Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 141 (NJ DDR 1983, S. 141); Neue Justiz 4/83 141 hang zweifelsfrei ergibt, wer der Verpflichtete ist. Offenkundig ist es gemäß § 72 Abs. 1 AGB die Pflicht der Einzelleiter, Arbeitskollektive so zu bilden, daß die Erfüllung und gezielte Überbietung der betrieblichen Aufgaben gewährleistet ist. Der Mechanismus der Regelung arbeitsrechtlicher Pflichten des Einzelleiters In den Rechtsvorschriften nimmt der Gesetzgeber eine „abstrakte Ausgestaltung konkreter Rechte und Pflichten vor, indem er allgemeinverbindliche und damit staatlich garantierte und geschützte bestimmte mögliche und notwendige Verhaltensweisen in Gestalt allgemeiner Handlungsaufforderungen und -berechtigungen festlegt“.4 Im Arbeitsrecht wird dies z. B. bei der Beurteilung des Werktätigen besonders deutlich. Die §§ 67 ff. AGB regeln für alle Arbeitsrechtsverhältnisse, unter welchen Voraussetzungen für den Betrieb die Verpflichtung zur Anfertigung einer Beurteilung entsteht, welche inhaltlichen Aussagen eine Beurteilung enthalten muß, welche Anforderungen dabei zu wahren sind, wie die Mitwirkung des Arbeitskollektivs und der Gewerkschaft bei der Beratung der Beurteilung zu sichern ist und wann und wie die Aushändigung der Beurteilung zu erfolgen hat. Die abstrakte Regelung konkreter arbeitsrechtlicher Rechtspflichten geschieht mitunter auch in einem mehrstufigen Verfahren. Beispielsweise ist das Recht jedes Bürgers auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft als Grundrecht in Art. 35 der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht wird durch §§ 201 bis 222 AGB inhaltlich ausgestaltet. So obliegt dem Betrieb (d. h. dem Betriebsleiter) gemäß § 205 Abs. 1 AGB die Rechtspflicht, konkret aufgeführte Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gesetz geforderte Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Diese Rechtspflicht erfährt ihrerseits durch § 3 ASVO eine Präzisierung, indem vorrangig auf sichere und erschwernisfreie Arbeitsbedingungen ohne Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen orientiert wird. Die sicherheitstechnischen Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprozesse ergeben sich dann aus weiteren, konkreteren Rechtsvorschriften (ABAO, Standards usw.). Die arbeitsrechtlichen Pflichten der Einzelleiter werden sowohl durch einen einheitlichen Maßstab als auch entsprechend den konkreten betrieblichen Gegebenheiten verbindlich gestaltet. Dabei gibt das Recht den Rahmen, innerhalb dessen die Pflichten eigenverantwortlich in verbindlicher Weise auszugestalten sind. „Eine konkrete juristische Pflicht ist ein bestimmtes Maß des von einem bestimmten Rechtssubjekt (Verpflichteten) staatlich verbindlich geforderten Verhaltens. Sie ist ein konkretes Gebot oder Verbot, der die Forderung inhärent ist, das in der Rechtsnorm geforderte Verhalten tatsächlich zu erbringen.“ * 5 Die konkrete Regelung arbeitsrechtlicher Pflichten geschieht auch für die Einzelleiter, ausgehend von den Rechtsnormen, unter Einsatz der Gesamtheit betrieblicher Leitungsmittel. Sie umfassen sowohl normative Regelungen, die alle im Regelungsbereich vorhandenen Subjekte binden, als auch solche Regelungen, die nur bestimmte Adressaten betreffen. Zu den betrieblichen rechtlichen Leitungsmitteln gehören insbesondere die Arbeitsordnung und andere vom Einzelleiter erlassene betriebliche Ordnungen mit normativem Charakter, der Betriebskollektivvertrag und andere zwischen Einzelleiter und zuständiger betrieblicher Gewerkschaftsleitung abgeschlossene Vereinbarungen mit normativem Charakter, die Weisung gemäß § 82 AGB sowie individuelle arbeitsrechtliche Verträge. Auch für den Einzelleiter stellt die Arbeitsaufgabe (§ 73 AGB) das Kernstück; seines Arbeitsrechtsverhältnisses und die Ausgangsgröße seiner arbeitsrechtlichen Rechtspflichten dar. § 73 Abs. 1 AGB formuliert die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsaufgaben. Auf dieser Grundlage sind der konkrete Inhalt der Arbeitsaufgabe des Einzelleiters und damit zugleich seine arbeitsrechtlichen Rechtspflichten im Arbeitsvertrag (§ 40 Abs. 1 AGB) sowie im Funktionsplan oder in anderer geeigneter Form (§ 73 Abs. 2 AGB) verbindlich zu gestalten. Korruption in der US-amerikanischen Polizei und Justiz „Korruption ist eine Tatsache des Lebens“, stellt, bezogen auf Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte in den USA, das Nachrichtenmagazin „U. S. News & World Report“ vom 1. November 1982, S. 46, fest Für Polizeibeamte, die täglich erleben, wie eng Profit und Verbrechen verflochten sind, ist die Versuchung, „einen schnellen Dollar zu machen“, sehr groß. Eine von der Yale Universität durchgeführte Untersuchung ergab, daß über 20 Prozent der Polizeibeamten in Boston, Chicago und Washington selbst zu Rechtstorechem wurden, weil sie für die Nichtanzeige von Straftaten Geld und Sachwerte annahmen. Eine Reihe von Polizeibeamten kassierte sogar regelmäßig Bestechungsgelder von der Mafia. Auch aus dem Justizwesen werden Beispiele für Korruptionsfälle angeführt: in New Jersey veranlaßte ein Richter gegen 22 000 Dollar Bestechungsgelder die Entlassung eines Inhaftierten, im Bundesstaat New York gestatteten Beamte des Strafvollzugs die Verteilung von Rauschgift an Strafgefangene, nachdem sie dafür erhebliche Summen vereinnahmt hatten. Dem US-Nachrichtenmagazin ist klar, daß die Mehrzahl derartiger Korruptionsfälle im Dunkel bleibt. Dementsprechend schließt der Beitrag mit der resignierenden Feststellung: „Die Korruption wird niemals vollständig beseitigt werden.“ R. L. Das Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Pflichten des Einzelleiters mit Pflichten aus anderen gesellschaftlichen Normen Pflichten des Einzelleiters hinsichtlich der betrieblichen Leitung der Arbeitsrechtsverhältnisse von Arbeitern und Angestellten ergeben sich abgesehen von den aus Rechtsvorschriften erwachsenden Rechtspflichten auch aus anderen gesellschaftlichen Normen. Besonderer Stellenwert kommt dem immer effektiveren Zusammenwirken von Rechtsvorschriften und Normen gesellschaftlicher Organisationen zu. Pflichten, die den Einzelleiter betreffen, sind z. B. in Abschn. I, Ziff. 3, Buchst, c der Satzung des FDGB enthalten. Danach hat jedes Gewerkschaftsmitglied, darunter auch Einzelleiter, die Pflicht, „ die sozialistische Arbeitsdisziplin einzuhalten und jede Disziplinlosigkeit in der Produktion und in der Wirtschaft zu bekämpfen “. Die Eigenart dieser Pflicht, die mit den Festlegungen in §§ 80 f. AGB korrespondiert, besteht m. E. darin, daß sie von einer gesellschaftlichen Organisation speziell zur Regelung ihrer Mitgliedschaftsbeziehungen gesetzt ist und daß ihre Einhaltung auch durch diese Organisation gewährleistet wird. Vorbildliche Arbeit zum Wohle aller zu leisten, gehört unter sozialistischen Produktionsverhältnissen zu den gewerkschaftlichen Mitgliedschaftspflichten. Pflichten der Einzelleiter sind schließlich auch unter dem Aspekt der sozialistischen Moral zu werten: „Mehr denn je erhält die Durchsetzung des sozialistischen Rechts in der Volkswirtschaft, bei ihrer Leitung und Planung eine moralische Dimension. Die moralischen Vorstellungen und Grundsätze des einzelnen, insbesondere seine Arbeitsmoral, gewinnen deshalb zunehmende Bedeutung, weil in der intensiv erweiterten Reproduktion letztlich die Resultate von der Wirksamkeit der lebendigen Arbeit, also vom Leistungswillen der Arbeiter, Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen Werktätigen abhängen.“6 1 E. Honecker, Aus dem Schlußwort auf der 5. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 24. 2 Vgl. Arbeitsrecht, Grundriß, 2. Aufl., Berlin 1980, S. 108 f.; A. Baumgart, „Arbeitsrechtliche Verantwortung und Verantwortlichkeit nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR“, Staat und Recht 1978, Heft 4, S. 317 S.; E. Hein/F. Kunz, „Verantwortung und Verantwortlichkeit Im Arbeitsrecht“, NJ 1980, Heft 10, S. 442 f. Vgl. ferner R. Uhlmann/ A.-A. Wandtke, „Die Pflichten der Werktätigen Im ArbeltsreChtsver-hältnls“, NJ 1981, Heft 11, S. 490 a.; A. Langanke/E. Pätzold, „Anwendung des Arbeitsrechts in Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betriebsteilen“, NJ 1982, Heft 6, S. 268 a. 3 Vgl. Autorenkollektiv, Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts Analysen, Probleme, Positionen, Berlin 1979, S. 216. 4 Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie (Lehrbuch), 3. Aufl., Berlin 1980, S. 589. 5 Ebenda. 6 A. Mollnau, „Recht und Moral im Sozialismus“, Einheit 1982, Heft 7/8, S. 779.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 141 (NJ DDR 1983, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 141 (NJ DDR 1983, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit , Potsdam, Vertrauliche Verschlußsache - Bearbeitung von Vertrauliche Verschlußsache - - Sicherung aller Vollzugsssaßnahmen mit Verhafteten innerhalb und außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Mitarbeiter der Linie haben durch eine exakte Identitätsfest Stellung zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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