Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 125 (NJ DDR 1983, S. 125); Neue Justiz 3/83 125 ! Rechtsprechung Arbeitsrecht § 58 KKO (alt jetzt: § 53 KKO); § 44 der Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. 1 1975 Nr. 13 S. 236). Der Einspruch gegen eine Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts ist auch dann fristgemäß eingegangen, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist in das Postschließfach des Kreisgerichts eingelegt und aus arbeitsorganisatorischen Gründen erst später entnommen worden ist. BG Erfurt, Beschluß vom 18. August 1982 6 BAR 7/82. Der Kläger hatte gegen einen Beschluß der Konfliktkommission, den er am 21. Mai 1982 erhalten hatte, Einspruch eingelegt. Auf Anregung des Kreisgerichts hat er später beantragt, ihm Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er den Einspruch als Einschreibebrief am 3. Juni 1982 mittags auf , dem Hauptpostamt aufgegeben habe. Einen Postweg von vier Tagen am selben Ort habe er nicht zu vertreten. Das Kreisgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Einspruchsfrist eines dem Kläger am 21. Mai 1982 übermittelten Beschlusses der Konfliktkommission gemäß § 58 KKO (ab 1. Januar 1983: § 53 KKO vom 12. März 1982 [GBl. I Nr. 13 S. 274]) bis zum 4. Juni 1982 lief. Es hatte daher zu prüfen, ob der Einspruch des Klägers fristgemäß eingegangen war. Das war dem ersten Anschein nach nicht der Fall, weil die Klage als Eingangsvermerk den Eingangsstempel vom 7. Juni 1982 trug. Aus der Tatsache, daß das Kreisgericht über ein Postschließfach verfügt, ergab sich jedoch das Erfordernis, die Regelung des § 44 Abs. 2 der Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. 1 1975 Nr. 13 S. 236) zu beachten, nach der u. a. Einschreiben über Postschließfächer ausgehändigt werden. Das Kreisgericht hätte prüfen müssen, ob und ggf. wann die Postsendung in das Postschließfach eingelegt worden ist, denn zum Zeitpunkt des Einlegens in das Postfach ist die Postsendung beim Kreisgericht eingegangen. Arbeitsorganisatorische Regelungen des Kreisgerichts hier die Regelung über das Entleeren des Postfachs dürfen sich nicht nachteilig auf die Rechte einer Prozeßpartei auswirken. Der Kläger konnte durch Vorlage einer Bescheinigung der Deutschen Post nachweisen, daß sein Einschreibebrief vom 3. Juni 1982 am 4. Juni 1982 in das Postschließfach des Kreis-v gerichts eingelegt worden war. Damit hat der Kläger gegen die Entscheidung der Konfliktkommission rechtzeitig Einspruch eingelegt, und es bedurfte keines Antrags nach § 70 ZPO. Die Entscheidung des Kreisgerichts war daher aufzuheben, und es hat nunmehr über den Einspruch des Klägers zu verhandeln. § 117 Abs. 2 AGB. Ein Werktätiger, der sein Arbeitsrechtsverhältnis während des Planjahres beendet, um an einem anderen Ort eine sog. Lebensgemeinschaft fortzusetzen, hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer anteiligen Jahresendprämie. KrG Bernburg, Urteil vom 7. Mai 1982 A 17/82. Die Klägerin hat am 15. Juli 1981 ihr Arbeitsrechtsverhältnis durch Kündigung beendet, um ein Arbeitsrechtsverhältnis in der Stadt A. aufzunehmen, in der ihr Lebenskamerad wohnt. Ihren Antrag auf Auszahlung anteiliger Jahresendprämie für das Jahr 1981 hat die Konfliktkommission abgewiesen. Der Einspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Prozeßparteien streiten darüber, ob das Ausscheiden der Klägerin während des Planjahres, um zu ihrem Lebensgefährten zu ziehen, als gesellschaftlich gerechtfertigt i. S. des § 117 Abs. 2 AGB anzusehen ist. Das war nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 1970 - Za 6/70 - (OGA Bd. 7 S. 21; NJ 1970, Heft 19, S. 593) den Grundsatz aufgestellt, daß eine solche gesellschaftliche Rechtfertigung unter Beachtung aller Umstände z. B. dann vorliegen kann, wenn durch den Betriebswechsel bisher getrennt lebenden Eheleuten das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt ermöglicht wird. Dieser Grundsatz, der sich aus der Fürsorge unseres Staates für Ehe und Familie ergibt (Art. 38 der Verfassung), kann auf die Partner einer Lebensgemeinschaft nicht angewandt werden. Die Klägerin lebt seit 1979 mit einem Mann in wirtschaftlicher Gemeinschaft. Dieser Lebenskamerad ist im Jahre 1981 nach A. gezogen. Weder der Umstand, daß er in seiner Wohnung Möbel der Klägerin benötigt, noch die Absicht der Klägerin, ihm im Haushalt behilflich zu sein, kann ihr Ausscheiden aus dem Betrieb während des Planjahres gesellschaftlich rechtfertigen. Wie die Klägerin das Zusammenleben mit ihrem Lebenskameraden gestaltet, ist ihre persönliche Angelegenheit. Eine Eheschließung ist nicht vorgesehen, und ihr steht in B. auch ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Anders wäre das Ausscheiden der Klägerin zu beurteilen, wenn sie schon immer in A. gewohnt hätte und durch die Aufnahme einerTätigkeit in dieser Stadt die langen Wegezeiten für die Fahrt nach B. wegfallen würden. Dies wäre eine wesentliche Verbesserung der Lebensbedingungen für die Klägerin, wobei allerdings auch in einem solchen Pall gründlich zu prüfen wäre, ob unbedingt ein Wechsel während des Planjahres erforderlich wäre (vgl. OG, Urteil vom 27. März 1973 - Za 6/73 - OGA Bd. 7 S. 169; NJ 1973, Heft 11, S. 336). Die Klägerin kann demnach aus ihrer Lebensgemeinschaft nicht die gleichen Rechte herleiten wie aus einer Ehe, und es ist rechtlich auch unbeachtlich, ob der Klägerin bei ihrem Ausscheiden gesagt worden ist, daß sie keine Jahresendprämie erhält. Allerdings sollten die Betriebe denjenigen Werktätigen, der sein Arbeitsrechtsverhältnis während des Planjahres auf-lösen will, darauf hinweisen, daß er keinen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie hat, wenn die im Gesetz vorgesehenen Fälle nicht vorliegen. Insgesamt gesehen ist also davon auszugehen, daß gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe für das Ausscheiden der Klägerin während des Planjahres nicht vorliegen und damit auch die Zahlung einer anteiligen Jahresendprämie nicht begründet ist. Familienrecht § §§ 356 Abs. 1, 357 Abs. 2 ZGB. Nimmt der Unterhaltsberechtigte im Wissen nm die Verminderung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs und entgegen seinen Anträgen im Verfahren sowie seinen Erklärungen zur Vollstreckung den vollen Unterhaltsbetrag in Anspruch, ist sein Verhalten rechtsmißbräuchlich. Deshalb kann § 22 Abs. 3 Satz 2 FGB (Ausschluß der Rückforderung) ausnahmsweise keine Beachtung finden. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, daß es sich bei dem zuviel gezahlten Unterhalt um unberechtigt erlangte Leistungen handelt, die nach §§ 356, 357 ZGB herauszugeben sind. OG, Urteil vom 4. Oktober 1982 - 3 OFK 31/82. Der unterhaltsberechtigte Verklagte erhält gemäß der VO über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hochschulen und Fachschulen der DDR Stipendienverordnung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) ab 1. September 1981 ein Stipendium in Höhe von monatlich 200 M. Mit Rücksicht darauf stellte der Kläger seine Unterhaltszahlungen an ihn in Höhe von monatlich 155 M aus dem Urteil vom 20. Januar 1981 ein. Am 13. Oktober 1981 beantragte der Verklagte die Vollstreckung des Urteils. Antragsgemäß wurde eine Pfändungsanordnung über monatlich 155 M ab 1. September 1981 erlassen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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