Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 150 (NJ DDR 1983, S. 150); 150 Neue Justiz 4/83 Einklagbare, unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien für natürliche und juristische Personen Darüber hinaus bekräftigte der EuGH seinen in früheren Entscheidungen zugunsten natürlicher und juristischer Personen geäußerten Standpunkt, daß diese das Recht haben, „sich vor Gericht gegenüber jedem Mitgliedstaat, der der Richtlinie nicht nachgekommen ist, auf diese zu berufen.“ Die Konsequenz dieser Rechtsauffassung zeigt sich in einer zunehmenden Überlagerung der nationalen Rechtsordnungen durch das EG-Rechtssystem und damit verbunden in einer Einengung der Souveränität der EG-Mitgliedstaaten in für sie wichtigen Bereichen nationaler Rechtsregelung, die bislang weitgehend als dem Eingriff von außen nicht zugänglich erachtet wurden. Dies wird besonders in der Rechtssache 246/80 (Broekmeu-len gegen Huisarts Registratie Commissde) und dem entsprechenden Urteil vom 6. Oktober 1981 deutlich, mit dem der EuGH erstmals die Richtlinie des EG-Ministerrates 75/362 vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr auslegte. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Niederländer Broekmeulen hatte an einer belgischen Universität das Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe erworben und wollte sich in den Niederlanden als praktischer Arzt niederlassen. Nach Art. 2 der Richtlinie 75/362 werden durch jeden Mitgliedstaat die durch die anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, die in Art. 3 genannt sind, anerkannt also auch das dort aufgeführte belgische Arztdiplom, Trotzdem verweigerte die niederländische Kommission für die Zulassung von praktischen Ärzten die Eintragung und Zulassung Broekmeulens unter Hinweis auf die nationale Rechtslage, die für jeden Universitätsabsolventen vor der Zulassung als praktischer Arzt eine zusätzliche Ausbildung vorschreibt Der EuGH wies diese Argumentation zurück und erkannte auf der Grundlage der Richtlinie 75/362 für Recht, daß zusätzliche einzelstaatliche Ausbildungsanforderungen keinen Hinderungsgrund für den Zugang zu dem Beruf des Arztes darstellen können. Diese Spruchpraxis, mit der eine einklagbare, unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien für natürliche und juristische Personen durchgesetzt wird, wird durch die EG-Organe dadurch erleichtert, daß sie zunehmend so detaillierte Richtlinien erlassen, daß den Mitgliedstaaten außer der Bestimmung der mitgliedstaatlichen Vollzugsorgane kaum noch materielle Umsetzungsmöglichkeiten mehr verbleiben. Durch die gemeinsame Tätigkeit von EG-Ministerrat, EG-Kommis-sion und EuGH wird der Wortlaut des Art. 189 Abs. 3 EWG-Vertrag systematisch gegenstandslos gemacht. Vorrang des EG-Rechts vor nationalen Rechtsvorschriften Die Tiefe der deformierenden Einwirkung des EG-Rechts auf die nationalen Rechtsordnungen wird auch in der Rechtssache 130/80 und dem entsprechenden Urteil vom 19. Februar 1981 sichtbar, mit dem der EuGH in das nationale Lebensmittelrecht eingriff einen allgemein für unantastbar geltenden Bereich. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Ein Brot-Importuntemehmen war in einem Strafverfahren in den Niederlanden angeklagt worden, unter Verletzung von Bestimmungen der niederländischen Brotverordnung brioches (eine Art Weißbrötchen) aus Frankreich eingeführt und verkauft zu haben. Das Unternehmen führte zu seiner Verteidigung an, daß der Verkauf von brioches keine Straftat darstellen könne, da die Bestimmungen der niederländischen Brotverordnung im Widerspruch zum EWG-Vertrag stünden. Der in einem Vorabentscheidungsverfahren mit dieser Frage befaßte EuGH prüfte zunächst, ob die niederländischen Vorschriften aus besonderen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt seien, und entschied schließlich, daß die niederländische Brotverordnung den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten behindere und gegen das EG-Recht verstoße, da die Ziele dieser Verordnung auch ohne Importsperre für brioches erreicht werden könnten. Das Brot-Importunter- nehmen war daraufhin freizusprechen und in seiner Geschäftstätigkeit nicht weiter zu behindern. Sicherung der Befugnis nationaler Gerichte, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen Insgesamt stellt sich die Rechtsprechung des EuGH in den Jahren seit 1980 als Faktor zur Verstärkung der Kompetenzen der EG gegenüber den Mitgliedstaaten und damit des supranationalen Elements im politischen System der EG dar. Dabei war der EuGH, dessen Wirksamkeit in hohem Maße vom Zusammenspiel mit den nationalen Gerichten abhängt, stets bemüht, die Autorität der nationalen „dritten Gewalt“ gegenüber den Exekutiven zu erhöhen, wenn dies der Integration und der Autorität der EG-Organe förderlich war. Insbesondere ging es ihm darum, den von ihm selbst maßgeblich mit definierten Vorrang des EG-Rechts vor dem nationalen Recht der EG-Mitgliedstaaten auch dadurch zu sichern, daß er rechtzeitig einer möglichen innerstaatlichen Einschränkung der Vorlegungsbefugnis nationaler Gerichte gemäß Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag entgegenwirkte. Dieses Bestreben erlangte vor allem in einem Verfahren auf eine Vorlage des irischen High Court eine bestimmte Bedeutung. Die wegen einer Steuererhebung auf landwirtschaftliche Produkte vor dem irischen High Court verklagte irische Regierung hatte argumentiert, für eine Vorlage der damit verbundenen Fragen an den EuGH sei es zu früh. Der EuGH wies dieses Argument in seinem Urteil vom 10. März 1981 (Verbundene Rechtssachen 36 und 71/80) zurück, indem er bekräftigte, „daß es nach Art. 177 EWG-Vertrag im Ermessen der nationalen Gerichte steht, zu entscheiden, in welchem Stadium eines bei ihnen anhängigen Verfahrens dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden soll“. Begrenzung der Kompetenzen der EG-Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den EG Die Rechtsprechung des EuGH ist auch darauf gerichtet, die Rechtspersönlichkeit der EG auszuformen und die daraus abgeleiteten Kompetenzen der EG gegenüber den Mitgliedstaaten immer wieder in einer integrationsfordernden Weise zu definieren und abzugrenzen. Ein in diesem Sinn gravierendes Beispiel stellt die Rechtssache 804/79 (EG-Kommission gegen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) und das entsprechende Urteil vom 5. Mai 1981 dar. Die EG-Kommission verklagte Großbritannien, weil es in den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern einseitig (d. h. ohne Konsultation bzw. Genehmigung der EG-Kommission) Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei angewandt hatte, die einerseits Vorschriften zur Erhaltung von Seefischbeständen und andererseits ein Fanglizenzsystem für die Irische See und die Gewässer der Isle of Man umfassen. Der EuGH entsprach der Klage, indem er für Recht erkannte, daß Großbritannien mit dem Erlaß bzw. der Aufrechterhaltung der einseitigen Maßnahmen gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat Der EuGH ging dabei davon aus, daß nach Art. 102 der Beitrittsakte zum EWG-Vertrag seit dem 1. Januar 1979 die Zuständigkeit für den Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Seefischbestände im Rahmen der EG-Fischereipolitik vollständig und endgültig in die EG-Zuständigkeit übergegangen ist, indem nunmehr „der Rat auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres festlegt“. Demgemäß seien die Mitgliedstaaten lediglich als Verwalter der EG in diesen Fragen anzusehen und zur Ausübung eigener autonomer Zuständigkeiten nicht mehr berechtigt. Außerdem dürften sie keine Maßnahmen ergreifen, die den Fischern anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu den britischen Fischern offenstehenden Fischereizonen behindern, da nach Art. 7 EWG-Vertrag die EG-Fischer gleichen Zugang zu den Fanggründen der einzelnen Mitgliedstaaten haben müßten. Mit dem Verweis auf die grundsätzliche Zuständigkeit der EG in der Fischereipolitik und die Pflicht zur Konsultation der EG-Kommission dürfte die Grundlinie der weiteren Rechtsprechung des EuGH zu den Kompetenzen der EG gegenüber Mitgliedstaaten vorgezeichnet sein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 150 (NJ DDR 1983, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 150 (NJ DDR 1983, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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