Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 151 (NJ DDR 1983, S. 151); Neue Justiz 4/83 151 Unterstützung der Position des „Europäischen Parlaments“ im Institutionen-System der EG Die im Jahre 1979 erstmals unmittelbar von den Bürgern der EG-Mitgliedstaaten gewählte parlamentarische Institution der EG, das sog. Europäische Parlament, ist in bestimmten, in den EG-Verträgen festgelegten Fällen vom EG-Minister-rat vor dessen Entscheidung über Rechtsvorschriften der EG zu konsultieren. Dabei ist der EG-Ministerrat weder verpflichtet, noch hat er sich politisch allzuoft dazu verpflichtet gefühlt, den Empfehlungen des „Europäischen Parlaments“ Rechnung zu tragen. Die Rolle dieses „Europäischen Parlaments“ war von vornherein darauf angelegt, den ansonsten zwischen den Ministerialbürokratien der Mitgliedstaaten, der Brüsseler „Eurokratie“ und den Untemehmerverbänden ablaufenden Entscheidungsprozessen wenigstens einen Hauch von parlamentarischer Legitimierung zu verleihen. Der Be-kaniitheitsgrad und das Ansehen dieses Organs ist jedoch auch nach den unmittelbaren Wahlen von 1979 nicht sonderlich hoch. Das ohnehin geringe Ansehen des „Europäischen Parlaments“ drohte weiteren Schaden zu nehmen, als der EG-Ministerrat die Verordnung Nr. 1111/77 i. d. F. der Verordnung Nr. 1293/79 betr. Produktionsquoten für Isoglukose erließ, ohne die Euro-Parlamentarier vorher zu konsultieren. Auf die Klage zweier Isoglukose-Unternehmen, der das „Europäische Parlament“ beigetreten war, griff der EuGH ein und erklärte mit seinem Urteil vom 24. Oktober 1980 die Verordnung Nr. 1111/77 für nichtig (Rechtssache 138/79 und 139/ 79). Der EG-Ministerrat hatte die Spielregeln verletzt', die die Konsultation des „Europäischen Parlaments“ wie formal sie letztlich auch sein mag zwingend vorschreiben, und der EuGH blockte mit seiner Entscheidung die für das Ansehen des „Europäischen Parlaments“ nachteiligen Folgen ab. Zugleich befand der EuGH, daß der Streitbeitritt des „Europäischen Parlaments“ rechtens sei, obwohl dieser lediglich auf der Grundlage von Art 37 der Satzung des EuGH erfolgt war und Art. 173 EWG-Vertrag nur die Klagen des Ministerrates oder der Kommission als Organe der EG betrifft. Die Analyse der Rechtsprechung des EuGH seit 1980 erlaubt so insgesamt den Schluß, daß der EuGH auch gegenwärtig unter voller Ausschöpfung der ihm zu Gebote stehenden Mittel den weiteren staatsmonopolistischen Zusammenschluß westeuropäischer Staaten im Rahmen der EG fördert und damit seine Stellung als „Integrationsfaktor . 1. Ordnung“ 11 bestätigt. Differenziertere Haltung der EG-Mitgliedstaaten gegenüber der 'Rechtsprechung des EuGH Während in der Vergangenheit die politische Integrationsfunktion des EuGH noch dadurch verstärkt wurde, daß selbst die höchsten nationalen Gerichte und die politischen Organe der EG-Mitgliedstaaten nahezu einhellig die Rechtssätze und die vielfältige Spruchpraxis des EuGH respektierten, zeigt sich in jüngster Zeit insbesondere im Zusammenhang mit der Zunahme der Krisenerscheinungen und der dadurch bewirkten Tendenz in den EG-Mitgliedstaaten, zu protektionistischen Maßnahmen für die „eigene“ Wirtschaft zu greifen ein differenzierteres Bild. Einerseits folgen die nationalen Gerichte, die Regierungen sowie ändere Staatsorgane der EG-Mitgliedstaaten im wesentlichen noch der Rechtsprechung des EuGH. So ging z. B. das Bundesverfassungsgericht der BRD in seinem Beschluß vom 15. Juli 197912 noch davon aus, daß der EuGH eine abschließende und alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten nationalen Gerichte bindende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung und Gültigkeit der EG-Rechtsnormen besitzt und eine Überprüfung der Vorschriften des EWG-Vertrags auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der BRD durch das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht möglich sei.13 Andererseits zeigen sich bei einzelnen Regierungen von EG-Staaten Tendenzen, die aus der Wirtschaftskrise resultierenden ökonomischen, sozialen und politischen Schwierig- keiten auf Kosten anderer Mitgliedstaaten und unter offener Mißachtung des EG-Rechts und der Rechtsprechung des EuGH zu bewältigen. So weigerte sich z. B. die französische Regierung die von ihr verfügten Einfuhrbeschränkungen für britisches Schaffleisch aufzuheben, obwohl diese Einfuhrbeschränkungen durch Urteil des EuGH vom 25. September 1979 (Rechtssache 232/78) als gegen Art 12 und 30 EWG-Vertrag verstoßend und so als rechtswidrig festgestellt waren. Die französische Regierung stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Conseil d’Etat14, nach der EG-Richtlinien keine Auswirkung auf die Anwendung früherer nationaler Rechtsvorschriften hätten, da allein die nationalen Instanzen über die angemessenen Mittel für das Wirksamwerden, von Richtlinien im innerstaatlichen Recht befinden könnten. * Die in einem Schreiben des Präsidenten der EG-Kommis-sion an den französischen Staatspräsidenten enthaltene Aufforderung, die sofortige Einhaltung des Urteils vom 25. September 1979 zu garantieren, da alle Mitgliedstaaten den EG-Vorschriften und der Rechtsprechung des EuGH Folge zu leisten hätten, wurde von französischer Seite mit der Gegenforderung nach Schaffung einer EG-Marktordnung für Schaffleisch ausdrücklich abgelehnt. Daraufhin verklagte die EG-Kommission Frankreich erneut in zwei Verfahren (Rechtssachen 24/80 und 97/80). Die Klagen wurden durch die im Oktober 1980 in Kraft getretene Marktordnung für Schaf -fleisch gegenstandslos. Doch blieb die Tatsache bestehen, daß damit erstmals in jüngster Zeit ein EG-Mitgliedstaat ein Urteil des EuGH offen mißachtet hatte. "Bemerkenswert ist auch die von der französischen Nationalversammlung am 9. Oktober 1980 beschlossene allerdings bisher noch nicht in Kraft gesetzte Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die französischen Gerichten untersagt, Parlamentsgesetze in irgendeiner Form in Frage zu stellen. Diese Änderung wendet sich gegen die supranationalen Elemente der EG-Reehtsordnung, die in der innenpolitischen Diskussion Frankreichs immer wieder Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen waren und noch sind. Sie richtet sich gegen die auch vom französischen Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) ausdrücklich bekräftigten und in der Rechtsprechung angewandten Prinzipien der unmittelbaren Wirksamkeit und Vorrangigkeit des EG-Rechts vor dem nationalen Recht. ~ ■ . ’ Mit dieser Änderung des französischen Gerichtsverfassungsgesetzes wird objektiv über die französischen Grenzen hinaus allerdings relativ unbeachtet für die Zukunft die Einheit und die Funktionsfähigkeit der EG-Rechtsordnung in Frage gestellt. Das ist um so bedeutsamer, als die Rechtsprechung des EuGH ohne die Unterstützung durch die nationalen Gerichte und ohne die Respektierung in den EG-Mit-gliedstaaten nicht wirksam werden kann. So verwundert es nicht, wenn der EuGH zunehmend zum Adressaten der Mahnung der um den Fortgang der staatsmonopolistischen Integration bemühten Kräfte wird, in der gegenwärtigen Situation vor allem für eine Konsolidierung des erreichten Integrationsstandes Sorge zu tragen.13 Auch die Organe der EG insbesondere die EG-Kommis-sion und das „Europäische Parlament“ sind mehr denn je bestrebt, die Position des EuGH zu stärken und eine politische Stabilisierung der EG mit den Mitteln des Rechts zu erreichen. So erhebt die EG-Kommissdon seit einiger Zeit hinsichtlich der Frage, ob ein Mitgliedstaat gegen Bestimmungen der Verträge verstößt, öfter und schneller Klage nach Art. 169 EWG-Vertrag, so daß über die Vertragsverletzung durch einen Staat nicht mehr so häufig in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EWG-Vertrag entschieden werden muß, wo die Vertragsverletzung nicht die Hauptfrage darstellt. Und das „Europäische Parlament“ verabschiedete am 14. Oktober 1981 eine Entschließung „Zur Verantwortung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten“ . Die künftige Entwicklung des EG-Rechts und der'Rechtsprechung des EuGH verdient wegen der Bedeutung dieser Instrumentarien für die politische Gestaltung der staatsmonopolistischen Integration Westeuropas weiterhin Aufmerksamkeit.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 151 (NJ DDR 1983, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 151 (NJ DDR 1983, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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