Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 169 (NJ DDR 1983, S. 169); Neue Justiz 4/83 169 chen Einrichtungen der Käufer Garantieansprüche geltend machen kann. Kommt es jedoch wegen der geltend gemachten Ansprüche zu einem gerichtlichen Verfahren, dann kann die Klage nur gegen den rechts- und damit auch prozeßfähigen Betrieb also im vorliegenden Fall gegen die VE Handelsorganisation geltend gemacht werden. Ihm gegenüber gilt ein ordnungs- und fristgerecht gemäß § 157 ZGB beim .Einrichtungshaus in E. geltend gemachter Garantieanspruch als erhoben. Obwohl der Kläger vom Kreisgericht auf diese Rechtslage hingewiesen worden ist, hat er seine Klage nicht geändert und bis zuletzt die Auffassung vertreten, daß eine Klage gegen jede Verkaufseinrichtung möglich sei. Da dies unrichtig ist, war die Beschwerde des Klägers mit der Maßgabe abzuweisen, daß seine Klage als unzulässig abzuweisen war. §§ 3, 7 Eingabengesetz; §14 ZGB; §§ 2 Abs. 3, 14 ZPO. Zur Pflicht der Betriebe, Eingaben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu bearbeiten, mit ihren Vertragspartnern vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und die ihnen als Prozeßpartei obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. KrG Leipzig Stadtbezirk Mitte , Beschluß vom 11. Juni 1982 - 1333 Z 25/82. Die Zivilkammer des Kreisgerichts hat festgestellt, daß es im Abrechnungswesen des klagenden Betriebes erhebliche Mängel gibt. Sie hat deshalb gemäß § 19 Abs. 1 GVG i. V. m. § 2 Abs. 4 ZPO an der Leitungstätigkeit des Klägers wegen Verletzung der §§ 4 Abs. 3 und 7 Eingabengesetz, §§ 14 Abs. 1, 53 Abs. 2 ZPO, §14 ZGB Gerichtskritik geübt. Aus der Begründung: Der vorliegende Rechtsstreit bietet Veranlassung, generell an der Leitungstätigkeit und Arbeitsweise des Klägers im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Geldforderungen gegenüber Bürgern Kritik zu üben. Dies ist um so mehr erforderlich, als die Vom Kläger eingeleiteten Verfahren von Jahr zu Jahr zunehmen, ohne daß in vielen Fällen die gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist Die Kammer ist deshalb verpflichtet auf die in einer Reihe von Verfahren festgestellten Unzulänglichkeiten im Abrech-nungswesen des Klägers mit dem Mittel der Gerichtskritik darauf hinzurwirken, Ursachen und Bedingungen dieser Rechtskonflikte beseitigen zu helfen (vgl. § 4 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 1 GVG). Gegenstand dieses Verfahrens bildete eine Rechnung vom Dezember 1979 über 40 M. Der Verklagte wurde mehrfach gemahnt, diese Forderung zu begleichen, obwohl er seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen war und den Einzahlungsbeleg besaß. Sowohl mündlich als auch schriftlich verwies der Verklagte auf diese Tatsache und bot die außergerichtliche Klärung durch Vorlage der Belege an (§§ 14,16 ZGB). Ohne Klärungsversuche seitens des Klägersi, ohne Beantwortung des Schreibens vom 22. April 1981 beantragte der Kläger am 9. Dezember 1981 den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung wobei er wider besseres Wissen versicherte, der Verklagte habe keine Einwendungen gegen die erhobene Forderung vorgenommen. Dies stellt sich als Verletzung der §§14 Abs. 1, 53 Absf2 ZPO dar; die Beantragung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung war im vorliegenden Fall unzulässig. Zu Recht wandte sich deshalb der Verklagte, über diese Arbeitsweise des Klägers empört, erneut mit einer Eingabe am 12. Januar 1982 an den Direktor des Klägers. Auch auf dieses Schreiben wurde nicht reagiert. Ein solches Verhalten eines Betriebes widerspricht insbesondere den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 und 7 des Eingabengesetzes und ist auch nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Betrieb als Vertragspartner zu vertiefen. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen ergaben, daß der vom Kläger geforderte Betrag unmittelbar nach Fälligkeit vom Verklagten beglichen worden ist. Bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Kläger wäre der gesamte Prozeß, der erheblichen gesellschaftlichen Aufwand erforderte und negative ideelle Auswirkungen hatte, vermeidbar gewesen. Eine gleiche Arbeitsweise mußte auch- in einer Reihe anderer Verfahren festgestellt werden. twird ausgeführt) In diesem Zusammenhang ist auch auf andere Mängel in der Tätigkeit des Klägers hinzuweisen, die die mit der Gerichtskritik erfaßte Problematik berührt Auflagen des Gerichts an den Kläger, zur Vorbereitung der Verhandlung schriftliche Stellungnahmen zu erarbeiten, damit mit der erforderlichen Sorgfalt die Sachumstände geklärt oder auf Grund von Einsprüchen ungerechtfertigte Klagen zurückgenommen werden können, wurden nicht beachtet, obwohl ausreichend Zeit bis zur Terminansetzung gegeben war. (es folgen die Aktenzeichen solcher Verfahren) Offenkundig gibt es aber auch erhebliche Mängel im Informationssystem des Klägers. Nur damit ist zu erklären, daß der Kläger im Sommer 1981 einen Bürger in Anspruch genommen hat, obwohl ihm bereits ein Jahr zuvor in einem anderen Verfahren im Einspruch mitgeteilt worden war, daß dieser Bürger verstorben ist. In einem anderen Verfahren wies die Kammer durch Beschluß den Einspruch des Verklagten wegen Fristversäumnis ab und stellte diese Entscheidung dem Kläger am 14. Oktober 1981 zu. Damit endete dieser Prozeß zugunsten des Klägers. Trotzdem teilte der Kläger am 18. Januar 1982 also reichlich ein Vierteljahr später dem Gericht mit, daß, nachdem umfängliche Recherchen angestellt worden seien, die klä-gerische Forderung berechtigt sei. Hier wurde demnach ein Aufwand betrieben, der völlig nutzlos war. Nicht selten wurden Bürger in Anspruch genommen, die außergerichtlich dem Kläger mitgeteilt hatten, daß sie regelmäßig ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind; im Termin stellte sich dann heraus, daß Bürger verwechselt worden sind, so daß Klagerücknahmen unumgänglich waren. Dem Kläger wird aufgegeben, die aufgezeigten Gesetzesverletzungen unverzüglich auszuwerten. Er hat Maßnahmen einzuleiten, die gewährleisten, daß unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften die Geldforderungen gegenüber den tatsächlichen Schuldnern beigetrieben werden. Der Kläger muß seine Arbeitsweise so verändern, daß Arbeitszeitverluste vermieden und materielle und ideelle Schäden durch nicht gerechtfertigte Prozesse verhindert werden. Anmerkung: Die Gerichtskritik wurde im Leitungskollektiv des Betriebes und mit dem Arbeitskollektiv, das für die Beitreibung von rückständigen Forderungen verantwortlich ist, ausgewertet. Zur Verbesserung der Arbeit wurden folgende Maßnahmen festgelegt: Werbung von Gebührenschuldnern für das Abbuchungsverfahren im Spargiroverkehr, Erweiterung des Stützpunkt-Nachinkassos, personelle Verstärkung des für die Beitreibung rückständiger Forderungen zuständigen Arbeitskollektivs, zusätzliche Kontrollen vor Beantragung gerichtlicher Zahlungsaufforderungen, Übergang zur EDV-gerechten Forderungsüberwachung. D. Red. Strafrecht § § 8 Abs. 1 und 2 StGB. Läßt sich im Ergebnis nachbetrachtender Würdigung eines Handlungsablaufs und seiner Folgen feststellen, daß dem Täter bei umfassender Analyse aller irgend denkbaren Folgen seines Handelns auch die Möglichkeit des Eintritts strafrechtlich bedeutsamer Folgen hätte bewußt werden müssen, darf das nicht zu einer mechanischen Bejahung verantwortungsloser Gleichgültigkeit führen. OG, Urteil vom 22. Dezember 1982 - 5 OSK 10/81. Am Abend des 2. Januar 1981 wollte der Angeklagte mit dem Personenzug von L. nach B. fahren. Als er vor Abfahrt des Zuges in der Bahnhofsgaststätte saß, kam der Zeuge und spätere Geschädigte F. vorbei und rief ihm scherzhaft zu; „Detscher Beuerscher“ (dummer Beuerscher). Daraufhin be-zeichnete der Angeklagte den Zeugen gleichfalls scherzhaft als „Steinbächer Osse" (Stembächer Ochse). Kurz vor Abfahrt des Zuges nahm der Angeklagte im ersten Waggon Platz. Nach ihm bestieg der Zeuge ebenfalls diesen Waggon. Als er am Angeklagten vorbeiging, gab er;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 169 (NJ DDR 1983, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 169 (NJ DDR 1983, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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