Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 158 (NJ DDR 1983, S. 158); 158 Neue Justiz 4/83 Zur Bedeutung der Vereinbarung einer Karenzfrist für verspätete Lieferungen im Kaufvertrag Prof. Dr. sc. FRITZ ENDERLEIN, Direktor des Instituts für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Handels- und Dienstleistungsbetriebe verwenden häufig Vertragsformulare, auf deren Rückseite Liefer- oder Leistungsbedingungen abgedruckt sind, bei denen es sich nicht um Allgemeine Bedingungen i. S. des § 46 ZGB handelt. Solche Liefer- oder Leistungsbedingungen haben also nicht den Charakter von Rechtsvorschriften. Durch die im Vertragsformular verwendete Klausel (z. B. „Für diesen Kaufvertrag gelten die umseitigen Lieferbedingungen“) werden sie aber Vertragsinhalt.1 In manchen Lieferbedingungen sind sog Karenzfristen festgelegt, so z. B. „Der vereinbarte Liefermonat gilt bei Waren aus Importen als eingehalten, wenn die Lieferung spätestens ein Quartal nach Ablauf des Liefermonats erfolgt“. Das ZGB selbst kennt keine Karenzfristen; die Vertragspartner sind aber nach § 45 Abs. 3 ZGB berechtigt, Karenzfristen eigenverantwortlich zu vereinbaren. Die in den Lieferbedingungen enthaltene Klausel über Karenzfristen verstößt weder gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot, noch ist sie mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar (§ 68 ZGB). Bei Vereinbarung einer Karenzfrist für verspätete Lieferungen ergibt sich die Frage, ob diese den Liefertermin ändert. Da Karenzfristen üblicherweise auf Verträge über Waren beschränkt sind, die von Zulieferungen aus dem Ausland abhängig sind, liegt es nahe, sich zur Auslegung der Klausel diejenigen Sachverhalte anzuschauen, in denen Karenzfristen Vorkommen, nämlich die Lieferverträge zwischen Außenhandelsunternehmen der sozialistischen Staaten. In der Kommentierung der Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW (ALB/ RGW) heißt es dazu: „Prinzipiell bedeutet die Vereinbarung einer Karenzzeit keinen Lieferaufschub und erst recht keine Abänderung des Liefertermins.“1 2 3 Und an anderer Stelle: „Die Karenzzeit ist keine Verlängerung der Lieferfrist, sondern eine vertragsstrafenfreie Zeit zur Kompensation geringerer Lieferverzögerungen .“3 Daraus folgt, daß sich durch die Vereinbarung einer Karenzfrist am ursprünglichen Liefertermin bzw. an der ursprünglichen Lieferfrist nichts ändert. Vielmehr „befindet sich der Verkäufer auch während der Karenzzeit in Verzug“.4 Wollte man der verschiedentlich vertretenen Auffassung folgen, die Karenzfrist stelle eine Verschiebung des Liefertermins dar, so hätte dies andere rechtliche Konsequenzen. Bei einer Verschiebung des Liefertermins ist der Verkäufer nur für die Einhaltung des neuen verschobenen Liefertermins verantwortlich; bei einer Nichtverschiebung bleibt seine Verantwortlichkeit für den alten ursprünglichen Liefertermin erhalten. Beispielsweise wird durch das Ergänzungsprotokoll zu den ALB/RGW zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen zunächst eine Karenzzeit von 30 Tagen gewährt; dauert der Verzug aber länger, so wird nicht vom 31., sondern bereits vom 1. Tage an Konventionalstrafe berechnet.5 Auf Kaufverträge innerhalb der DDR angewendet, bedeutet dies: Wird als Lieferfrist das 4. Quartal 1982 vereinbart und als Karenzfrist das 1. Quartal 1983 vorgesehen, dann befindet sich der Verkäufer, der für die Einhaltung des Lieferzeitraums „4. Quartal 1982“ verantwortlich ist, ab 1. Januar 1983 in Verzug. Mit der Vereinbarung der Karenzfrist wird nicht der Liefertermin aufgehoben, sondern es werden nur die Rechtsfolgen aufgeschoben. Aus dem Vergleich mit Lieferverträgen zwischen Außenhandelsunternehmen der sozialistischen Staaten ergibt sich ein weiterer interessanter Aspekt: Die Inanspruchnahme der vereinbarten Karenzfrist ist nur gerechtfertigt, wenn der Vor-lieferer in der Lieferkette verspätet geliefert hat Zu diesem Problem hat das Bezirksvertragsgericht Berlin in seiner Entscheidung 26 B 1066/75 folgendes dargelegt6: Auszeichnungen Anläßlich des Internationalen Frauentages 1983 wurden mit der Clara-Zetkin-Medaille geehrt: Ingeborg Hermoneit, Justitiar des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Magdeburg, Prof. Dr. sc. Doris Machalz-TJrban, Lehrstuhileiterin an der Parteihochschule „Karl Marx“ beim Zentralkomitee der SED. „Hat bei der Durchführung eines Imports der ausländische Partner zulässigerweise die Karenzzeit in Anspruch genommen, so muß dies auch der Importbetrieb gegen sich gelten lassen. Erfüllt der Außenhandelsbetrieb den Einfuhrver-trag terminlich erst innerhalb der Karenzzeit, ohne daß diese vom ausländischen Partner in Anspruch genommen wurde, so bestimmt sich die materielle Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des Vertragsgesetzes.“ Ein Außenhandelsbetrieb darf die Karenzzeit nur in Anspruch nehmen, „wenn die Pflichtverletzung des Außenhandelsbetriebes gegenüber dem Importbetrieb durch den ausländischen Partner verursacht wurde.“ Hat der Außenhandelsbetrieb dagegen selbst durch mangelhafte Arbeit die Lieferverzögerung verursacht, dann kann er sich nicht auf die Karenzfrist berufen. Dieser richtige Grundsatz sollte m. E. auch im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer in Zivilrechtsbeziehungen angewendet werden. Das bedeutet für das o. g. Beispiel, danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer den Lieferzeitraum „4. Quartal 1982“ deshalb nicht eingehalten hat, weil der (ausländische) Lieferbetrieb (Vorlieferer in der Lieferkette) verspätet lieferte, oder deshalb, weil der Verkäufer selbst keine terminlich exakten Verträge mit Vorlieferern abgeschlossen hatte. Im letzteren Fall dürfte sich der Verkäufer nicht auf die vereinbarte Karenzzeit berufen. Entsteht dem Käufer in diesem Fall durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist ein Schaden, so kann sich der Verkäufer m. E. nicht auf § 334 ZGB berufen, wonach die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt, wenn der Betrieb (Verkäufer) die Umstände, die zum Schaden geführt haben, „trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte.“ Von einem Handelsbetrieb muß man erwarten, daß er für die Liefertermine bzw. -fristen, die er mit seinen Käufern vereinbart, entsprechende vertragliche Bindungen mit seinen Vorlieferern hat. Der Abschluß von Kaufverträgen „ohne Deckung“ oder auf der Grundlage spekulativer Erwartungen in bezug auf Lieferungen durch Handelspartner des Verkäufers ist zumindest als fahrlässig einzuschätzen, und es dürfte wohl außer Frage stehen, daß jeglicher Grad von Verschulden die Anwendung des § 334 ZGB ausschließt. Karenzfristklauseln in Lieferbedingungen dürfen vom Handelsbetrieb (Verkäufer) nicht zum Ausschluß seiner Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter herangezogen werden. Sinnvoll und gerechtfertigt sind derartige Klauseln nur in dem Umfange, wie sie dem Ausschluß der Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vertragspflichtverletzungen seiner Handelspartner (Vorlieferer) dienen. Die an sich zulässige Vereinbarung von Karenzfristen darf also in keinem Falle zu einer Benachteiligung des Käufers führen. Auch bei der Verwendung von Vertragsformularen muß gesichert sein, daß die im ZGB geregelten Rechte der Bürger ebenso gewahrt werden wie durch die (als Rechtsvorschriften erlassenen) Allgemeinen Bedingungen. „Der Bürger darf beispielsweise nicht durch Haftungsbeschränkungen schlechter gestellt sein als durch die dispositive gesetzliche Regelung.“7 1 So Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 189. 2 M. Kemper/H. Strohbach/H. Wagner, Die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW 1968 in der Spruchpraxis sozialistischer Außenhandelsschiedsgerichte, Kommentar, Berlin 1975, Vorbemerkung 4 zu Kap. III (S. 151). 3 M. Kemper/H. Strohbach/H. Wagner, a. a. O., Anm. 2 zu § 70 (S. 292). 4 M. Kemper/H. Strohbach/H. Wagner, a. a. O., Anm. 7 zu § 68 (S. 280). 5 Vgl. M. Kemper/H. Strohbach/H. Wagner, a. a. O., Anm. 3 zu § 83 (S. 360). 6 DDR-Außenwirtschaft 1978 Nr. 23 Recht im Außenhandel, 36. Beilage, S. 15. 7 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, a. a. O., S. 189.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 158 (NJ DDR 1983, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 158 (NJ DDR 1983, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie sein. Aus den dargestellten Erkenntnissen über psychische Auffälligkeiten und Störungen bei Verhafteten lassen sich folgende Orientierungen und Anregungen für die weitere Vervollkommnung der verantwortungsvoll len Tätigkeit der Mitarbeiter der Linie auf die gegen den Untersuchungshaftvollzug gerichteten und zu erwartenden feindlichen Angriffe sowie gegen den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft gerichtete Gefahren und Störungen. Die Bedeutung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration des während des Treffs, Überlegungen hinsichtlich eines zweckmäßigen und wirksamen Treff verlauf Entsprechend der Bedeutsamkeit des Treffs ist festzulegen, ob die schriftlich erfolgen muß und mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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