Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 171 (NJ DDR 1983, S. 171); Neue Justiz 4/83 171 §§ 150 Abs. 1, 61 StGB; § 222 StPO. 1. Nicht jede Lebensgemeinschaft des Erziehungsberechtigten mit einem Partner beruht auf solchen häuslichen Bedingungen, die auch ein Obhutsverhältnis i. S. des § 150 StGB zu dem im Haushalt lebenden Minderjährigen begründen. Durch Absprache mit dem Erziehungsberechtigten kann ein auch zeitlich begrenztes Obhutsverhältnis entstehen. Dies ist an bestimmte Voraussetzungen (z. B. das Alter des Kindes, die Dauer des Aufenthalts bei dem Erwachsenen,, die Art der Beziehung oder die Betreuungsbedürftigkeit) gebunden. Die Obhut kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Sie kann sich aber auch aus den Lebensgewohnheiten innerhalb der häuslichen Gemeinschaft ergeben. Auch der Status „Stiefvater“ läßt nicht ohne weiteres darauf schließen, daß ein Obhutsverhältnis besteht. Es bedarf des Nachweises, daß der Stiefvater in der Ehegemeinschaft Pflichten zur Obhut des Minderjährigen übernommen hat. 2. Zum Umfang der gerichtlichen Beweisaufnahme zur Feststellung des Tatbestands des § 150 Abs. 1 StGB. 3. Zur Strafzumessung bei sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen unter Ausnutzung eines Obhuts Verhältnisses. OG, Urteil vom 11. November 1982 - 3 OSK 15/82. Der Angeklagte hielt sich häufig und nach dem 4. Juni 1981 fast ausschließlich im Haushalt seiner späteren Ehefrau in H. auf. Vor Juni 1981 trug er mit Beträgen zwischen 50 M und 150 M, danach mit seinem gesamten Einkommen zur Wirtschaftsführung bei. Er verrichtete im Haushalt verschiedene Arbeiten, wurde verpflegt, und seine Wäsche wurde gewaschen. Seine Wohnung suchte er nur selten auf. Am 17. Oktober 1981 heiratete er die Mutter der Geschädigten. Den Termin der Eheschließung hatte er bereits zwei bis drei Monate vorher vereinbart. Im Haushalt der Eheleute lebte die debile Tochter der Ehefrau, die am Tage der Eheschließung 16 Jahre wurde. Ende August 1981 tauschte der Angeklagte mit der zu dieser Zeit 15jährigen Jugendlichen in der Nähe einer Mülldeponie Zärtlichkeiten aus und führte mit ihr Geschlechtsverkehr durch. Bis zum 16. Geburtstag der Jugendlichen am 17. Oktober 1981 kam es wöchentlich zwei- bis dreimal und danach bis Mitte Januar 1982 noch insgesamt sechs- bis siebenmal zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, jeweils mit ihrem Einverständnis, zum Geschlechtsverkehr. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (Verbrechen gemäß §§ 150 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 2, 63 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und erkannte zusätzlich gemäß § 48 StGB auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Bezirksgericht nach einer ergänzenden Beweisaufnahme mit geringfügigen Korrekturen im Sachverhalt und in der rechtlichen Beurteilung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Instanzgerichte richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten, mit dem mangelnde Sachaufklärung und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Mangel des kreisgerichtlichen Urteils besteht darin, daß es an die Voraussetzungen einer Obhutspflicht auf Grund enger häuslicher Bedingungen unzureichende Anforderungen stellt. Das führte dazu, daß der Sachverhalt imgenügend aufgeklärt und durch unzureichende Beweisanforderungen an den Schuldnachweis nach § 150 StGB dieser nicht zweifelsfrei geführt wurde. Dieser Mangel wurde auch durch das Bezirksgericht trotz ergänzender Beweisaufnahme nicht behoben. Das Kreisgericht sieht den Tatbestand des § 150 Abs. 1 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte vorwiegend im Haushalt seiner Lebensgefährtin, zu der ebenfalls Intimbeziehungen bestanden, wohnte, Geld abgab, beköstigt und seine Wäsche gewaschen wurde und die Eheschließung beabsichtigt war. Eine solche, allenfalls die individuellen Beziehungen des Angeklagten und seiner späteren Ehefrau charakterisierende Lebensgemeinschaft läßt indessen noch keine Aussage darüber zu, inwieweit daraus ein Obhütsverhältnis zur Geschädigten mit den damit verbundenen Pflichten entstanden ist. Nicht jede Lebensgemeinschaft der Mutter mit ihrem Gefährten beruht auf einer solchen Bindung, die auch ein Obhutsverhältnis begründet Dazu bedarf es des konkreten Nachweises, ob und inwieweit in die Bewältigung der Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens beider Partner auch die Sorge um das Wohl des Minderjährigen einbezogen und dessen Entwicklung, Förderung und Betreuung durch den mit. in der Gemeinschaft lebenden Erwachsenen im Einverständnis mit der Lebensgefährtin geregelt und vorgenommen wurde. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich aus der Art und der konkreten Gestaltung der Beziehungen und aus den innerhalb der Lebensgemeinschaft für den Nichterziehungsberechtigten bestehenden Aufgaben und tatsächlichen Verhaltensweisen erkennbare Pflichten dahingehend ergeben, sich um das körperliche, geistige und sittliche Wohl der im Haushalt lebenden Jugendlichen zu sorgen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob er Pflichten übernommen hatte, sie vor entwicklungsschädigenden Einflüssen und körperlichen Schäden zu bewahren, sich um ihre persönlichen Probleme und praktischen Belange zu kümmern und sich mit verantwortlich zu fühlen, diese u. a. dadurch zu erfüllen, daß er den erziehungsberechtigten Eltemteil bei der Bewältigung der diesem insoweit obliegenden Aufgaben unterstützte. Einer ausdrücklichen Absprache bedarf es dazu allerdings nicht. Vielmehr kann sich dies deutlich aius den Lebensgewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft ergeben. Erst der zweifelsfreie Nachweis dieser Voraussetzungen berechtigt zu der Feststellung, daß ein Obhutsverhältnis mit den sich daraus ergebenden Pflichten bestanden hat, deren Verletzung strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. Dieser Nachweispflicht sind die Instanzgerichte nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. Es sind nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft worden. Die verwendeten Beweismittel wurden auch nicht in der von der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) geforderten Weise umfassend sowie kritisch überprüft und gewürdigt. So schlußfolgerte das Bezirksgericht offenbar allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte in der ergänzenden Beweisaufnahme erklärte, nach der Eheschließung am 20. Oktober 1981 in die Wohnung seiner Ehefrau gezogen zu sein, daß ihm nicht bewiesen werden könne, schon vor der Eheschließung im Haushalt seiner späteren Ehefrau in enger Lebensgemeinsehaft gewohnt zu haben. Jegliche Auseinandersetzung mit den gerade hierzu vorhandenen weiteren Beweistatsachen ist unterblieben. Die vorausgegangenen anderslautenden Aussagen des Angeklagten und die im wesentlichen gleichbleibenden Darlegungen der Geschädigten wurden nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, sondern blieben in unzulässiger Weise unbeachtet, (wird ausgeführt) Sollte sich im Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme die kreisgerichtliche Feststellung bestätigen, daß sich der Angeklagte schon die Monate vor der Eheschließung, spätestens seit Beginn der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten, ganz oder überwiegend im Haushalt seiner Lebensgefährtin aufhielt, so läßt diese Feststellung zwar allein noch keine Schlußfolgerung darüber zu, ob aus den dieser Gemeinschaft zugrunde liegenden Beziehungen ein Obhutsverhältnis zur Geschädigten mit den damit verbundenen Pflichten entstanden ist. Jedoch ergeben sich daraus begründete Fragestellungen über die Art der Beziehungen des Angeklagten zu der im Haushalt seiner späteren Ehefrau lebenden Jugendlichen. Dazu bedarf es weiterer Prüfungen derart, ob die konkreten Lebensverhältnisse zwischen dem Angeklagten und seiner Gefährtin so gestaltet waren, daß er bestimmte Pflichten im dargelegten Sinne übernommen hatte, aus denen ersichtlich ist, daß sich seine Verantwortung auch auf die Sorge um das Wohl der Jugendlichen erstreckte. In diesem Zusammenhang sind dem Angeklagten seine früheren Aussagen vorzuhalten, Erklärungen dazu zu fordern bzw. sie zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Es ist zu prüfen, ob sich aus den häuslichen Beziehungen auch Aufgaben für die Obhut der Jugendlichen ergaben und ob er tatsächlich solche übernommen hatte. Dafür ist von Bedeutung, ob der Angeklagte sich um die persönlichen Angelegenheiten, z. B. die schulischen Aufgaben oder praktischen Belange des täglichen Lebens oder die Probleme im Zusammenhang mit der Lehre bzw. bei der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 171 (NJ DDR 1983, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 171 (NJ DDR 1983, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X