Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 124 (NJ DDR 1983, S. 124); 124 Neue Justiz 3/83 Fragen und Antworten Kann der Rechtsträger bzw. Inhaber einer Gaststätte von der Servierkraft den Ersatz des Schadens verlangen, den ein Bürger durch Nichtbezahlung seiner Zeche verursacht hat? Das Oberste Gericht hat bereits in einem Urteil vom 29. September 1970 - 2 Zz 14/70 - (NJ 1971, Heft 2, S. 55) ausgesprochen, daß durch Zechprellerei der Rechtsträger oder Inhaber der Gaststätte geschädigt wird und nicht die Servierkraft. Er ist daher auch allein befugt, im Strafverfahren gegen den Zechpreller einen entsprechenden Antrag auf Schadenersatz zu stellen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Der Rechtsträger oder Inhaber einer Gaststätte hat nach der erwähnten Entscheidung nur dann einen Ersatzanspruch gegen die Servierkraft nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs, wenn sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Arbeitspflichten den Schaden verursacht hat (§ 260 Abs. 1 AGB). Eine schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten wird in derartigen Fällen in aller Regel fahrlässig geschehen, wenn die Servierkraft z. B. eine Weisung zum sofortigen Kassieren nicht befolgt oder unverhältnismäßig lange mit der Kassierung gewartet hat. Nur bei solchen die Zechprellerei erleichternden oder überhaupt erst ermöglichenden Verhalten ist die Servierkraft derfi Rechtsträger bzw. Inhaber der Gaststätte zum Ersatz des Schadens verpflichtet Hat die Servierkraft den vorenthaltenen Zechbetrag bezahlt, dann kann sie vom Rechtsträger bzw. Inhaber der Gaststätte die Abtretung seines Schadenersatzanspruchs gegen den Zechpreller verlangen (§ 436 ZGB) und diesen Anspruch notfalls im Zivilverfahren gegen den Zechpreller geltend machen. Hat dagegen die Servierkraft nicht fahrlässig den Schaden verursacht, ist der Rechtsträger bzw. Inhaber der Gaststätte nicht berechtigt, von ihr den Schaden zu verlangen. Tut er es dennoch und bezahlt die Servierkraft den geforderten Betrag, dann hat er eine unberechtigte Leistung erlangt, die er nach den Grundsätzen der §§ 356 ff. ZGB herauszugeben hat. Der Rechtsträger bzw. Inhaber der Gaststätte kann dann seinen Schadenersatzanspruch gegen den Zechpreller erheben. Wer ist bei der Durchsuchung von Wohnungen oder anderen umschlossenen Räumen und der Beschlagnahme ohne Staatsanwalt „unbeteiligte Person“ i. S. des § 113 Abs. 1 StPO? * § Die Vorschrift des Hinzuziehens von zwei unbeteiligten Personen bei der Durchsuchung und Beschlagnahme im Falle der Abwesenheit des Staatsanwalts ist eine weitere Garantie der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug dieser strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Die unbeteiligten Personen beobachten die Vollziehung dieser Maßnahme und sind damit Zeugen für den Nachweis, daß die Durchsuchung ordnungsgemäß erfolgte und die Rechte des Betroffenen gewahrt wurden. Um von vornherein keine Zweifel an der Lauterkeit ihres Zeugnisses zuzulassen, dürfen sie in mehrfacher Hinsicht keine Beziehungen zu dem strafrechtlich relevanten Geschehen haben, das den Gegenstand der Untersuchung bildet: Um unbeteiligt zu sein, darf eine Person nicht im Verdacht stehen, Täter oder Teilnehmer (§ 22 StGB) der zu untersuchenden Straftat, deren Nutznießer (z. B. Hehler gemäß § 234 StGB) oder Begünstiger des Täters (§ 233 StGB) zu sein oder sich anderweit in bezug auf diese Straftat strafbar gemacht zu haben (z. B. bei Unterlassung der Anzeige nach § 225 StGB). Die Person darf nicht der durch die zu untersuchende Straftat Geschädigte bzw. im Falle der Schädigung einer juristischen Person nicht die zu deren Vertretung befugte Person sein. Parteiische Interessenvertretungen für den Beschuldigten, den Geschädigten oder den von der Durchsuchung nach § 108 Abs. 4 StPO (Durchsuchung anderer Personen, Räume, Grundstücke oder Sachen, die der Ermittlung einer verdächtigen Person oder einer Spur der Straftat dient) Betroffenen sind auszuschließen. Zu dem hier genannten Per- sonenkreis dürfen daher die unbeteiligten Personen keine Beziehungen in Form von Ehe, Geschwisterschaft, Verwandschaft in gerader Linie, Adoption (analog dem Recht auf Aussageverweigerung nach §26 Abs. 1 StPO), Vormundschaft, Lebens- und Wohngemeinschaft haben. Zu beachten ist dabei, daß der Untermieter nicht zur Wohngemeinschaft in diesem Sinne gehört und deshalb als unbeteiligte Person hinzugezogen werden kann. Nicht als unbeteiligt in dieser Beziehung gilt auch der bevollmächtigte Vertreter des Beschuldigten, Geschädigten oder Betroffenen (z. B. Rechtsanwalt). Mitarbeiter des Untersuchungsorgans, das die Aufklärung und Untersuchung der Straftat vorzunehmen hat, sind ebenfalls nicht als unbeteiligte Person zur Durchsuchung und Beschlagnahme hinzuzuziehen. Nur diejenige Person, auf die die vorgenannten Ausschlußgründe nicht zutreffen, darf als unbeteiligte Person bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme hinzugezogen werden. Wer gehört bei einer Durchsuchung zu den auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten verdächtigen Personen i. S. des § 110 Abs. 1 Satz 3 StPO? Die Durchsuchung als prozessuale Zwangsmaßnahme zur Aufklärung von Straftaten kann für die Ergreifung von Personen nur angewendet werden, wenn diese Personen verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und wenn zur Aufklärung dieser Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die „frische Tat“ muß daher ein einen Straftatverdacht begründendes Tun oder Unterlassen sein, das die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens notwendig macht. Ausschließlich in einen solchen Fall ist die Durchsuchung von Gebäuden, Grundstücken usw. nach der auf frischer Tat betroffenen und vom Ort des Ereignisses abgängigen Person zulässig. Um eine Person zu ergreifen, die als Verursacher einer Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit, gleich welcher Art, am Ereignisort gesehen worden ist, darf die Durchsuchung nicht angewendet werden. Auf frischer Tat betroffen ist eine Person, wenn sie von einer anderen Person (gleich, ob von einem Angehörigen der Sicherheitsorgane oder einem Bürger) bei der Begehung der Tat gesehen wird und ihre Identität deswegen sofort festgestellt bzw. sie sofort festgenommen werden soll. Die verfolgte verdächtige Person ist in der Regel der namentlich bekannte Beschuldigte, gegen den ein Haftbefehl vorliegt und gegen den Fahndungsmaßnahmen laufen, weil er sich der Strafverfolgung entzieht, bzw. der seine Vorführung im Rahmen des Strafverfahrens zu verhindern trachtet. Die verfolgte verdächtige Person kann auch der unbekannte Täter einer Straftat sein, von dem eine exakte Beschreibung (z. B. ein subjektives Täterporträt) vorliegt und der von einem Tatzeugen z. B. beim Betreten eines Gebäudes oder Grundstücks gesehen und wiedererkannt worden ist Die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 3 StPO schließt die Notwendigkeit der (mündlichen) Anordnung der Durchsuchung durch den entscheidungsbefugten Offizier des Untersuchungsorgans grundsätzlich wird Gefahr im Verzug bestehen oder den Staatsanwalt nicht aus. Sie läßt nur zu, daß die schriftliche Fixierung im Nachhinein erfolgt. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Roger Schlegel: Geborgenheit im Alter Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 42 157 Seiten; EVP (DDR): 2,50 M Etwa ein Viertel der DDR-Bevölkerung zählt zur Gruppe der Bürger im Rentenalter bzw. im höheren Lebensalter (I. S. des AGB). Den Rechtsfragen, mit denen speziell ältere Bürger konfrontiert werden, ist diese Broschüre gewidmet. Der Autor behandelt u. a. die rechtliche Stellung älterer Werktätiger im Arbeitsprozeß, z. B. die Betreuung der Arbeitsveteranen durch Betrieb und Gewerkschaft, den Gesundheitsschutz, die Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung (darunter die Berechnung und Höhe der Rente) sowie andere soziale Vergünstigungen für Rentner. Weitere Abschnitte sind familienrechtlichen Fragen älterer Bürger, dem altersgerechten Wohnen und einigen zivilrechtlichen Problemen gewidmet (z. B. Grundstücksverkauf, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Leihe und Schenkung, Leistungen aus der Lebens- oder Hausratsversicherung).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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