Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 167 (NJ DDR 1983, S. 167); Neue Justiz 4/83 167 ten, wonach das Grundstück, in das die Materialien eingebaut worden seien, seinerzeit noch im Eigentum seiner Mutter gestanden hätte. Wesentlich ist allein, daß er die Materialien erhalten, nicht dagegen, wofür er sie verwandt hat. Von seiner Schadenersatzpflicht wird der Verklagte schließlich auch nicht dadurch befreit, daß ihm wegen des Erwerbs der Materialien eine Geldstrafe auferlegt wurde. Gemäß § 342 Abs. 1 Satz 2 ZGB sind Gesamtschuldner untereinander ausgleichspflichtig. Das gilt auch dann, wenn wie hier der Geschädigte nur'gegen einen der Gesamtschuldner einen Schuldtitel erwirkt und nur von ihm Zahlung verlangt hat (vgl. Ziff. 6 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14.'September 1978 [GBL I Nr. 34 S. 369]; OG, Urteil vom 22. Dezember 1981 2 OZK 38/81 [NJ 1982, Heft 5, S. 234]). Der Klagegrund ist somit jedenfalls von dem für die Kostenentscheidung maßgeblichen Sachstand aus im Zeitpunkt der Klagerücknahme zu bejahen. Es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, daß die Verjährung eingetreten ist; denn der Kläger kann den Ausgleichsanspruch erst geltend machen, wenn er selbst in Anspruch genommen wurde (vgL OG, Urteil vom 22. Dezember 1981, a. a. O.). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß bei Einreichung der Klage am 24. März 1981 die 4jährige Verjährungsfrist (§§ 474 Abs. 1 Ziff. 3, 475 Ziff. 2 ZGB) bereits abgelaufen gewesen sei. Nach dem beiderseitigen Vorbringen ist schließlich auch unstreitig, daß der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung den Schadenersatz in einem wesentlichen Umfang bereits geleistet hatte, so daß er berechtigt war, eine Leistungsklage zu erheben. Wegen eines noch offenen Betrags hätte er worauf er hdnzuweisen gewesen wäre einen Feststellungsantrag stellen können (vgl. OG, Urteil vom 22. Dezember 1981, a. a. O.). Unabhängig von der Frage der Leistungs- und Feststellungsklage wäre dem Sachstand nach der Kläger berechtigt gewesen, die Ausgleichung im vollen Umfang geltend zu machen, weil die materiellen Vorteile der schadensverursachenden Handlung hinsichtlich der dem Verklagten zugeflossenen Materialien diesem allein verblieben sind. Das Kreisgericht hätte von dieser Rechtslage aus die Prozeßparteien belehren müssen. Es ist davon auszugehen, daß es dieser Verpflichtung nicht oder nicht in richtiger Weise nachgekommen ist, weil kein Grund dafür erkennbar ist, der sonst den Kläger zur Klagerücknahme hätte veranlassen können. Daß das Kreisgericht seiner Verpflichtung den Prozeßparteien ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen (§ 2 Abs. 3 ZPO), nicht oder fehlerhaft nachgekommen ist, darf nicht dazu führen, den Kläger mit Verfahrenskosten zu belasten. Deshalb hätte von der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht werden müssen. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung wareri die Kosten des Verfahrens dem Verklagten aufzuerlegen. § 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; § 109 Abs. 1 FGB. 1. Die Verjährung von Ansprüchen der Eltern gegen ihre Kinder aus Aufwendungen zur Instandsetzung und Wertverbesserung eines Grundstücks der Kinder ist während deren Minderjährigkeit gehemmt. 2. Zur Hemmung der Verjährung wegen 'Stundung von Erstattungsansprüchen (hier: Ansprüche aus Aufwendungen für ein Hausgrundstück, dessen Überlassung dem Gläubiger von den Schuldnern in Aussicht gestellt worden war). OG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 OZK 29/82. Der Kläger ist der Vater der Verklagten. Nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefraiu im April 1966 übte er bis zur Volljährigkeit der Verklagten für den Verklagten zu 1) bis zum 8. September 1976 und für die Verklagte zu 2) bis zum 4. August 1975 das Erziehungsrecht aus. Die Verklagten sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in das der Kläger mit den Verklagten im Jahre 1967 eingezogen ist. Der Kläger hat vorgetragen: Beim Einzug habe sich das Grundstück in einem verwahrlosten Zustand befunden. Zur Verbesserung der Wohnbedingungen habe er auf eigene Kosten umfangreiche Baumaßnahmen durchführen lassen und dazu einen Kredit aufgenommen, den er bis 1979 teilweise getilgt habe. Er habe auch sämtliche Reparaturen bezahlt. Die Verklagten seien daher verpflichtet, ihm die werterhöhenden Maßnahmen am Grundstück zu erstatten. Der Kläger hat beantragt, edn Gutachten über seine Investitionen in das Grundstück unter Beachtung der werterhöhenden Maßnahmen anzufordern, hilfsweise die Verklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20 911,68 M an ihn zu verurteilen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die vom Kläger am Grundstück durchgeführten werterhöhenden Maßnahmen seien durch die von ihm vereinnahmte Miete der Familie S. und Nichtzahlung von Miete für die eigene Wohnung abgegolten. Außerdem seien ihm die Wertverbesserungen selbst zugute gekommen. Im übrigen seien die Forderungen des Klägers verjährt. Das Kreisgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, daß er letztmalig im Jahre 1975 größere Investitionen in das Grundstück der Verklagten vorgenommen habe, der Auffassung des Kreisgerichts gefolgt, wonach die darauf beruhenden Forderungen mit dem Ablauf des 31. Dezember 1979 verjährt seien. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beginne gemäß § 475 Ziff. 2 ZGB jeweils mit der Bezahlung der Investitionen durch den Kläger,. da ihm die Verklagten als Grundstückseigentümer bekannt waren. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Beide Gerichte haben § 109 Abs. 1 Satz 2 FGB nicht beachtet. Danach ist die. Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt Unstreitig erfolgten die vom Kläger vorgenommenen Grundstücksinvestitionen während der Minderjährigkeit der Verklagten. Demnach konnte die vierjährige Verjährungszeit des § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hinsichtlich dieser Forderungen nicht früher als zum Zeitpunkt der Volljährigkeit der Verklagten beginnen. Bis dahin war die Verjährung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 FGB gehemmt. Das bedeutet, daß schon aus diesem Grunde die Forderungen des Klägers gegenüber dem am 8. September 1976 volljährig gewordenen Verklagten zu 1) im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 4. September 1980 nicht verjährt waren. Hinzu kommt ferner, daß die Gerichte bei der Prüfung der Verjährung wesentliches Vorbringen des Klägers nicht beachtet haben. Bereits in der Klage hat er vorgetragen, daß die Verklagte zu 2) noch mit Schreiben vom 8. April 1979 also in unverjährter Zeit ihre Bereitschaft erklärt habe, ihren Grundstücksanteil unentgeltlich auf den Kläger zu übertragen. Erst im Verfahren wegen Auskunftserteilung habe sie die Umschreibung von der Zahlung eines Erstattungsbetrags in Höhe von 10 000 M abhängig gemacht Auch der Verklagte zu 1) sei bis zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen den Prozeßparteien bereit gewesen, seinen 'Grundstücksanteil auf den Kläger zu übertragen. Mit der Berufung hat der Kläger erneut darauf hingewiesen, daß die Verklagten bis ins Jahr 1979 mehrfach zugesichert haben, mit dem Kläger eine Auseinandersetzung für die von ihm investierten Mittel am Grundstück durchzuführen. Bis zur Entzweiung der Prozeßparteien sei stets die Rede davon gewesen, daß der Kläger sogar unentgeltlich das Grundstück als Eigentum übernimmt. Es habe daher für den Kläger keine Veranlassung bestanden, seine Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Außerdem hat der Kläger unbestritten vorgetragen, daß er bis Ende 1979 sämtliche Grundstücksausgaben getragen hat. Dieses Vorbringen des Klägers wird durch die Verfahrensunterlagen des Vorprozesses wegen Auskunftserteilung bestätigt. Diese hätten daher in das Verfahren einbezogen wer-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und damit zugleich die - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch normierten Subjektanforderungen und - die in den sibjektiven Voraussetzungen der konkreten Strafrechtsnorm enthaltenen Anforderungen. Das sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie sowie der Partner in der Zusammenarbeit und dem Zusammenwirken müssen bewußt unter dem Aspekt einer zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit gestaltet werden.

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