Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 168 (NJ DDR 1983, S. 168); 168 Neue Justiz 4/83 den müssen. Im Vorprozeß hat die jetzige Verklagte zu 2) als damalige Klägerin vorgetragen, daß sie wegen des damals noch guten Einvernehmens auch nicht nach Erreichung ihres 18. Lebensjahres auf Auskunft über die Verwaltung des Nachlasses gedrängt habe. Dazu habe überhaupt keine Veranlassung bestanden. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß -der Kläger die ihm zustehenden Forderungen aus der Verwaltung des Grundstücks der Verklagten als deren gesetzlicher Vertreter und später offenbar mit deren Einverständnis handelnder Beauftragter so lange gestundet hat, bis der beabsichtigte Eigentumsübergang des Grundstücks auf ihn erfolgt. Frühestens mit Beginn der familiären Streitigkeiten im Jahre 1979 waren die Voraussetzungen für die den Verklagten gewährte Stundung weggefallen. Mithin wirkte die Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Forderungen des Klägers nach der Volljährigkeit der Verklagten gemäß § 477 Abs. 1 ZGB weiter bis in das Jahr 1979 hinein. Eine Verjährung war daher im Zeitpunkt der Klageeinreichung auch im Hinblick auf die Forderungen gegenüber der Verklagten zu 2) nicht eingetreten. Da die Forderungen des Klägers nicht verjährt sind, müssen diese nunmehr sachlich geprüft werden. Die bisherigen Feststellungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts reichen für eine Sachentscheidung nicht aus. Das Bezirksgericht wird nunmehr dem Vorbringen des Klägers nachzugehen und hierbei zu beachten haben, daß er bis zur Volljährigkeit der Verklagten deren Vermögensangelegenheiten gemäß § 43 FGB zu regeln hatte. Soweit er dabei seine persönlichen Mittel für diese Zwecke eingesetzt hat, sind ihm daher diese Aufwendungen von den Verklagten zu erstatten. Auch wird hinsichtlich des Vorbringens der Verklagten über das mietfreie Wohnen des Klägers zu berücksichtigen sein, ob und wie lange die Verklagten mit dem Vater im Grundstück zusammen lebten und dessen Haushalt teilten (§ 12 FGB). Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Nichtanwendung und Verletzung von § 109 Abs. 1 FGB sowie §§ 474 Abs. 1 Ziff. 3, 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § § 399 Abs. 2 ZGB; § 174 Abs. 1 ZPO. Zum Gegenstand eines auf Auskunftserteilung über Umfang und Verbleib von Nachlaßsachen gerichteten Verfahrens und zur Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens. BG Suhl, Beschluß vom 5. November 1982 3 BZR 52/82. Mit der Klage forderte der Kläger als Erbe der Regina P. vom Verklagten, dem außerehelichen Lebenspartner der Erblasserin, Auskunft über deren Nachlaß. Der Verklagte erklärte, daß er die Auskunft bereits erteilt habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Verklagte weitere Auskünfte durch Vorlage seines Sparbuchs. In einer gerichtlichen Einigung verpflichtete er sich, Rechnungen für den Kauf von Möbeln und den Bau des Hauses zusammenzustellen und diese Aufstellung sowie weitere Einzelheiten über das Baugrundstück dem Kläger zu übermitteln. Die Kosten des Verfahrens hat das Kreisgericht dem Verklagten mit der Begründung auferlegt, er hätte die zusätzlichen Auskünfte auch ohne Klage erteilen können. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß er schon vor Klageerhebung Auskunft erteilt habe; diese habe dem Kläger nur dem Umfang nach nicht genügt. Er hat beantragt, den Beschluß des Kreiisgerichts aufzuheben und die Verfahrenskosten den Prozeßparteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Verklagte ist nach § 399 Abs. 2 ZGB verpflichtet, Auskunft über Umfang und Verbleib derjenigen Nachlaßgegenstände zu erteilen, die er in Besitz hat. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hatte der Verklagte dem Kläger diese Auskunft schon gegeben und ihm mitgeteilt, daß seiner Auffas-suhg nach das Haus und die Möbel nicht zum Nachlaß gehören, weil sie aus eigenen Mitteln des Verklagten finanziert worden seien. Unter diesen Umständen war die Klage nicht begründet, weil der Verklagte nicht verpflichtet- ist, über sein eigenes Vermögen Auskunft zu erteilen, und weil allein aus dem Umstand, daß er mit der Erblasserin zusammengelebt hat, nicht auf die Entstehung von Miteigentum an den in diesem Zeitraum erworbenen Sachen geschlossen werden kann. Wenn beim Kläger begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft Vorlagen, so hätte er mit seiner Klage beantragen müssen, den Verklagten zu verpflichten, beim Sekretär des Kreisgerichts zu versichern, daß er die Auskunft richtig und vollständig erteilt hat (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 2, S. 83). Die Klärung unterschiedlicher Standpunkte dazu, ob bestimmte Sachen zum Nachlaß gehören oder nicht, kann nicht Gegenstand des auf Auskunftserteilung gerichteten Verfahrens sein. Wenn sich das Kreisgericht darum bemühte und der Verklagte sich in der Einigung verpflichtete, weitere Auskünfte zu geben, so entspricht das der sich aus § 16 ZGB ergebenden Verpflichtung, sich um die Beilegung des Konflikts zu bemühen und so ein weiteres Verfahren möglicherweise zu vermeiden. Nach diesem der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalt ist es gerechtfertigt, den Prozeßparteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Aus diesen Gründen war gemäß §§ 159 Abs. 2, 156 Abs. 1 ZPO der angefochtene Beschluß aufzuheben und anderweitig zu entscheiden. § 157 ZGB; § 31 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Der Umstand, daß ein bei einer nicht rechtsfähigen Verkaufseinrichtung (hier: einem Einrichtungshaus einer VE Handelsorganisation) geltend gemachter Garantieanspruch gegenüber der rechtsfähigen Handelsorganisation als erhoben gilt, bewirkt nicht, daß die Verkaufseinrichtung rechts- und damit prozeßfähig wird. Eine gegen die Verkaufseinrichtung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger einem Hinweis des Gerichts zur Änderung der Klage nicht folgt. BG Erfurt, Beschluß vom 3. August 1982 4 BZR 157/82. Der Kläger hat mit seiner Klage Ansprüche aus einem Kaufvertrag gegen das HO-Einrichtungshaus in E. geltend gemacht. Das Kreisgericht hat den Kläger gemäß § 28 Abs. 2 ZPO zur Änderung seiner Klage aufgefordert. Dies hat der Kläger nicht getan. Daraufhin hat das Kreisgericht die Klage gemäß § 28 Ahs. 3 ZPO mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß der Klage Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlten. Das verklagte HO-Einrichtungshaus sei weder rechts-noch prozeßfähig. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er nach e n tsp rech ende r Auflage des Senats begründet hat. Er will in diesem Rechtsstreit festgestellt wissen, daß sein Garantieanspruch von dem verklagten Einrichtungshaus gemäß § 158 Abs. 1 ZGB anerkannt wurde. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: In diesem Verfahren liegen Gründe vor, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen. Das hat das Kreisgericht zwar erkannt, aber die Klage fälschlicherweise gemäß § 28 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Richtig hätte die Klage gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 1 (2. Halbsatz) ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen. Das verklagte HO-Einrichtungshaus in E. ist keine juristische Person und demzufolge nicht rechts- und prozeßfähig (§ 11 ZGB; § 9 ZPO). Die Gerichte haben in jeder Phase des Verfahrens, insbesondere bei der Prüfung der Klage, festzustellen, ob die Prozeßparteien auch prozeßfähig sind. Wird insoweit ein Mangel festgestellt, darf zur Sache weder verhandelt noch entschieden werden. Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Standpunkts, daß das Einrichtungshaus in E. prozeßfähig ist, auf die gesetzlichen Regelungen zur Geltendmachung von Garantieansprüchen, insbesondere auf § 157 ZGB und §§ 4, 5 der 1. DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9). Er übersieht dabei aber, daß diese Bestimmungen nicht das gerichtliche Verfahren betreffen. In diesen Regelungen wird bestimmt, wie und bei wel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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