Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 17 (NJ DDR 1983, S. 17); Neue Justiz 1/83 17 Förderung der Menschenrechte beitragen könnte, indem man den Staaten ein inhaltlich und kompetenzmäßig nicht definiertes Verfahren aufzwingt, das den Unterschied zwischen inneren und internationalen Angelegenheiten praktisch aufhebt, ist entweder weltfremd oder um es zurückhaltend auszudrücken nicht seriös. * Zusammenfassend ergibt sich: Die in der 7. Auflage enthaltenen Formulierungen für das Mandat eines Hochkommissars für Menschenrechte weisen die gleichen Mängel auf wie die der 6. Auflage. Sie sind in keinem Punkt bestimmter, sondern eher noch verschwommener, und sie entsprechen wiederum nicht der Zielsetzung und dem System der UN-Charta. Die Schaffung eines solchen Amtes dient nicht der Förderung der Menschenrechte und der internationalen Zusammenarbeit der Staaten, sondern stört diese Zusammenarbeit und leistet der Einmischung in innere Angelegenheiten Vorschub. Es ist daher zu hoffen, daß die Mehrheit der Staaten auch in der 7. Auflage des Projekts den interventionistischen Charakter des Amtes eines Hochkommissars für Menschenrechte erkennt und das Projekt wiederum zurückweist. 1 Vgl. B. Graefrath, „Zur 6. Auflage des Projekts eines UNO-Hoch-kommissars für Menschenrechte“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 4, s. 29 ft.; R. Fram-bach/H. Gruber, „Projekt eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte kontra Menschenrechtsförderung durch Staaten“, NJ 1979, Heft 11, S. 477 ff. 2 So der Vertreter Kuweits im 3. Komitee der 32. UN-VoUversamm-lung (vgl. A/C. 3/32/SR. 68, S. 4). 3 Deutscher Text in: Schriften und Informationen des DDR-Komi-tees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 ff. 4 Vgl. dazu B. Graefrath, „Gegen kalten Krieg für Förderung der Menschenrechte“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 3, S. 1 ff. (insbes. S. 9 ff.), bzw. UNO-Bilanz 1977/78 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1978), s. 63 ff. (insb. S. 67 ff.). 5 A/C. 3/32/SR. 55, S. 5. Vgl. dazu auch W. A. Sorin, „Realistische Vorschläge für die künftige Arbeit der UNO-Menschenrechtskom-mission“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 3, S. 34 f. Rechtsprechung bei Nachbarrechtsstreitigkeiten GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Die nachbarlichen Beziehungen von Grundstückseigentümern bzw. -nutzem bilden eine wesentliche Sphäre des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft. Sie werden wie alle Beziehungen der Bürger durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer Moral geprägt (Art. 19 Abs. 3 der Verfassung). Das bedeutet u. a., daß jeder Grundstücksnutzer bei‘der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten die Rechte seiner Nachbarn respektieren und insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück haben können, mit dessen Nutzer vertrauensvoll Zusammenarbeiten muß. Gemäß der Grundsatzbestimmung des § 316 ZGB haben Grundstücksnachbarn ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen, gegenseitig keine Nachteile oder Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen, Konflikten vorgebeugt bzw. bei deren Lösung verantwortungsbewußt zusammengearbeitet wird. Diese Bestimmung, mit der Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts wie die Förderung sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen (§ 2 ZGB), der Schutz der Rechte der Bürger und des sozialistischen Eigentums (§ 4 ZGB) sowie die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 14 ZGB) für den Bereich der nachbarlichen Beziehungen konkretisiert werden, stellt gewissermaßen eine Richtschnur sowohl für die Auslegung der nachbarrechtlichen Regelungen (§§ 317 bis 322 ZGB)1 als auch bei der Prüfung von Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen im Falle der Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften (§ 328 ZGB) dar.2 Im folgenden soll eine Übersicht über die Entscheidungen des Obersten Gerichts und die veröffentlichten Entscheidungen anderer Gerichte auf dem Gebiet der Beziehungen zwischen benachbarten Grundstücksnutzern gegeben und zu einigen weiteren nachbarrechtlichen Fragen Stellung genommen werden.3 Einzäunung von Grundstücken § § 317 ZGB verpflichtet die Grundstücksnutzer, ihre Grundstücke (ganz oder teilweise) einzuzäunen, wenn dies erforderlich ist a) wegen der Art und Weise der Nutzung des Grundstücks, b) aus berechtigten Interessen der Grundstücksnachbarn, c) im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder d) aus anderen gesellschaftlichen Interessen. . Daraus folgt, daß keine generelle Pflicht zur Ein- zäunung von Grundstücken besteht. Neben § 317 ZGB sind jedoch auch die §■§ 333 bis 338 der AO Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen Deutsche Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GB1.-Sdr. Nr. 287) und etwaige Festlegungen in Stadtordnungen und Ortssatzungen zu beachten.4 Die Wahl der Art der Einzäunung bleibt dem Verpflichteten überlassen, wobei eine Einigung der Nachbarn nach dem Grundsatz des § 316 ZGB anzustreben ist. Jedoch müssen Einfriedungen in Material, Höhe, Form und Farbe der Umgebung entsprechen, d. h. mit landeskulturellen Erfordernissen übereinstimmen. Einfriedungen können aus Holz, Metall, Beton, Mauerwerk oder anderen witterungsbeständigen Baustoffen oder aus lebenden Pflanzen (Hecke) bestehen. Sie dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und grundsätzlich nicht höher als 1,60 m sein (§ 334 Abs. 1 und 2 DBO). In einigen Fällen sind Grundstücksnutzer dazu übergegangen, bisher nicht eingefriedete Grundstücke neben landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuzäunen. Wurde ein Zaun unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, dann kann es bei der Bestellung und Abe'rntung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Maschinen Schwierigkeiten geben. In einem solchen Fall kann der Grundstücksnachbar unter Beachtung des Grundsatzes der Sicherung einer rationellen Bodennutzung (Art. 15 der Verfassung; § 284 ZGB) u. U. verlangen, daß bei der Errichtung einer Einfriedung ein bestimmter Abstand von der grenze eingehalten wird. Unter Berücksichtigung dieser und ggf. weiterer gesellschaftlicher Erfordernisse sind die beiderseitigen Interessen der Grundstücksnachbarn abzuwägen.5 Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen Bei der Feststellung und Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen (§ 318 ZGB) ist davon auszugehen, daß sich die Vermutung der Richtigkeit der Grundbucheintragung6 auch auf die Grundstücksgrenzen bezieht, wie sie sich aus der Flurkarte ergeben. Diese Vermutung ist widerlegbar.7 Bei Streitigkeiten bezüglich der Feststellung und Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen ist § 9 Abs. 3 der VO über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl. I Nr. 27 S. 267) zu beachten. Danach dürfen Grenzzeichen, die der Kennzeichnung von Rechtsträger-, Nutzungsrechts- und Eigentumsgrenzen dienen, grundsätzlich nur mit Zustimmung der beteiligten Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer durch Vermessungskundige, denen die Urkundsvermessungsberechtigung zuerkannt ist, eingebracht, in ihrer Lage verändert, wiederhergestellt, erneuert oder entfernt werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 17 (NJ DDR 1983, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 17 (NJ DDR 1983, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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