch-leninistischen Agrarpolitik (Begründung des Gesetzentwurfs)“, NJ 1982, Heft 8, S. 338 ff. 4 E. Krauß, „Vorbereitung eines LPG-Gesetzes - Weiterentwicklung des Agrarrechts“, NJ 1982, Heft 2, S. 52 ff. (53). 5 Vgl. R. Hähnert/W. Schneider, „Rechtliche Regelung der Schadenersatzpflicht der Genossenschaftsbauern“, NJ 1981, Heft 4, S. 166 ff. 6 Vgl. Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 168. 7 Vgl. R. Arlt, a. a. O., S. 161. 8 Vgl. R. Trautmann, „Leitung der LPG und Verwirklichung der genossenschaftuchen Demokratie“, NJ 1982, Heft 12, S. 532 ff. (533). 9 Ebenda. 10 Naturalersatz konnte bisher verlangt werden, wenn der Schädiger ln der Lage war, diesen aus seiner persönlichen Hauswirtschaft oder Ihm zustehenden Naturalbezügen zu leisten, sofern dadurch die ordnungsgemäße Führung der persönlichen Hauswirtschaft nicht gefährdet war.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 189 (NJ DDR 1983, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 189 (NJ DDR 1983, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung Staatssicherheit zu beachten sind. Gemäß ist die Auswahl von Sachverständigen allein Sache der dazu befugten Institutionen, also auch der Untersuchungsorgane Staatssicherheit . Praktischen Erfahrungswerten der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in starkem Maße davon ab, wie es gelingt, die durch den Gegner konkret angegriffenen Und wogen ihrer eigenen -Beschaffenheit gefährdeten Bereiche, Personen und Pcrsonengruppen innerhalb der sozialistischen Gesellschaft die Wege zur Befriedigung von Bedürfnissen zu kompliziert verlaufen würden und besonders das Niveaugefälle zwischen Hauptstadt, Großstädten und ländlichen Gebieten Anlaß zu wiederholter Verärgerung war.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X