Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 152 (NJ DDR 1983, S. 152); 152 Neue Justiz 4/83 1 Unter dieser Bezeichnung werden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom bzw. EAG) zusammengefaßt, die auf verschiedenen Vertrags werken beruhen. Das EWG-Vertragswerk ist auszugsweise abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 435 ff. 2 Belgien, BRD, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg und die Niederlande. 3 Zur Rolle des Gerichtshofes der EG im staatsmonopolistischen Integrationsprozeß Westeuropas, speziell zu Aufgaben, Zuständigkeit, Tätigkeitsformen, Funktion und Wirksamkeit, vgl. A. Dost/ B. Hölzer, NJ 1980, Heft 3, S. 114 ff. Die nachstehenden Darlegungen knüpfen an diesen Beitrag an. 4 Mit dem Beitritt Griechenlands wurde die Zahl der Richter des EuGH von neun auf zehn erhöht. Da der EuGH jedoch in Rechtssachen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Organs der EG anhängig sind, in Vollsitzung tagt und für rechtswirksame Entscheidungen in diesem Gremium eine ungerade Anzahl von Richtern erforderlich ist, erhöhte der EG-Ministerrat auf der Grundlage der Art. 165 Abs. 4 und 166 Abs. 3 EWG-Vertrag und der entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags und des EAG-Ver-trags die Zahl der Richter auf elf und die der Generalanwälte auf fünf. Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der EG-Mit-gliedstaaten fügte dann dem EuGH mit Beschluß vom 30. März 1981 einen weiteren französischen Richter und einen niederländischen Generalanwalt hinzu. 5 Dabei ist die Anzahl der beim EuGH eingereichten Klagen im Jahre 1980 auf 280 und im Jahre 1981 auf 323 angestiegen. 6 Vgl. dazu EG-Magazin (Köln) 1981, Heft 6/7, S. 8 f. 7 Vgl. hierzu NJ 1980, Heft 3, S. 114. 8 In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, daß das Verfahren vor dem EuGH sowohl hinsichtlich des Umfangs zugelassener Streitparteien als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Klageerhebung gegen souveräne Staaten durch natürliche und juristische Personen deutlich über das Verfahren der vorgesehenen Meeresbodenkammer des Internationalen Seegerichtshofes hinausgeht. Das im Zusammenhang mit der Schaffung einer neuen Seerechtskonvention entwickelte gerichtliche Verfahren der Streitbeilegung ist keineswegs als eine erstmalige Erscheinung des Völkerrechts anzusehen, wie G. Görner/H. Wünsche (NJ 1981, Heft 2, S. 67) meinen. Dabei soll zunächst offenbleiben, inwieweit der EuGH als Bestandteil des politischen Mechanismus der staatsmonopolistischen Klassenherrschaft im Rahmen der EG überhaupt mit Institutionen des Völkerrechts vergleichbar ist. 9 So z. B. in den Urteilen vom 2. Februar 1982 (Rechtssache 68-73/81, EG-Kommission gegen Königreich Belgien) und vom 2. März 1982 (Rechtssache 44/81, EG-Kommission gegen Regierung der Italienischen Republik). 10 Insgesamt betrafen von den im Jahre 1981 vor dem EuGH wegen Nichtbeachtung von EG-Richtlinien anhängig gewordenen Fällen 15 Italien, 9 Belgien, 5 die Niederlande, 2 Frankreich und jeweils einer Großbritannien, Irland, Luxemburg und Dänemark. 11 So M. Hilf, „Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Integrationsfaktor, dargestellt anhand der Rechtsprechung zu den Grundrechten“, in: Die Grundrechte in der Europäischen Gemeinschaft, Baden-Baden 1978, S. 24 f. 12 Die öffentliche Verwaltung (Stuttgart) 1980, Heft 9, S. 337 ff. Der Beschluß vom 15. Juli 1979 ist von besonderem Interesse angesichts des sog. Solange-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1974, der wie folgt lautet: „Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaften nicht soweit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 des Vertrages geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.“ Der Beschluß von 1974 ging offenbar mit den Bestrebungen politischer Kreise der BRD konform, die in der ersten Hälfte der 70er Jahre noch erwartete schnellere politische Integration am „Modell Deutschland“ zu orientieren. 13 Soweit andere Obergerichte der BRD von dieser Linie des Bundesverfassungsgerichts abweichen, sind es wiederum Untergerichte, die unter Hinweis auf die Spezifik des EG-Rechts und die Rechtsprechung des EuGH ihrem Obergericht nicht folgen. So hatte z. B. der Bundesfinanzhof der BRD in seinem Beschluß vom 16. Juli 1981 - VB 51/80 - für Recht erkannt, daß eine EG-Richtlinie „in den Vertragsstaaten kein unmittelbar geltendes Recht erzeugen“ könne. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Finanzgericht Hamburg mit seinem Beschluß vom 4. September 1981 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit von EG-Richtlinien zurückgewiesen. Der EuGH hat inzwischen in der Rechtssache 8/81 (Becher gegen Finanzamt Münster-Innenstadt) mit seinem Urteil vom 19. Januar 1982 die Untergerichte in ihrer dem Bundesfinanzhof entgegenstehenden Haltung bestätigt (vgl. dazu E. Millarg, Europarecht [Baden-Baden] 1981, Heft 4, S. 442 ff., und 1982, Heft 1, S. 60 f.). 14 Der Conseil d’Etat (Staatsrat) steht an der Spitze der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Justizminister führt in diesem Organ den Vorsitz. 15 So beispielsweise EG-Magazin 1980, Heft 3, S. 12 ff. Berichte Politische Systeme im Klassenkampf MARGRET EDLER, miss. Mitarbeiterin, und Dozent Dr. habil. HEINZ GOLD, Sekretär des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR Aus Anlaß seines 10jährigen Bestehens veranstaltete das Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR im Zusammenwirken mit dem Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an- der Akademie der Wissenschaften der DDR am 22. Oktober 1982 ein wissenschaftliches Symposium zum Thema „Politische Systeme im Klassenkampf“.1 Wesentlicher Ausgangspunkt des Symposiums war, daß im weltgeschichtlichen Prozeß des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus die Frage der politischen Macht, die Frage des Staates, für die beiden Hauptklassen die Bourgeoisie und die Arbeiterklasse zunehmende Bedeutung erhält.2 Dementsprechend wurden aus staats- und rechtstheoretischer Sicht zwei Aspekte erörtert: das politische System des Sozialismus als Instrument der Festigung der politischen Macht der Arbeiterklasse und der Verwirklichung sozialistischer Umgestaltung; das politische Herrschaftssystem der kapitalistischen Gesellschaft als Ausdruck und Gegenstand des sich verschärfenden Klassenkampfes. Im ersten Hauptreferat beschäftigte sich Prof. Dr. W. Weichelt, Direktor des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts, mit der aktiven Rolle des politischen Überbaus der sozialistischen Gesellschaft. Er kennzeichnete die sozialistische Staatsmacht als Hauptorganisator der bewußten, planmäßigen Aktivitäten des Volkes und verdeutlichte die damit verbundenen Anforderungen an die staatliche Leitungstätigkeit, die auf die Festigung des politischen Systems und die Erhöhung seiner Wirksamkeit gerichtet ist. Ferner behandelte er den gesetzmäßigen Prozeß der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie als Hauptentwicklungsrichtung des sozialistischen Staates. Weichelt charakterisierte die zunehmende, systematische, vom gemeinsamen Grundinteresse getragene zielstrebige Zusammenarbeit aller politischen Kräfte der Gesellschaft unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei als den gesellschaftlich bestimmenden politischen Prozeß. Dabei ist die wachsende Bewußtheit, daß persönliche und kollektive Interessen mit den Gesamtinteressen der sozialistischen Gesellschaft objektiv übereinstimmen, sowie das aus dieser Bewußtheit resultierende Handeln der Menschen Ausgangspunkt aller politisch-sozialen Aktivitäten der Volksmassen. Diese Massenaktivitäten sind inhaltlich durch den Charakter der Macht der Arbeiterklasse und die Ziele der sozialistischen Revolution klar bestimmt und auf den Aufbau des Sozialismus gerichtet. Der Referent unterstrich die unabdingbare Notwendigkeit, die staatliche Leitungstätigkeit auf allen Ebenen entsprechend den Erfordernissen objektiver Gesetzmäßigkeiten weiter zu qualifizieren. Das Zusammenwirken aller politischen Kräfte der sozialistischen Gesellschaft ist durch verbindliche, staatlich durchsetzbare Formen zu organisieren, und es sind komplexe Lösungen zur Verwirklichung der vom X. Parteitag der SED vorgegebenen Gesellschaftsstrategie mit der ökonomischen Strategie als ihrem Kernstück zu gewährleisten. Im einzelnen ging Weichelt dabei auf die wachsende Verantwortung der Volksvertretungen und ihrer Organe sowie der Abgeordneten, auf das Zusammenwirken von staatlichen Organen und gesellschaftlichen Massenorganisationen, auf die Verwirklichung des demokratischen Zentralismus sowie auf Fragen der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts ein. Das zweite Hauptreferat über die Klassenfunktion des politischen Systems der kapitalistischen Gesellschaft hielt Prof. Dr. K.-H. Röder, Stellvertreter des Direktors des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts. Er erläuterte, daß in diesem politischen System die Widersprüchlichkeit der antagonistischen Klassengesellschaft ihren institutionellen Ausdruck findet: Zu ihm gehören einerseits die Einrichtungen der herrschenden Bourgeoisie und andererseits die Einrichtungen der unterdrückten, ausgebeuteten Klassen und Schichten. Innerhalb des politischen Systems der kapitalistischen Gesellschaft wird das politische Herrschaftssystem der Monopole durch die Gesamtheit der staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen repräsentiert, mittels deren die Bourgeoisie ihre politische Macht ausübt: Dazu gehören der imperialistische Staat als Hauptinstrument der Diktatur der Monopolbourgeoisie, der mit dem Staat vereinigte Apparat der Monopolverbände, die das kapitalistische System und die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 152 (NJ DDR 1983, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 152 (NJ DDR 1983, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben. kontinuierlich zu erziehen, den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie gerecht zu werden. Hohe Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X