Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 17 (NJ DDR 1983, S. 17); Neue Justiz 1/83 17 Förderung der Menschenrechte beitragen könnte, indem man den Staaten ein inhaltlich und kompetenzmäßig nicht definiertes Verfahren aufzwingt, das den Unterschied zwischen inneren und internationalen Angelegenheiten praktisch aufhebt, ist entweder weltfremd oder um es zurückhaltend auszudrücken nicht seriös. * Zusammenfassend ergibt sich: Die in der 7. Auflage enthaltenen Formulierungen für das Mandat eines Hochkommissars für Menschenrechte weisen die gleichen Mängel auf wie die der 6. Auflage. Sie sind in keinem Punkt bestimmter, sondern eher noch verschwommener, und sie entsprechen wiederum nicht der Zielsetzung und dem System der UN-Charta. Die Schaffung eines solchen Amtes dient nicht der Förderung der Menschenrechte und der internationalen Zusammenarbeit der Staaten, sondern stört diese Zusammenarbeit und leistet der Einmischung in innere Angelegenheiten Vorschub. Es ist daher zu hoffen, daß die Mehrheit der Staaten auch in der 7. Auflage des Projekts den interventionistischen Charakter des Amtes eines Hochkommissars für Menschenrechte erkennt und das Projekt wiederum zurückweist. 1 Vgl. B. Graefrath, „Zur 6. Auflage des Projekts eines UNO-Hoch-kommissars für Menschenrechte“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 4, s. 29 ft.; R. Fram-bach/H. Gruber, „Projekt eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte kontra Menschenrechtsförderung durch Staaten“, NJ 1979, Heft 11, S. 477 ff. 2 So der Vertreter Kuweits im 3. Komitee der 32. UN-VoUversamm-lung (vgl. A/C. 3/32/SR. 68, S. 4). 3 Deutscher Text in: Schriften und Informationen des DDR-Komi-tees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 ff. 4 Vgl. dazu B. Graefrath, „Gegen kalten Krieg für Förderung der Menschenrechte“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 3, S. 1 ff. (insbes. S. 9 ff.), bzw. UNO-Bilanz 1977/78 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1978), s. 63 ff. (insb. S. 67 ff.). 5 A/C. 3/32/SR. 55, S. 5. Vgl. dazu auch W. A. Sorin, „Realistische Vorschläge für die künftige Arbeit der UNO-Menschenrechtskom-mission“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 3, S. 34 f. Rechtsprechung bei Nachbarrechtsstreitigkeiten GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Die nachbarlichen Beziehungen von Grundstückseigentümern bzw. -nutzem bilden eine wesentliche Sphäre des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft. Sie werden wie alle Beziehungen der Bürger durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer Moral geprägt (Art. 19 Abs. 3 der Verfassung). Das bedeutet u. a., daß jeder Grundstücksnutzer bei‘der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten die Rechte seiner Nachbarn respektieren und insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück haben können, mit dessen Nutzer vertrauensvoll Zusammenarbeiten muß. Gemäß der Grundsatzbestimmung des § 316 ZGB haben Grundstücksnachbarn ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen, gegenseitig keine Nachteile oder Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen, Konflikten vorgebeugt bzw. bei deren Lösung verantwortungsbewußt zusammengearbeitet wird. Diese Bestimmung, mit der Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts wie die Förderung sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen (§ 2 ZGB), der Schutz der Rechte der Bürger und des sozialistischen Eigentums (§ 4 ZGB) sowie die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 14 ZGB) für den Bereich der nachbarlichen Beziehungen konkretisiert werden, stellt gewissermaßen eine Richtschnur sowohl für die Auslegung der nachbarrechtlichen Regelungen (§§ 317 bis 322 ZGB)1 als auch bei der Prüfung von Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen im Falle der Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften (§ 328 ZGB) dar.2 Im folgenden soll eine Übersicht über die Entscheidungen des Obersten Gerichts und die veröffentlichten Entscheidungen anderer Gerichte auf dem Gebiet der Beziehungen zwischen benachbarten Grundstücksnutzern gegeben und zu einigen weiteren nachbarrechtlichen Fragen Stellung genommen werden.3 Einzäunung von Grundstücken § § 317 ZGB verpflichtet die Grundstücksnutzer, ihre Grundstücke (ganz oder teilweise) einzuzäunen, wenn dies erforderlich ist a) wegen der Art und Weise der Nutzung des Grundstücks, b) aus berechtigten Interessen der Grundstücksnachbarn, c) im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder d) aus anderen gesellschaftlichen Interessen. . Daraus folgt, daß keine generelle Pflicht zur Ein- zäunung von Grundstücken besteht. Neben § 317 ZGB sind jedoch auch die §■§ 333 bis 338 der AO Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen Deutsche Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GB1.-Sdr. Nr. 287) und etwaige Festlegungen in Stadtordnungen und Ortssatzungen zu beachten.4 Die Wahl der Art der Einzäunung bleibt dem Verpflichteten überlassen, wobei eine Einigung der Nachbarn nach dem Grundsatz des § 316 ZGB anzustreben ist. Jedoch müssen Einfriedungen in Material, Höhe, Form und Farbe der Umgebung entsprechen, d. h. mit landeskulturellen Erfordernissen übereinstimmen. Einfriedungen können aus Holz, Metall, Beton, Mauerwerk oder anderen witterungsbeständigen Baustoffen oder aus lebenden Pflanzen (Hecke) bestehen. Sie dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und grundsätzlich nicht höher als 1,60 m sein (§ 334 Abs. 1 und 2 DBO). In einigen Fällen sind Grundstücksnutzer dazu übergegangen, bisher nicht eingefriedete Grundstücke neben landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuzäunen. Wurde ein Zaun unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, dann kann es bei der Bestellung und Abe'rntung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Maschinen Schwierigkeiten geben. In einem solchen Fall kann der Grundstücksnachbar unter Beachtung des Grundsatzes der Sicherung einer rationellen Bodennutzung (Art. 15 der Verfassung; § 284 ZGB) u. U. verlangen, daß bei der Errichtung einer Einfriedung ein bestimmter Abstand von der grenze eingehalten wird. Unter Berücksichtigung dieser und ggf. weiterer gesellschaftlicher Erfordernisse sind die beiderseitigen Interessen der Grundstücksnachbarn abzuwägen.5 Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen Bei der Feststellung und Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen (§ 318 ZGB) ist davon auszugehen, daß sich die Vermutung der Richtigkeit der Grundbucheintragung6 auch auf die Grundstücksgrenzen bezieht, wie sie sich aus der Flurkarte ergeben. Diese Vermutung ist widerlegbar.7 Bei Streitigkeiten bezüglich der Feststellung und Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen ist § 9 Abs. 3 der VO über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl. I Nr. 27 S. 267) zu beachten. Danach dürfen Grenzzeichen, die der Kennzeichnung von Rechtsträger-, Nutzungsrechts- und Eigentumsgrenzen dienen, grundsätzlich nur mit Zustimmung der beteiligten Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer durch Vermessungskundige, denen die Urkundsvermessungsberechtigung zuerkannt ist, eingebracht, in ihrer Lage verändert, wiederhergestellt, erneuert oder entfernt werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 17 (NJ DDR 1983, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 17 (NJ DDR 1983, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen des Entstehens feindlicher Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen.

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