Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 166 (NJ DDR 1983, S. 166); 166 Neue Justiz 4/83 geprüft werden, ob i. S. von § 261 Abs. 1 AGB für den Betrieb ein Schaden eingetreten ist und wann der Betrieb vom Schaden und dessen Verursacher Kenntnis erlangt hat Dabei ist davon auszugehen, daß Kenntnis vom Schaden nicht erst vorliegt, wenn der Betrieb die genaue Höhe des Schadens nach-weisen kann, sondern schon dann, wenn ihm bekannt ist, daß aus dem Handeln seines Werktätigen eine vermögensmäßige Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums vorliegt. Löst die schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten des Werktätigen bei einem Dritten einen Schaden aus, für den gemäß § 331 ZGB der Betrieb einzustehen hat, ist das dem Betrieb anvertraute sozialistische Eigentum durch die entstandene Zahlungsverpflichtung beeinträchtigt. Die fehlende Kenntnis des Betriebes über die genaue Schadenshöhe ist kein anzuerkennender Grund, die rechtzeitige Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 265 Abs. 1 AGB zu unterlassen, weil sonst das Anliegen dieser Regelung (schnelle Reaktion des Betriebes auf Verletzungen des sozialistischen Eigentums und baldige Klarheit für den Werktätigen, ob er materiell zur Verantwortung gezogen werden soll) nicht wirksam werden würde In diesem Sinne hat auch das Plenum des Obersten Gerichts auf seiner 11. Tagung vom 15. März 1979 orientiert. Unter Ziff. 5.2. des auf dieser Plenartagung bestätigten Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts wird dazu u. a ausgeführt: „Sofern die genaue Höhe des fahrlässig verursachten Schadens bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit (§ 265 Abs. 1 AGB) nicht festzustellen ist, muß dennoch ein Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. Die Konfliktkommission bzw. das Gericht entscheiden, wenn der Betrieb über die später festgestellte Schadenshöhe informiert“ (Informationen des OG 1979, Nr. 3, S. 10) Der in diesen Fällen vom Betrieb zu stellende Antrag ist auf die Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen zu richten. Ist zu erwarten, daß der Betrieb in absehbarer Zeit die genaue Höhe des Schadens angeben kann, ist die Konfliktkommission bzw. das Gericht nicht gehalten, eine gesonderte Feststellungsentscheidung zu treffen. Sie können vielmehr den Betrieb nach Bekanntwerden der Schadenshöhe veranlassen, den Antrag bzw. die Klage zu ändern, einen Leistungsantrag zu stellen, um sodann über die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen dem Grunde und der Höhe nach zu befinden. Im vorliegenden Fall wußte der Verklagte spätestens mit Eingang des Schreibens des Geschädigten am 30. November 1981, daß für ihn infolge des schuldhaften Verhaltens des Klägers eifre zum Schaden gemäß § 261 Abs. 1 AGB gehörende Zahlungsverpflichtung nach § 331 ZGB entstanden war. Von diesem Zeitpunkt an begann für den Verklagten die Ausschlußfrist des § 265 Abs. 1 AGB, auch wenn zunächst nicht genau feststand, in welcher Höhe der Schaden zu begleichen sein wird. Indem der Betrieb aber die diesbezügliche Mitteilung der Staatlichen Versicherung abwartete und erst am 19. März 1982 einen entsprechenden Antrag an die Konfliktkommission stellte, hat er die Frist des § 265 Abs. 1 AGB mit der Folge des Ausschlusses der materiellen Verantwortlichkeit des Schadensverursachers verstreichen lassen. Daß der Betrieb wie er vortrug den Werktätigen auf die Absicht, die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen, hingewiesen hat, ist für den Beginn des Laufs der Frist nach § 265 Abs. 1 AGB ohne rechtliche Bedeutung, da diese nur bei rechtzeitiger Antragstellung an die Konfliktkommission bzw. an das Kreisgericht gewahrt werden kann. Der Einspruch des Klägers gegen des Beschluß der Konfliktkommission hätte daher zu dessen Aufhebung und zur Abweisung des vom Verklagten erhobenen Anspruchs führen müssen. Dies konnte gemäß § 162 Abs. 1 ZPO in Selbstentscheidung durch den Senat nachgeholt werden, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt war. Zivilrecht * 1 §§342 Abs. 1, 434 ZGB; §§2 Abs. 3, 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 1. Täter und Hehler haften gesamtschuldnerisch für von ihnen verursachte Schäden. 2. Gesamtschuldner sind untereinander ausgleichspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte nur gegen einen der Gesamtschuldner einen Schuldtitel erwirkt und nur von ihm Zahlung verlangt hat. 3. Kommt das Gericht seiner Verpflichtung, den Prozeßparteien ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen, nicht oder nur unzureichend nach, darf das bei der Rücknahme einer erfolgversprechenden Klage nicht dazu führen, den Kläger mit Verfahrenskosten zu belasten. OG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 OZK 26/82. Der Kläger hat in den Jahren 1976/77 dem Verklagten Materialien für eine Kegelbahn im Werte von 4 411,70 M unbefugt und unentgeltlich zur Verfügung gestellt, die aus den Beständen des VEB M. stammten. Beide Prozeßparteien sind strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Im Strafverfahren wurde aber lediglich der Kläger zum Schadenersatz gegenüber dem geschädigten Betrieb verpflichtet. Mit seiner Klage vom 24. März 1981 hat der Kläger vom Verklagten die Zahlung von 4 411,70 M gefordert. Er hat dargelegt: Obwohl der Verklagte die finanziellen Vorteile der Straftat habe, seien von ihm, dem Kläger, laufend Zahlungen zur Tilgung der Schadenersatz Verpflichtung geleistet worden. Der Verklagte erziele Einnahmen durch Vermietung der rekonstruierten Kegelbahn. Der Verklagte hat erwidert: Er habe bereits eine Geldstrafe gezahlt und sei nicht bereit, weitere Zahlungen zu leisten. Er habe die Materialien seinerzeit als Geschenk angesehen. Im übrigen sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verjährt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen. Durch Beschluß hat das Kreisgericht die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind bei einer Klagerücknahme grundsätzlich die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Von dieser generellen Regelung kann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO jedoch abgewichen werden, wenn der Verklagte zur Klage Veranlassung gegeben hat oder das nach den Umständen gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall vorhanden. Sie hätten zwingend zu einer anderen Kostenentscheidung führen müssen (vgl. OG, Urteil vom 18. November 1980 - 2 OZK 41/80 - [NJ 1981, Heft 6, S. 284] sowie OG, Urteil vom 13. Januar 1981 2 OZK 49/80 [NJ 1981, Heft 8, S. 377]). Nach dem beiderseitigen Vorbringen der Prozeßparteien, wie es dem Kreisgericht im Zeitpunkt der' Klageriicknahme vorlag, war davon auszugehen, daß die Klage hätte Erfolg haben müssen. Das ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB haften diejenigen, die gemeinschaftlich oder nebeneinander für einen Schaden verantwortlich sind, dem Geschädigten als Gesamtschuldner, d. h. daß der Geschädigte den Schadenersatz zwar nur einmal, ihn aber von jedem Schuldner bis zur vollen Höhe verlangen kann (§ 434 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das gilt auch im Verhältnis zwischen dem, der Gegenstände in strafbarer Weise erlangt hat, und dem Erwerber dieser Gegenstände, wenn er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen (vgl. OG, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 2 OZK 35/81 - [NJ 1982, Heft 3, S. 136]). Die Erklärung des Verklagten, er habe angenommen, der Kläger habe ihm die Materialien geschenkt, kann ihn nicht entlasten. Auf die Form des Erwerbs (z. B. Schenkung, Kauf, 'Tausch) kommt es bei der Prüfung seiner Verantwortlichkeit nicht an. Wesentlich ist allein, ob er wußte oder annehmen mußte, daß die Materialien vom Kläger durch strafbares Verhalten erworben worden sind. Insoweit hat er nichts vorgetragen, was er rechtfertigen würde, davon auszugehen, er habe annehmen können, der Kläger habe die ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Materialien rechtmäßig erworben. Diese Einschätzung liegt auch seiner Verurteilung im Strafverfahren zugrunde. Unerheblich ist auch der weitere Einwand des Verklag-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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