Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 119 (NJ DDR 1983, S. 119); Neue Justiz 3/83 119 Rechtspropaganda und Rechtserziehung Potenzen des Biologieunterrichts für die Rechtserziehung Studienrat Dr. rer. nat. GERHARD HASS, Fachlehrer und Fachberater für Biologie, Mitglied des Schöffenkollektivs der Abteilung Volksbildung beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg REINHARD HASS, Richter am Kreisgericht Erfurt-Süd R. Bauer hat in NJ 1980, Heft 12, S. 554 f. Grundlinien und Aufgaben der Rechtserziehung der Schuljugend in den 80er Jahren erörtert und an einigen Unterrichtsfächern (Geschichte, Staatsbürgerkunde, polytechnischer Unterricht) die Zusammenhänge -zwischen der Vermittlung solider wissenschaftlicher Kenntnisse, der Erziehung zur kommunistischen Moral und der Herausbildung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Jugend verdeutlicht. Rechtserziehung ist kein besonderer, eigenständiger Erziehungskomplex, sondern ordnet sich ein in die gesamte politisch-ideologische Arbeit mit der Jugend, für die der X. Parteitag der SED und das XI. Parlament der FDJ die Zielstellungen gesetzt haben (vgl. K.-H. Borgwadt in NJ 1982, Heft 10, S. 436 ff.). Jedes Unterrichtsfach besitzt Potenzen für die Rechtserziehung, die es auszuschöpfen gilt. Im Fach Biologie messen wir der Erziehung der Schüler zum Schutz von Leben und Gesundheit große Bedeutung bei. Wesentliche Aspekte dafür sind in der 1. DB zur Schulordnung Pädagogisch-hygienische und materiell-hygienische Grundanforderungen vom 26. Mai 1981 (GBl. I Nr. 44 S. 275) enthalten. Sie stellt allen Lehrern und Erziehern die Aufgabe, den Schülern grundlegendes Wissen über die Gesundheit zu vermitteln sowie gesundheitsfördernde Verhaltensweisen, Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeiten und Aktivitäten für eine gesunde Lebensführung zu entwickeln (§ 2). Damit sind auch rechtspropagandistische und rechtserzieherische Anforderungen gestellt Zu ihrer Verwirklichung sollten vom Biologielehrer über seine fachpädagogischen Möglichkeiten hinaus besondere Impulse für das gesamte Lehrerkollektiv und die Organisation des schulischen Lebens ausgehen. Hierbei haben die Mitglieder eines Schöffenkollektivs der Volksbildung im Zusammenwirken mit einer Richterin des Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg durch mehrere Veranstaltungen mit Jugendlichen im Rahmen der Arbeit der FDJ und während der Feriengestaltung der Schüler Unterstützung gegeben. Sie erstreckte sich mit Hilfe der URANIA auch auf Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrer, auf Gewerkschaftsversammlungen an Schulen und auf Klassenelternversammlungen. Durch das Zusammenwirken von Pädagogen und Juristen konnten wertvolle Erfahrungen für die rechtserzieherische Arbeit im Unterrichtsfach Biologie gewonnen und Anregungen weitergegeben werden, wie Rechtserziehung als Unterrichtsprinzip in den verschiedenen Fächern systematisch verwirklicht werden kann. Im Fach Biologie wird durch die Vermittlung von Kenntnissen über den Schutz von Leben und Gesundheit auf der Grundlage der Lehrpläne der 8. bis 12. Klassen den Schülern bewußt gemacht, daß Gesundheit und Lebensfreude durch die unterschiedlichen klassenbedingten Machtverhältnisse mit bestimmt werden. Wichtiger Bestandteil unserer Erziehungsarbeit ist es, den Schülern den grundlegenden Unterschied des rechtlichen Schutzes des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft und in der Ausbeutergesellschaft deutlich vor Augen zu führen. Dazu gehört, ihnen die Realität des Grundrechts jedes Bürgers der DDR auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft (Art. 35 der Verfassung) nahezubringen und ihnen demgegenüber ein Bild von der groben Mißachtung elementarer Sicherheitserfordemisse und -bestimmungen zu vermitteln, die der Monopolboufgeoisie in ihrer Profitgier und Rücksichtslosigkeit gegenüber den werktätigen Menschen eigen ist. Wir brachten dazu Beispiele, die die wachsende Zahl tödlicher Arbeitsunfälle in kapitalistischen Ländern belegen. In weiteren Beispielen gingen wir auf die dem Grundrecht auf Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft innewohnenden Einheit von Rechten und Pflichten ein. Ausgangspunkt war hier die Bedeutung der Arbeitsschutzbelehrung, die zu Beginn eines jeden naturwissenschaftlichen Lehrgangs zu erfolgen hat (Richtlinie für den Arbeits- und Brandschutz im naturwissenschaftlichen Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaften vom 25. Mai 1967 [Nachdruck in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1979, Nr. 7, S. 43]). In Verbindung mit den Fragen einer gesunden Lebensführung bedienten wir uns nicht nur verbaler Methoden, sondern nutzten gleichzeitig Anschauungsmaterial (Lichtbild, Film, Statistik, Plakate u. a), um die Auswirkungen der Genußmittel Nikotin und Alkohol darzustellen. Dabei nahmen wir Bezug auf die Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405) über die Gewährleistung der Abeitssicherheit und Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit und auf die VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969 (GBl. II Nr. 32 S. 219). Zum Verständnis für diese Fragen des Zusammenlebens wurde den Schülern auch Wissen über die Straffälligkeit unter Einfluß von Alkohol vermittelt. Viele Schüler werden durch ihren Unterricht in den Betrieben und aus persönlicher Erfahrung mit Problemen der Umweltbelastung mit Schadstoffen konfrontiert. In dieser Hinsicht unterbreiteten sie nach gezielten Aufträgen und bei biologischen Exkursionen von sich aus Vorschläge über planmäßige Umweltgestaltung und Beseitigung von Schadeinwirkungen. Wir legten großen Wert darauf, daß sie sich vorher mit den gesetzlichen Grundlagen der sozialistischen Landeskultur vertraut machten. Diese und weitere vielfältige Möglichkeiten, die der Unterricht bietet, tragen dazu bei, das erzieherische Anliegen zur Förderung von Leben und Gesundheit zu verwirklichen. Dieses Anliegen ist aufs engste damit verbunden, die Schüler zu einem bewußten Verhältnis zum friedlichen, vorurteilsfreien und freundschaftlichen Zusammenleben der Völker zu erziehen. Wir nutzen diesen Zusammenhang, um die imperialistische Praxis der Apartheidverbrechen zu verdeutlichen. Bei der Behandlung der Menschenrassen in der 10. Klasse stellten wir in Verbindung mit einer Ton-Dia-Reihe und unter Verwertung der Darlegungen von B. Graefrath in NJ 1981, Heft3, S. 115 ff. die völkerrechtlichen Grundlagen zur Anprangerung des Apartheidregimes in Südafrika in wesentlichen Auszügen heraus; mit dem Ziel, den Schülern nahezubringen, daß jegliche Kollaboration mit dem rassistischen Regime und den Apartheid-Institutionen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt Der Beitrag mag Anregungen für die Nutzung der Potenzen auch anderer Unterrichtsfächer für die Rechtserziehung der Schüler geben. Fortsetzung von S. 118 den sollte, um Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit in allen volkswirtschaftlichen Bereichen als wesentliche Effektivitätsfaktoren der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Realisierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben weiter zu festigen. * S. 1 Vgl. H. Pompoes/R. Schröder, „Zur Kausalitäts- und Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten“, NJ 1979, Heft 6, S. 261; J. Lekschas/ R. Beckert/R. Schröder, „Kausalitätsprüfung im Strafrecht“, NJ 1982, Heft 5, S. 210 und Heft 6, S. 251. 2 Zu den gesellschaftlichen Bedingungen der Vorbeugung von Gefährdungsdelikten und zur rechtlichen Würdigung von Gefahrensituationen vgl. D. Seidel/R.-U. Korth, „Vorbeugung und Bekämpfung von Gefährdungsdelikten in der Volkswirtschaft“, NJ 1982, Heft 11, S. 503. 3 Vgl. Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 1981, S. 73 f. und S. 76 ff. (Anm. zu §§ 10 und 14). 4 Vgl. H. Hörz, Zufall. Eine philosophische Untersuchung, Berlin 1980, sowie die Rezension zu diesem Buch von M. Benjamin in Staat und Recht 1981, Heft 7, S. 597 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 119 (NJ DDR 1983, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 119 (NJ DDR 1983, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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