Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 180 (NJ DDR 1983, S. 180); 180 Neue Justiz 5/83 dien Verantwortlichkeit derjenigen Staaten, die den Verpflichtungen zur Bekämpfung und Bestrafung der Söldner und des Söldnertums nicht nachkommen. Damit wird das Ziel verfolgt, Initiativen imperialistischer. Staaten in bezug auf die Organisierung und Finanzierung von Söldneraktivitäten aus dem Anwendungsbereich der Konvention herauszuhalten. Die Resolution 37/109 zum Bericht des ad-hoc-Ausschus-ses zu deren 60 Koautoren auch die DDR gehörte, wurde am 16. Dezember 1982 von der UN-VollVersammlung ohne Abstimmung angenommen. Sie legt fest, daß der ad-hoc-Aus-schuß seine Arbeit mit dem Ziel fortsetzen soll, eine Konvention gegen Söldner zum frühestmöglichen Zeitpunkt fertigzustellen. Wetterführung der Arbeiten am Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit In der Debatte über einen Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit15 ging es um die Frage, wie die Arbeit an diesem wichtigen Projekt weitergehen soll. Die UN-Völkerrechtskommission (ILC) hatte sich gemäß Resolution 36/106 der UN-Vollversammlung mit dieser Problematik beschäftigt, allerdings nur eine Sitzung der entsprechenden Arbeitsgruppe durchgeführt und einen Spezialberichterstatter für diesen Gegenstand ernannt. Angesichts dieser Lage betonten die Vertreter der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer erneut die Dringlichkeit der Ausarbeitung eines solchen Kodex. So unterstrich der DDR-Vertreter, daß im Hinblick auf die gegenwärtige besorgniserregende Verschärfung der internationalen Spannungen „ein effektives völkerrechtliches Instrument zur Verfolgung und Bestrafung internationaler Verbrechen (erforderlich ist), die eine ernste Gefahr und Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit der Menschheit darstellen“.16 In der Resolution 37/102 der UN-Vollversammlung vom 16. Dezember 1982 wird die ILC „unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Dringlichkeit des Gegenstandes“ zur Fortsetzung ihrer Arbeit aufgefordert. Zugleich wurde festgelegt, daß diese wichtige Problematik auch auf der 38. Tagung der UN-Vollversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt behandelt werden soll. Die Resolution, zu deren Koautoren die DDR gehört, wurde mit 126 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 17 Stimmenthaltungen (imperialistische Staaten) angenommen. Neue Arbeitsergebnisse der UN-Völkerrechtskommission Einer der wichtigsten Punkte auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses war die Debatte über den Bericht der ILC über die Arbeit auf ihrer 34. Tagung17, insbesondere über die Artikelentwürfe über das Recht der Verträge zwischen Staäten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen sowie über weitere von der ILC bearbeitete Kodifikationsprojekte. Zum Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen Auf ihrer 34. Tagung hatte die ILC die zweite Lesung dieser Artikelentwürfe abgeschlossen und den gesamten Entwurf mit Ausnahme der Bestimmungen über die Streitbeilegung einstimmig angenommen. Zugleich hatte sie vorgeschlagen, die Artikelentwürfe in Form einer Konvention zu beschließen und dazu eine Konferenz einzuberufen. Das Hauptproblem des Projekts die strikte Beachtung der Unterschiede in der Völkerrechtssubjektivität der Staaten und der internationalen Organisationen bei der Modifizierung der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 für die hier zu regelnden Vertragskategorien ist prinzipiell zur Zufriedenheit aller Staatengruppen gelöst worden. Deshalb lag der wichtigste Streitpunkt der Debatte außerhalb des eigentlichen Gegenstands der Artikelentwürfe, nämlich in den Bestimmungen über die Streitbeilegung. Die entsprechende Regelung der Wiener Vertragsrechtskonvention konnte hier nicht als Muster dienen, weil internationale Organisationen nicht als Streitparteien vor dem Internationalen Gerichtshof auftreten können. Im Projekt ist daher für Streitfälle, die zwingendes Völkerrecht (jus cogens) betreffen und bei denen eine internationale Organisation Partei ist, ein obligatorisches Schiedsgerichtsverfahren und für alle anderen Streitfälle, die z. B. die Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung, der Wirksamkeit von Verträgen betreffen, eine obligatorische Schlichtung vorgesehen. Vertreter sozialistischer Staaten erhoben ernste Bedenken gegen eine derartige Regelung der Streitbeilegung. So wies der Delegierte der Sowjetunion darauf hin, daß die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit zwar in Abkommen spezieller Art Anwendung findet, jedoch in universellen Konventionen gewöhnlich zu zahlreichen Vorbehalten der Vertragspartner geführt hat.18 Auch einzelne Vertreter von Entwicklungsländern (z. B. Algerien) äußerten Zweifel an den praktischen Anwendungsmöglichkeiten einer derartigen Regelung.19 Diskussionen gab es ferner üben die vorgeschlagene Regelung der Pflichten und Rechte, die sich für Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation aus einem Vertrag ergeben, in dem die Organisation Partner ist. Während, es in der früheren Fassung des betreffenden Artikelentwurfs eine starke supranationale Tendenz gab, die von den sozialistischen Staaten entschieden abgelehnt wurde, ist die jetzige Fassung allgemein akzeptabel. Pflichten und Rechte entstehen danach für die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation nur dann aus einem Vertrag, in dem die Organisation Partner ist, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten einstimmig zugestimmt haben, an die Bestimmungen des Vertrages gebunden zu sein. Zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen Der 3. Bericht des Spezialberichterstatters zum Inhalt sowie zu den Formen und Graden der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (Teil II der Artikelentwürfe) wurde von Vertretern sozialistischer Staaten kritisiert, weil dieser für die Durchsetzung des Völkerrechts so überaus wichtige Gegenstand auf zu hohem Abstraktionsgrad behandelt wird, was Zweifel am praktischen Wert dieses Kodifikationsprojekts wecken kann. Folgende Positionen zum 3. Bericht seien hervorgehoben i20 1. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung läßt automatisch ein Rechtsverhältnis entstehen, das dem Verletzten eine Reihe zusätzlicher rechtlicher Reaktionsmöglichkeiten gibt. Wenn man jedoch wie es der Spezialberichterstatter tut Ausnahmen und Vorbehalte in den Vordergrund stellt und dem Wohlergehen des Rechtsverletzers mehr Aufmerksamkeit widmet als den Rechten des Verletzten, wird man dem geltenden Völkerrecht nicht gerecht. 2. Der angekündigte Katalog möglicher Rechtsfolgen aus Völkerrechtsverletzungen der Staaten muß auf der Grundlage der bereits im Teil I der Artikelentwürfe getroffenen Unterscheidung zwischen internationalen Verbrechen und internationalen Delikten21 erarbeitet werden. Auch Vertreter von Entwicklungsländern (z. B. Äthiopien)22 wandten ein, die vom Spezialberichterstatter vorge-schlagene Fassung erwecke den Eindruck, daß derjenige Staat beschützt werden soll, der den völkerrechtswidrigen Akt begangen hat. Im Unterschied dazu richtete sich die Kritik der Vertreter imperialistischer Staaten nicht dagegen, daß der Spezialberichterstatter versucht, die im Teil I der Artikelentwürfe vorgenommene Unterscheidung zwischen internationalen Verbrechen und internationalen Delikten abzuschwächen, sondern dagegen, daß auch der Spezialberichterstatter im Teil II der Artikelentwürfe die Spezifik internationaler Verbrechen und der entsprechenden Rechtsfolgen nicht ganz ignorieren kann.23 Zur internationalen Haftung für rechtswidrige Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind Die Diskussion über den 3. Bericht des Spezialberichterstatters zu dieser Problematik zeigte, daß dieses Projekt außerordentlich umstritten ist. Der DDR-Vertreter wies darauf hin, daß es im gegenwärtigen Völkerrecht weder eine allgemeine Norm gibt, die eine Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit vom Völkerrecht ■;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. Die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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