Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 175 (NJ DDR 1983, S. 175); Neue Justiz 5/83 175 stische Person diente der Verschleierung des antagonistischen Charakters der Ausbeuterordnung, indem sie mit den Einheitsillusionen die Rolle des Staates als Instrument der Klassenunterdrückung tarnte und die Bewahrung des Status quo zur Maxime erheben sollte. Ökonomie, Politik und Ideologie wurden auseinandergerissen und alle auf tauchenden politischen Fragen (scheinbar!) entsprechend der „juristischen Weltanschauung“ der Bourgeoisie10 gelöst. Die starke Betonung des juristischen Elements bei der Herrschaftsausübung entsprang der gewachsenen Bedeutung, die das Recht, die bürgerliche Gesetzlichkeit bei der Regelung der kapitalistischen Produktionsverhältnisse, verglichen mit dem Feudalstaat, erlangt hatten. Doch hatte diese Übersteigerung des juristischen Aspekts der politischen Verhältnisse, die Ersetzung ihrer inhaltlichen Analyse durch die Beschreibung der rechtlichen Formen, in denen sie zutage traten, die politisch-ideologische Zielstellung, die Ewigkeitsambitionen der bürgerlich-junkerlichen Klassenkräfte apologetisch zu untermauern. Paul Laband, der Schüler Gerbers, „vervollkommnete“ dieses Verfahren. Er ging davon aus, daß die Schaffung des Deutschen Reiches „eine unabänderliche Tatsache“ sei; deshalb handele es sich nur noch „um eine Analyse der neu entstandenen öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, um die Feststellung der juristischein Natur derselben und um die Auffindung der allgemeineren Rechtsbegriffe, denen sie untergeordnet sind“. Laband schrieb: „Zur Lösung dieser Aufgabe gibt es kein anderes Mittel als die Logik; .alle historischen, politischen und philosophischen Betrachtungen sind für die Dogmatik eines konkreten Rechtsstoffes ohne Belang und dienen nur zu häufig dazu, den Mangel an konstruktiver Arbeit zu verhüllen.“1! Aus dieser „Staatskonstruktion“ sind alle gesellschaftlich-politischen Bezüge entfernt. Der bestehende Staat wird absolut gesetzt, nach seiner Zweckbestimmung darf nicht gefragt werden.12 Er existiert aus sich selbst heraus und fungiert in undiskutaibler Überlegenheit. Er besitzt uneingeschränkte Befehlsgewalt gegenüber den Bürgern und steht außerhalb jeder Kritik. Die Bürger sind zu Gehorsam und Treue verpflichtet, sind „Objekt der obrigkeitlichen Rechte des Staates“. Sie haben sich „in der Unterwerfung unter die obrigkeitliche Herrschermacht“ zu üben.13 Die positivistische Staats- und Rechtslehre in Deutschland idealistisch, undialektisch und unhistorisch, wie säe nun einmal war zielte darauf, im Innern die ganze Kraft des Staatsapparates gegen die Arbeiterklasse zu richten, andererseits aber einen Bereich „freien Ermessens“ hinsichtlich der bürgerlichen Individualsphäre zu fixieren und das konstitutionelle Element der Staatsordnung in den Vordergrund zu rücken. Die monarchische Verwaltung sollte auf die Buchstaben der beschlossenen Gesetze festgelegt werden, an deren Zustandekommen die Bourgeoisie mit wachsendem Gewicht beteiligt war. Der Rechtspositivismus klammerte sich eisern an den Wortlaut der Normen, hob sie scheinbar von ihrer gesellschaftlichen Unterlage ab und verband sie zu einem geschlossenen, sich selbst genügenden System, dessen einzelne Bestandteile gleichsam die Funktion von mathematischen Axiomen übernehmen sollten. Die lebendige Wirklichkeit wurde durch ein Reich des Scheins ersetzt, in dem die „juristischen Elemente“ die Rolle autonomer Wesenheiten spielten, deren Herkunft keiner Erörterung bedurfte. Die „Selbstbewegung“ der Begriffe ersetzte deren Rechtfertigung aus den materiellen gesellschaftlichen Verhältnissen. Der Agnostizismus beherrschte das Feld. Faschistische Staatslehre: „Führerstaat“ und Mißachtung der eigenen Gesetzlichkeit Die allgemeine Krise des Kapitalismus, deren erste Etappe während des ersten Weltkrieges eingeleitet wurde, spiegelte sich auch in den bürgerlichen Staatsauffassungen wider. Nach dem Sieg der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution in Rußland stand welthistorisch nicht mehr die Ablösung einer Ausbeuterordnung durch eine andere auf der Tagesordnung, sondern die Beseitigung. jeglicher Ausbeutung und Unter- drückung. Praktisch-politisch und ideologisch mußte das Konsequenzen haben. Während die Anhänger des Rechtspositivismus nur noch Rückzugsgefechte führten, gewannen die Vertreter solcher Richtungen, die gegen den „erdrückenden Formalismus der Rechtswissenschaft“14 zu Felde zogen, zunehmend an Boden. Staats- und Rechtswissenschaftler leisteten Vorspanndienste für die Untermdnierung demokratischer Formen der Machtausübung in der Weimarer Republik bis hin zur intellektuellen Vorbereitung der faschistischen Herrschaft. Sie haben sich dem Faschismus zum größeren Teil auch nach 1933 bedingungslos zur Verfügung gestellt. Niemand ist für diese Tendenzen so exemplarisch wie Carl Schmitt, der spätere Kronjurist der Nazis und ein Verfechter der These vom „totalen Staat“, der das bürgerlichparlamentarische System ablösen sollte. Schmitts Werk ist ein Musterbeispiel für die Degradation der bürgerlichen politischen Theorie in der Zeit der allgemeinen Krise des Kapitalismus. Schon 1922 verherrlicht er den „Ausnahmezustand“: „Die Ausnahme ist interessanter als der Normalfall. Das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles In der Ausnahme durchbricht die Kraft des wirklichen Lebens die Kruste-einer in Wiederholung erstarrten Mechanik.“15 Da das geschichtlich Notwendige, die objektiven Gesetzmäßigkeiten zur Ablösung des Kapitalismus durch den Sozialismus führen werden, preist Schmitt das Zufällige, die Ausnahme, die „einmalige Situation“. Wenn Schmitt im weiteren Kontext sagt, die Entscheidung sei, normativ gesehen, aus dem Nichts geboren16, so besagt dies im historischen Zeitbezug, daß die Bourgeoisie sich an nichts, auch nicht an die von ihr selbst aufgestellten normativen Rechtsregeln gebunden fühlt, da es in ihrem Verständnis ums bloße Überleben geht Der Schweizer bürgerliche Philosoph Hans Barth qualifizierte deshalb 1937 diese nackte Machtapologetik zutreffend: „Schmitts Staatslehre ist eine deutsche Notstandsideologie, mit der man alles rechtfertigen kann.“17 In der Tat hat Schmitt, der gegen die „Rechtsblindheit des liberalen Gesetzesdenkens“18 wetterte, jeweils die wissenschaftlich aufgeputzten Formeln gefunden, um den Bruch der bürgerlichen „Normalität“ zu kaschieren. Als am 30. Juni 1934 der Opposition in den eigenen Reihen der Nazis das Rückgrat gebrochen wurde ein Teil der obersten SA-Führung und andere mißliebige Personen waren von SS-Mordkommandos erschossen worden , als durch das „Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr“ vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 529) dieses Massaker gerechtfertigt wurde, war Schmitt eilfertig zur Stelle, um in einem am 1. August 1934 erschienenen Auf satz das Blutbad mit pseudojuristischen Wendungen zu verteidigen: „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Füh-rertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft Inhalt und Umfang seines Vorgehens bestimmt der Führer selbst.“19 Was Schmitt hier als „Recht“ etikettierte, war die absolute Gesetzlosigkeit Der zum „obersten Gerichtsherm“ erklärte „Führer“ sollte mit einer durch nichts eingeschränkten Kompetenz ausgestattet sein. Das nachträglich dekretierte „Staatsnotwehrgesetz“ gehörte zu jenen Akten, die bereits Marx als „Gesetze des Terrorismus“, als „positive Sanktionen der Gesetzlosigkeit“ bezeichnet hatte.20 Für Mord an Kommunisten, Sozialdemokraten und anderen fortschrittlichen Bürgern, für Folter und Konzentrationslager bedurfte es da schon gar keiner Rechtfertigung. Hatte die bürgerliche Staatslehre in der Weimarer Republik durch Vertreter wie Schmitt wichtige ideologische Voraussetzungen für den Machtantritt des deutschen Faschismus mit schaffen helfen, so trieben diese „Gelehrten“ in der nazistischen Variante des „Führerstaates“ ihre scheinwissenschaftlichen inhumanen Argumentationen auf die Spitze. Die extreme Personalisierung der Machtausübung, der sie verbal Ausdruck verliehen, hatte mit dem Zwang zu tun, in einer für die herrschenden monopolistischen Kräfte anomalen Gefahrenlage größtmögliche Handlungsfreiheit ihres Herrschaftsapparates zu gewinnen. Obschon in den Äußerungsformen variierend, treffen wir;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 175 (NJ DDR 1983, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 175 (NJ DDR 1983, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen Girke operativ bedeutsamen Gewaltakten in der als wesentliche Seiten der vorbeugenden Terrorabwehr Staatssicherheit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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