Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 122 (NJ DDR 1983, S. 122); 122 Neue Justiz 3/83 Entscheidung über Rechtsmittel gegen Ordnungsstrafmaßnahmen Gegen eine Ordnungsstrafmaßnahme hat der davon betroffene Bürger das Recht der Beschwerde (§§33, 34 OWG), die zu einer Überprüfung der Entscheidung in einem gesetzlich vorgeschriebenen, an Fristen gebundenen Rechtsmittelverfahren führt. Im Rechtsmittelverfahren werden nochmals geprüft: die Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers, die strikte Beachtung der verfahrensrechtlighen Bestimmungen, die Art und Höhe der Ordnungsstrafmaßnahme entsprechend der Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit, den Umständen ihrer Begehung sowie der Person des Rechtsverletzers. Bei der Bearbeitung der Beschwerde beschränkt sich das dafür zuständige Organ nicht nur auf den angegebenen Beschwerdegrund (z. B. Höhe der Ordnungsstrafe, Dauer des Erlaubnisentzugs). Die im Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu treffende Entscheidung muß alle Umstände und Zusammenhänge der Ordnungswidrigkeitssache entsprechend den vorliegenden Tatsachen sowie den materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts berücksichtigen. Mitunter stellt sich im Rechtsmittelverfahren heraus, daß die Ordnungsstrafmaßnahme fehlerhaft war, weil in Wirklichkeit ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegt, als der, mit dem die Ordnungsstrafmaßnahme begründet wurde1, oder weil auf den richtig festgestellten Sachverhalt eine nicht zutreffende Rechtsvorschrift angewendet wurde. In diesen Fällen ist es nicht zulässig, die fehlerhafte Ordnungsstrafverfügung gegen eine fehlerfreie auszutauschen oder in der Beschwerdeentscheidung den Fehler einfach zu berichtigen, z. B. die fälschlich herangezogene Rechtsvorschrift durch die richtige zu ersetzen oder die Ordnungsstrafmaßnahme mit einer anderen Begründung zu versehen. Da mit dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme das Ordnungsstrafverfahren beendet wurde (§ 25 Abs. 1 OWG), kann demzufolge eine nachträgliche Korrektur weder durch den Ordnungsstrafbefugten noch durch dessen übergeordnetes Organ erfolgen. Vielmehr ist die angefochtene Entscheidung des Ordnungsstrafbefugten im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Das geschieht gemäß § 34 Abs. 1 und 4 OWG durch den Ordnungsstrafbefugten selbst oder gemäß § 34 Abs. 2 und 4 OWG durch das übergeordnete Organ. Wird die Verletzung der Gesetzlichkeit erst nach der endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel oder auch ohne die Einlegung eines Rechtsmittels bekannt, kann die Entscheidung zugunsten des Rechtsverletzers nach § 35 OWG innerhalb eines Jahres nach Erlaß der Entscheidung von dem entscheidenden Organ, dem zuständigen Beschwerdeorgan oder von einem weiter übergeordneten Organ aufgehoben werden.2 Damit ist die Entscheidung zwar aufgehoben, die Ordnungswidrigkeit jedoch besteht weiter. Eine der Gesetzlichkeit widersprechende Entscheidung hebt die Verantwortlichkeit des Bürgers, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht auf. Die ungesetzlich verfügte und nunmehr aufgehobene Ordnungsstrafmaßnahme gilt vielmehr als nicht ausgesprochen. Davon wird § 13 Abs. 3 OWG, wonach wegen der begangenen Handlung nur einmal Ordnungsstrafmaßnahmen ausgesprochen werden dürfen, nicht berührt Nach der Aufhebung der Entscheidung ist derselbe Zustand gegeben, wie er vor der Einleitung des zuerst durchgeführten Ordnungsstrafverfahrens bestand. Das zuständige Organ hat daher unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten ist oder ob dies wegen des Zeitablaufs bzw. wegen der erzieherischen Wirkung des bereits durchgeführten Verfahrens nicht notwendig ist. Dabei sind auch die Verjährungsfristen des § 18 OWG zu beachten. Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Fristen ist der Zeitpunkt der Begehung (bei Dauerordnungswidrigkeiten ist das der Zeitpunkt der Beendigung) und der Zeitpunkt der Feststellung der Ordnungswidrigkeit. Von diesen Zeitpunkten ist auch bei der erneuten Berechnung der Verjährungsfristen nach Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren auszugehen. Aus § 34 OWG ergeben sich folgende Fristen für die Bearbeitung von Rechtsmitteln (Entscheidungsfristen): Innerhalb einer Woche hat das Organ, dessen ordnungs-strafbefugter Leiter die Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen hat, zu entscheiden, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht; wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist die Sache innerhalb dieser einen Woche an das übergeordnete Organ weiterzuleiten; dieses übergeordnete Organ hat innerhalb von drei Wochen endgültig zu entscheiden; über eine Beschwerde gegen eine Maßnahme im vereinfachten Verfahren (§ 28 OWG) entscheidet der Leiter des Organs, dessen Mitarbeiter die Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen hat, innerhalb einer Woche endgültig. Damit ist gesetzlich geregelt, daß über eine Beschwerde gegen eine Ordnungsstraf maßnahme nach spätestens vier Wochen endgültig entschieden werden soll, soweit nicht die abweichenden Fristen gemäß § 34 OWG für das Steuer-, Abgaben-, Preis- und Sozialversicherungsrecht gelten.3 Soweit in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen die Bearbeitungsfristen nicht eingehalten werden können, sollte dem Bürger, der Beschwerde eingelegt hat, ein Zwischenbescheid gegeben werden. In Auswertung praktischer Erfahrungen schlagen wir vor, § 33 OWG entsprechend zu ändern. Dozent Dr: GÜNTHER DUCKWITZ, Sektion Staatsrecht und staatliche Leitung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin 1 Sofern sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist die Sache dem Staatsanwalt zur Entscheidung zu übergeben (§ 27 OWG). 2 Vgl. „Fragen und Antworten“, NJ 1979, Heft 3, S. 135. 3 So auch Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR, Berlin 1969, Anm. 3 zu § 34 OWG (Bd. I, S. 91). Erweiterung der Anklage bei mehrfacher Gesetzesverletzung Das Bezirksgericht Suhl hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1982 - BSK3/82 - (NJ 1982, Heft 8, S. 384) die Auffassung vertreten, daß für eine Erweiterung der Anklage kein Raum ist, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß durch die im Anklagetenor beschriebene Handlung ein größerer Schaden verursacht wurde. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Soweit aber in diesem Urteil ausgeführt wird, eine Erweiterung der Anklage sei nur möglich hinsichtlich weiterer Straftaten, „die im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB Zu einer oder mehreren Straftaten stehen“, ist diese Aussage zu absolut und einengend. Die Grenzen des Gegenstands der Hauptverhandlung werden in tatsächlicher Hinsicht vom Staatsanwalt durch die Erhebung der Anklage bestimmt (§ 155 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf nicht aus eigener Initiative über Straftaten verhandeln und entscheiden, die nicht vom Anklagetenor und vom Eröffnungsbeschluß erfaßt sind (§ 241 Abs. 2 StPO). Das zitierte Urteil wirft die Frage auf, ob die in § 237 StPO genannten „weiteren Straftaten“ ausschließlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen müssen oder ob darunter auch Straftaten fallen, die im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Der Täter verletzt durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB), wenn die nach verschiedenen Strafgesetzen tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zumindest teilweise identisch sind. Auf den ersten Blick scheinen sich hiernach die Begriffe „weitere Straftaten“ (§ 237 StPO) und „eine Tat“ (§ 63 Abs. 2 StGB) einander auszuschließen. Es gibt aber Tatbestände, in denen Handlungsverläufe beschrieben sind, die erst durch die Wiederholung von Pflichtverletzungen den Charakter einer kriminellen Handlung erlangen und bei denen zwischen den einzelnen Handlungsakten keine Tatmehrheit vorliegt. Dazu gehört z. B. § 249 Abs. 1 StGB (Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten). Werden durch das asoziale Verhalten zugleich andere Tatbestände wie z. B. Diebstahl sozialistischen Eigentums nach § 158 StGB verwirklicht, stehen beide Gesetzesverletzungen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, ln diesen Fällen kann der Staatsanwalt z. B. zunächst nur Anklage wegen der Eigentumsdelikte erhoben haben und die Tatsache, daß der Angeklagte z. B. schön ein halbes Jahr lang notorisch die Arbeit gebummelt hat, nicht in den Anklagetenor aufgenommen, sondern lediglich zur Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten angeführt haben. Es kann auch sein, daß bei einer Anklage wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten sich erst in der Hauptverhandlung herausstellt, daß die vom Tatbestand des § 249 StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung sich zusätz-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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