Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 188 (NJ DDR 1983, S. 188); 188 Neue Justiz 5/83 wahrsam übertragene Zahlungsmittel und Sachwerte) und sind ihm diese abhanden gekommen, kann die LPG Schadenersatz bis zur Höhe des Dreifachen der Monatsvergütung verlangen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 LPG-G). Wurde der Schaden durch eine unter Alkoholgenuß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt, dann ist der Schädiger, wenn er dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, in Höhe des direkten Schadens materiell verantwortlich. Die genannten Umstände bestimmen jeweils die obere Grenze der Ersatzpflicht für fahrlässig verursachte Schäden. Ist die monatliche Vergütung bzw. das Dreifache der monatlichen Vergütung höher als der direkte Schaden, dann richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach dem direkten Schaden. Schaden i. S. des § 39 Abs. 1 LPG-G ist u. E. die Differenz zwischen dem Bestand des genossenschaftlichen Vermögens der LPG, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Genossenschaftsbauern vorhanden gewesen wäre, und dem nach dem pflichtverletzenden Handeln vorhandenen Vermögensbestand. Er umfaßt folglich alle Minderungen des genossenschaftlichen Eigentums bzw. Vermögens und die der LPG entgangenen Einkünfte. Deshalb gehören zum Schaden auch Vermögensnachteile in Form von Produktionsausfällen. Nach § 39 Abs. 1 (2. Alternative) LPG-G ist eine Verpflichtung zum Schadenersatz auch dann gegeben, wenn durch eine „grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten“ schuldhaft solche Produktionsausfälle herbeigeführt wurden, die ein „erhebliches Ausmaß“ auf weisen. Die Frage, wie sich diese Form der Schädigung der Genossenschaft von der anderen Art der schuldhaften Verletzung des genossenschaftlichen Eigentums nach der ersten Alternative des § 39 Abs. 1 LPG-G unterscheidet, bedarf u. E. noch der wissenschaftlichen Erörterung und Klarstellung. Unter direktem Schaden i. S. des § 39 Abs. 2 LPG-G ist der der LPG durch die schädigende Handlung des Genossenschaftsbauern unmittelbar entstandene Schaden zu verstehen; er schließt folglich indirekten Schaden aus.6 In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, inwieweit fahrlässig herbeigeführte Produktionsausfälle i. S. des § 39 Abs. 1 (2. Alternative) LPG-G zum direkten Schaden gehören. Unseres Erachtens ist ausgehend vom Begriff des direkten Schadens zwischen Produktionsausfällen, die unmittelbar durch eine grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten entstehen, und solchen zu unterscheiden, die mittelbar entstehen. Treten z. B. durch eine unzureichende Versorgung von Tieren mit Futter Leistungsminderungen bei diesen auf (z. B. ein spürbarer Rückgang der sonst erreichten Milchmenge), so ist die Differenz zwischen dem bisherigen und dem tatsächlich erreichten Ertrag (Milchausfall) der direkte Schaden. Verenden dagegen durch eine unsachgemäße Fütterung Tiere, dann ist deren Wert der direkte Schaden (Ausfall von Produktionsmitteln) und der dadurch entstehende Produktionsausfall (z. B. Minderertrag bei Milch) der indirekte Schaden (in diesem Fall in Gestalt des indirekten Produktionsausfalls).6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Begrenzung auf den direkten Schaden wegfällt, wenn der Produktionsausfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 LPG-G). Bei der praktischen Handhabung der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern ist exakt zwischen direktem und indirektem Schaden (einschließlich direktem und indirektem Produktionsausfall) zu unterscheiden. Die in § 39 Abs. 3 Satz 2 LPG-G enthaltene Regelung (Schadenersatz bis zur Höhe des Dreifachen einer monatlichen Vergütung bei Verlust besonders übergebener Gegenstände, Zahlungsmittel oder Sachwerte) ist neu. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Form des Schadenersatzes ist u. a., daß die betreffenden Gegenstände dem Genossenschaftsbauern zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden bzw. daß ihm Zahlungsmittel und Sachwerte besonders in Gewahrsam übertragen wurden. Die LPG kann in solchen Fällen auch nur dann entsprechende Schadenersatzforderungen geltend machen, wenn sie ihrerseits alle Bedingungen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zum Schutz dieser Vermögenswerte geschaffen hat. Inhaltlich entspricht diese Regelung den Bestimmungen des § 262 Abs. 1 AGB. Zwar kennt das LPG-G den Begriff „erweiterte materielle Verantwortlichkeit“ nicht, es bestehen u. E. aber keine Bedenken, ihn auch im LPG-Recht zu verwenden. Der weiteren Diskussion bedarf jedoch, inwieweit die Vorschriften des § 262 Abs. 2 und 3 AGB (Pflichten des Betriebes zur Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit) entsprechende Anwendung finden können. In § 39 Abs. 3 Satz 3 LPG-G ist festgelegt, wie die monatliche Vergütung zu errechnen ist. Zugrunde zu legen ist ein Zwölftel der Vergütung der dem Schadenseintritt vorausgegangenen 12 Monate einschließlich des geplanten Wertes der anteiligen Jahresendzahlung. Diese Art der Bestimmung der Höhe der Monatsvergütung trägt der Spezifik der genossenschaftlichen Vergütung, insbesondere dem Prinzip der Vorschuß- und Jahresendzahlung, Rechnung und gewährleistet eine einheitliche Verfahrensweise in allen LPGs. Für Schäden, die Genossenschaftsbauern in Erfüllung von Arbeitsaufgaben unter Alkoholeinwirkung fahrlässig zum Nachteil ihrer LPG herbeiführen, kann die Genossenschaft über die in § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 LPG-G festgesetzten (oberen) Grenzen (monatliche Vergütung bzw. das Dreifache einer Monatsvergütung) hinaus Schadenersatz verlangen. Die in § 39 Abs. 2 LPG-G festgelegte Beschränkung der Ersatzpflicht auf den Direktschaden ist aber auch in Fällen dieser Art strikt zu beachten. In § 40 Abs. 1 LPG-G wird dem Prinzip der differenzierten Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit, das in Ansätzen bereits in § 15 Abs. 3 des LPG-Gesetzes von 1959 enthalten war, stärker Rechnung getragen. Die in diese Vorschrift aufgenommenen objektiven und subjektiven Umstände (Differenzierungskriterien) entsprechen weitgehend denen, die bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen zu berücksichtigen sind (vgl. § 253 AGB). Bei der Entscheidung über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines LPG-Mitglieds sind diese Umstände in ihrer Gesamtheit zu beachten und entsprechend ihrer Bedeutung sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Prüfung des Gesamtverhaltens des Schädigers vor und nach Begehung der schadensverursachenden Handlung zu, so die Würdigung seiner Bemühungen zur Überwindung der Schadensfolgen, seiner bisherigen Arbeitsleistungen und seiner Einstellung zu den mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten. Auch im LPG-Recht bedeutet „Differenzierung“ nicht, daß die Schadenersatzsumme immer unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze festzulegen ist. In denjenigen Fällen, in denen es die Gesamtheit aller Umstände erfordert, ist der jeweilige Spielraum für die Höhe der Ersatzpflicht voll auszuschöpfen. Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit In Übereinstimmung mit Ziff. 45 MSt fordert auch § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPG-G bei Schäden am sozialistischen Eigentum vom Vorstand solche Maßnahmen, wie die Aufdeckung und Beseitigung der Schadensursachen und der sie begünstigenden Bedingungen, die Vermeidung weiterer Schäden und die Auseinandersetzung mit dem Schädiger. Diese Maßnahmen sind zu veranlassen, wenn bei einem Schadensereignis in der LPG oder zu Lasten der LPG die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Genossenschaftsbauern als gegeben angenommen werden können. Die Überprüfung durch den Vorstand kann auch damit enden, daß der als Schädiger angesehene Genossenschaftsbauer nicht materiell verantwortlich ist, weil sein Handeln die Tatbestandsmerkmale des § 39 LPG-G nicht erfüllt (z. B. fehlender Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden oder Schuldlosigkeit des Genossenschaftsbauern). Eine wichtige Neuerung im LPG-Gesetz besteht darin, daß nunmehr nicht mehr die Vollversammlung, sondern der Vorstand darüber beschließt, ob und in welcher Höhe vom materiell verantwortlichen Genossenschaftsbauern Schadenersatz verlangt wird. Diese Entscheidung ist eVst dann zu tref-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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