Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 129 (NJ DDR 1983, S. 129); Neue Justiz 3/83 129 Die Schuldnerin ist im Verfahren zur Auseinandersetzung über das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen durch rechtskräftiges Urteil zur Herausgabe des noch in ihrem Besitz befindlichen Pkws an den Gläubiger verurteilt worden. Sie hat diese Herausgabeverpflichtung nicht freiwillig er-' füllt. Deshalb hat der Gläubiger beim Sekretär des Kreißgerichts die Vollstreckung beantragt. Der Versuch des Sekretärs, der Schuldnerin den Pkw wegzunehmen, verlief erfolglos. Der Sekretär hat die Schuldnerin vorgeladen und nach dem Verbleib des Pkw befragt. Die Schuldnerin hat sich zuerst geweigert, den Verbleib des Pkw bekanntzugeben, dann einen Schlüssel für eine Garage abgegeben, in der sich der Pkw jedoch nicht befand. Daraufhin hat der Sekretär die Schuldnerin erneut zur Vernehmung vorgeladen. Dieser Vorladung, hat sie nicht Folge geleistet. Der Sekretär des Kreisgerichts hat der Schuldnerin deshalb eine Ordnungsstrafe auferlegt. ' Gegen diesen Beschluß hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Schuldnerin hatte im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 95 Abs. 1 ZPO auch über den Verbleib des herauszugebenden -Pkw Auskunft zu erteilen (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 468). Da sie diese Auskunft bewußt verweigert hat, um die Vollstreckung hinauszuzögem, ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe nach § 95 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt Anmerkung : Nach § 95 Abs. 1 ZPO kann der vollstreckende Sekretär den Schuldner vorladen und ihn „über seine wirtschaftlichen Verhältnisse“ vernehmen bzw. ihm auf geben, ein „mit der Versicherung der Richtigkeit versehenes Vermögensverzeichnis“ vorzulegen. Wenn dem Sekretär aber das Recht eingeräunit ist, vom Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens zu verlangen, dann muß er auch berechtigt sein, vom Schuldner Auskunft nur über einen Teil dieses Vermögens zu fordern. Hätte der Sekretär im vorliegenden Fall dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 ZPO folgend - von der Schuldnerin ein Verzeichnis ihres gesamten Vermögens gefordert, hätte diese u. a. auch den gesuchten Pkw und dessen Standort angeben müssen, sofern sie nicht ihre Wahrheitspflicht verletzen wollte. Das Bezirksgericht hat daher mit der vorstehenden Entscheidung eine dem Anliegen der Bestimmungen über die Vollstreckung Rechnung tragende, zulässige Auslegung des § 95 Abs. 1 ZPO vorgenommen. Die Aufrechterhaltung der vom Sekretär des Kreisgerichts wegen der Nichtbefolgung seiner Vorladung nach § 95 Abs. 2 ZPO ausgesprochenen Ordnungsstrafe war daher nur eine logische Konsequenz aus der Anerkennung der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen. In diesem Zusammenhang entsteht die Frage, was noch geschehen kann, um solche Schuldner zu der von ihnen geforderten Aussage über den Gegenstand zu bewegen, zu dessen Herausgabe sie verpflichtet sind. Nach § 86 Abs. 3 ZPO ist der Sekretär des Kreisgerichts verpflichtet, die Vollstreckung bis zur Erfüllung des Anspruchs durchzuführen. Er hat daher in einem solchen Fall so lange gegen den Schuldner zu vollstrecken, bis dieser seine Herausgabeverpflichtung erfüllt hat oder der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag z.B. weil er seinen Schadenersatzanspruch durchsetzt zurücknimmt (vgl. § 134 Abs. 1 ZPO). Solange die Vollstreckung wegen des Herausgabeanspruchs zu betreiben ist, ist der Sekretär also verpflichtet, die herauszugebende Sache „aufzuspüren“ und ihre Herausgabe zu erzwingen. Er muß die Vollstreckung so weiterbetreiben, daß der angestrebte Vollstreckungserfolg, nämlich die Herausgabe bzw. Wegnahme der Sache, möglichst bald erreicht wird. Daraus ergibt sich, daß der vollstreckende Sekretär in angemessenen Zeitabständen erneute Wegnahmeversuche unternehmen muß. Nach jedem erfolglos gebliebenen Wegnahmeversuch muß er den Schuldner erneut nach dem Verbleib der Sache befragen. Weigert sich der Schuldner dann erneut, einer Vorladung zu seiner Vernehmung Folge zu leisten oder die von ihm geforderte Aussage zu machen, kann er wiederum mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, da diese die staatliche Reaktion auf die Nichtbefolgung einer konkreten Ver- pflichtung ist, nämlich der Verpflichtung zum Erscheinen zu dem vom Sekretär bestimmten Termin und zur geforderten Aussage. Im Zweifel ist § 95 Abs. 2 ZPO so oft anwendbar, wie der Schuldner einem angesetzten Vernehmungstermin fernbleibt oder in diesem Termin keine Aussage über den Verbleib der Sache macht. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz §§ 15, 20 ZGB. Zur Pflicht der Betriebe, das sozialistische Eigentum zu schützen und die ihnen durch das ZGB gewährten Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben (hier: Pflicht eines VEB Gebäudewirtschaft, Mietschulden konsequent und notfalls mit Hilfe des Gerichts beizutreiben). KrG Torgau, Beschluß vom 27. September 1982 1311 S 118/ 82. Im Strafverfahren gegen K. wurde festgestellt, daß der Verurteilte 13 Monate mit seiner Mietzahlung im Rückstand war und daß der VEB Gebäudewirtschaft bis zum Beginn des Strafverfahrens nichts unternommen hatte, um K. zur Mietzahlung zu bewegen. Die Strafkammer des Kreisgerichts hat daraufhin gemäß § 19 Abs. 1 GVG i. V. m. § 19 Abs. 2 StPO Gerichtskritik an der Leitung des VEB Gebäudewirtschaft geübt. Aus der Begründung: Der Betrieb hat es über Monate hinweg entgegen ihm obliegender Verpflichtungen unterlassen, die ausstehenden Mietschulden beizutreiben. Es wurden insbesondere keine gerichtlichen Maßnahmen veranlaßt, so daß auch keine Pfändungsanordnung erlassen werden konnte, die eine Beschäftigungskontrolle durch das Gericht zur Folge gehabt hätte. Insoweit wurde das negative Verhalten des Verurteilten, das zur Straftat führte, noch begünstigt Die Arbeitsweise des Betriebes verletzt aber auch das Gesetz, weil er seine Pflicht, das sozialistische Eigentum vor Schaden zu bewahren (§20 ZGB) nicht erfüllt hat Nach §15 ZGB haben Betriebe die ihnen nach dem ZGB (also auch aus Mietverträgen) obliegenden Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben. Daraus folgt die Verpflichtung des VEB Gebäudewirtschaft, keine Mietrückstände zuzulassen und ggf. gerichtliche Maßnahmen zu beantragen, wenn seine Mahnungen erfolglos bleiben. Schließlich kann eine solche Arbeitsweise auch dazu führen, daß wegen der verhältnismäßig kurzen Verjährungsfrist für Forderungen aus Mietverträgen (2 Jahre gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) das sozialistische Eigentum direkt geschädigt wird, wenn wie das in zwei vom Kläger geführten Prozessen der Fall war der Mietschuldner die Verjährung der Mietforderung einwendet. In den beiden Fällen ist dem sozialistischen Eigentum damit ein Schaden von fast 300 M entstanden. Anmerkung: Die vorstehende Gerichtskritik war für den Direktor des VEB Gebäudewirtschaft Anlaß für eine eingehende Auswertung im Leitungskollektiv und mit den für die Beitreibung von Mietforderungen verantwortlichen Mitarbeitern. Es wurden konkrete Maßnahmen festgelegt, durch die alle Mietschuldner exakt erfaßt, rechtzeitig gemahnt und bei erfolgloser Mahnung gerichtlich belangt werden. Innerhalb kurzer Zeit hat der Betrieb beim Kreisgericht 20 Anträge auf Erlaß gerichtlicher Zahlungsaufforderungen gestellt, die Mietschulden in Höhe von 3 600 M betrafen; dieser Betrag konnte dem sozialistischen Eigentum inzwischen zugeführt werden. D. Red. Strafrecht § § 167 StGB; §§ 80, 83 AGB. Zu den Arbeitspflichten des Werktätigen gehört es, die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie den Brandschutz einzuhalten und verantwortungsbewußt zu;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 129 (NJ DDR 1983, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 129 (NJ DDR 1983, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X