Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 131 (NJ DDR 1983, S. 131); Neue Justiz 3/83 131 Bereichsleiter der Milchproduktion. Der Angeklagte D. ist ihm als Abteilungsleiter unmittelbar unterstellt. Den Angeklagten wurde 1979 die Verantwortung für die gesamte Technik des Betriebes übertragen, ohne daß sie dabei durch den Betriebsleiter speziell eingewiesen wurden. Im Jahre 1969 waren für den Bereich der Milchproduktion zwei Mischfuttersilos vom Typ „G807“ errichtet, nach kurzer Nutzung aber wieder stillgelegt und erst nach dem Umbau der Fördertechnik 1978 erneut in Betrieb genommen worden. Die Angeklagten hatten keine Kenntnis von den für die Pflege und Wartung dieser Silos maßgeblichen Dokumenten. Sie kannten weder die Pflegeordnüng für die Technik des VEG noch die VO über die Wartung, Pflege und Konservierung sowie Abstellung der Technik in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 21. Juni 1979 (GBl. I Nr. 20 S. 182). Ebenso unbekannt war ihnen die Bedienanweisung für diese Silos und die 1974 vom Hersteller herausgegebenen ergänzenden Hinweise zur Überprüfung der Silos. Die Bedienanweisung schreibt vor, zweimal jährlich eine Reinigung des Silos vorzunehmen und dabei den Auslauftrichter auf schadhafte Stellen zu untersuchen. Die Angeklagten haben weder Reinigungsarbeiten noch andere Pflege-bzw. Wartungsarbeiten veranlaßt oder durchgeführt. Sie schenkten den Silos keine Aufmerksamkeit, da dies in der Vergangenheit nicht anders gehandhabt wurde. Ihnen war bekannt, daß der Futterlauf der Silos öfter stockte und daß zur Beseitigung dieses Mangels mit Hilfsmitteln an die Trichter des Silos geschlagen wurde. Am 9. Oktober 1981 arbeiteten der Zeuge Kr. und die späteren Geschädigten K. und U. an einem dieser Silos. Da das in dem Silo sich befindende Futter wiederum nicht richtig auslief, schlug der Zeuge Kr. mit einer Latte leicht gegen den Auslauftrichter. Danach brach der Aluminiumzylinder des Silos um, und sein Inhalt ergoß sich über die beiden Geschädigten, die dadurch tödliche Verletzungen erlitten. Der Zeuge Kr. wurde ebenfalls verletzt und war 3 Wochen arbeitsunfähig. Als das Silo 1969 errichtet wurde, erfolgte die Isolierung zum Zwecke des Korrosionsschutzes zwischen der Stahlkonstruktion des Untergestells und dem Aluminiumbehälter durch ein Gummiband (Moosgummi) unter Verwendung von Regenleistenkitt bzw. Karosseriekleber. Durch Kundendienstmitteilung des Herstellers, die aber nicht zum VEG gelangt war, wurde eine andere, wirksamere Korrosionsschutz- und Abdichtungsmaßnahme vorgeschrieben. Diese wurde aber an dem erwähnten Silo nicht durchgeführt. Die ungenügende Isolierung zwischen Stahlgerüst und Aluminiumbehälter, die nicht der korrosionsschutzgerechten Gestaltung nach TGL 18703/01 und 02 entsprach, führte begünstigt durch Ablagerung verdorbenen Futters zu einer Kontaktkorrosion. Der untere Aluminiumbehälterring wies in der unteren Randzone Korrosionserscheinungen auf. Diese Korrosion war die Ursache für das Umstürzen des Aluminiumzylinders des Silos. Das Bezirksgericht begründete die Zurückweisung des Protests damit, daß die Angeklagten zwar Pflichtverletzungen begangen haben, Kausalität zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem geschilderten Unfall jedoch nicht vorliege und demzufolge eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten nicht festgestellt werden könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz (§ 222 StPO) durch ungenügende Feststellungen und durch darauf beruhende fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten. Das Bezirksgericht stellte richtig fest, daß die Angeklagten in ihrem Bereich als leitende Mitarbeiter für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich waren. Nur unvollständige und damit unzureichende Feststellungen traf es zu den den Angeklagten in bezug auf die betriebliche Technik und damit auch die beiden Silos obliegenden Pflichten. Das Oberste Gericht legte in seinen Entscheidungen wiederholt dar, daß die exakte Herausarbeitung der konkreten Pflichtenlage gerade in Verfahren, die wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durchgeführt werden, eine wesentliche Voraussetzung für die Feststellung von Pflichtverletzungen und davon ausgehend der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten ist. Das bedeu- tet, daß alle den Angeklagten entsprechend ihrer Funktion und ihren Aufgaben im Arbeitsprozeß obliegenden Pflichten zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und zur Verhinderung von Gesundheitsschäden und Gefährdungssituationen festzustellen sind, soweit sie sich auf den Bereich, in dem das schädigende Ereignis (Gesundheitsschädigung bzw. unmittelbare Gefahr) eintrat, und die in diesem Bereich zu erfüllenden Arbeitsaufgaben beziehen. Nur so ist zu erkennen, ob bzw. welche Pflichtverletzungen durch die Angeklagten begangen wurden und ob sie ursächlich für die eingetretenen Folgen waren. Einseitige oder unvollständige Feststellungen zur Pflichtenlage lassen eine exakte und umfassende Einschätzung des konkreten Verhaltens der Angeklagten nicht zu und führen demzufolge zu fehlerhafter rechtlicher Beurteilung bzw. unzureichender Einschätzung dieses Verhaltens. Es war deshalb fehlerhaft, die den Angeklagten in bezug auf die Sicherheit der Arbeit an den erwähnten Silos obliegenden Pflichten allein in der regelmäßigen Reinigung des Silos zu sehen und davon ausgehend lediglich insoweit zu prüfen, ob Pflichtverletzungen begangen wurden. Das Bezirksgericht erwähnte in seiner Entscheidung zwar, daß die Bedienanweisung für das Mischfuttersilo „G 807“ Wartungsarbeiten an der Stahlkonstruktion und dem Auslauftrichter und damit z. B. an den Verbindungsstellen zum Aluminiumbehälter vorschreibt, ohne jedoch daraus Pflichten für die Angeklagten abzuleiten und festzustellen, in welchem Zusammenhang die Verletzung dieser Pflichten ggf. zu dem eingetretenen Ereignis (Unfall) steht Schließlich war es auch fehlerhaft, Pflichten der Angeklagten in bezug auf das Silo ausschließlich aus der Bedienanweisung abzuleiten. Eine solche Dokumentation gibt zwar Hinweise auf bei Inbetriebnahme, beim Betreiben usw. der betreffenden Anlage (hier: des Silos) zu beachtende Umstände und durchzuführende Maßnahmen, ersetzt jedoch keineswegs die gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich die generellen Pflichten der betreffenden Leiter zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und damit der Arbeitssicherheit der Anlage ergeben. Vielmehr wäre es Aufgabe der Instanzgerichte gewesen zu prüfen, welche Pflichten den Angeklagten entsprechend den für ihre Tätigkeit mit der betreffenden Technik geltenden gesetzlichen Bestimmungen oblagen, zumal die erwähnte Bedienanweisung prinzipiell auf die Beachtung von gesetzlichen Regelungen hinweist So hätte ausgehend vor allem von den grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 201 Abs. 1, 205 Abs. 1 und 3 AGB sowie-der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 bis 3 ASVO festgestellt werden müssen, welche konkreten betrieblichen Regelungen bzwt Maßnahmen festgelegt wurden bzw. unter Berücksichtigung auch der Bedienanweisung hätten festgelegt und durchgesetzt werden müssen und welche Pflichten den Angeklagten dabei oblagen. Das betrifft im konkreten Fall insbesondere die Fragen der generellen Arbeitssicherheit für die Werktätigen an den Silos sowie der regelmäßigen Überprüfung (z. B. auch der generellen Standsicherheit) und nicht nur die vorrangig aus hygienischen Gründen erforderliche Reinigung. Erst danach wäre es möglich gewesen festzustellen, welche Pflichten insgesamt die Angeklagten verletzt haben und ob bzw. welche Pflichtverletzungen ursächlich für die eingetretenen Folgen waren. Hinweise auf das Vorliegen vom Bezirksgericht bisher nicht dargelegter Pflichten bzw. Pflichtverletzungen ergeben sich einerseits aus der richtig festgestellten Verantwortung der Angeklagten für den Gesundheits- und Arbeitsschutz auch in bezug auf die Arbeit an den Silos im Zusammenhang mit den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen sowie auch der Pflegeordnung des .VEG und andererseits aus der ebenfalls festgestellten Tatsache, daß die Angeklagten keinerlei Maßnahmen zur Pflege, Wartung und Überprüfung der Silos ver-anlaßten oder durchführten. Da das Bezirksgericht die erforderliche umfassende Aufklärung und Feststellung der den Angeklagten obliegenden Pflichten und der von ihnen begangenen Pflichtverletzungen nicht vomahm, ist die getroffene Entscheidung fehlerhaft Sie war daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR gemäß § 321 Abs. 1 /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten. Gegen die Zuführung geleisteter Widerstand kann eine eigenständige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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