Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 37. Jahrgang 1983 (NJ 37. Jg., Jan.-Dez. 1983, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-512)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 234 (NJ DDR 1983, S. 234); ?234 Neue Justiz 6/83 Rechtsfragen der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt Dr. OSKAR HUGLER, Berlin Am 28. Oktober 1982 hat die UN-Vollversammlung eine Weltnatur-Charta (World Charter of Nature) verabschiedet. Dieses Dokument, das von dem Weltforum mit nur einer Gegenstimme (USA) angenommen wurde, basiert auf der von den Vereinten Nationen wiederholt bekraeftigten Forderung, auf nationaler wie auf internationaler Ebene wirksame Massnahmen zum Schutz der Natur und zur Foerderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich zu ergreifen. Sein Anliegen unterstreicht die Dringlichkeit der Loesung eines globalen Problems unserer Zeit, das angesichts der wachsenden Gefahren fuer die ?oekologische Sicherheit? der Staaten zu einem immer gewichtigeren Faktor in der internationalen Politik wird. Dass dieses Problem durchaus zu loesen ist, haben die hoechsten Repraesentanten der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages in der Politischen Deklaration vom 5. Januar 1983 nachdruecklich unterstrichen: ?Ende des 20. Jahrhunderts stehen vor der Menschheit akute globale Probleme sozialoekonomischer, demographischer und oekologischer Natur. Beim heutigen Stand der Produktivkraefte, der Wissenschaft und Technik in der Welt sind die erforderlichen materiellen und geistigen Ressourcen vorhanden, um diese grandiosen Probleme praktisch zu loesen.?! Eine diesen Zwecken dienende weltweite Zusammenarbeit bedarf angesichts der Zuspitzung der internationalen Lage nicht nur der notwendigen oekonomischen Potenzen, sondern wie die Politische Deklaration betont auch der. vereinten politischen Anstrengungen aller fortschrittlichen und friedliebenden Kraefte. Es ist deshalb verstaendlich, dass die sozialistischen Staaten an der Ausgestaltung der Weltnatur-Charta aktiv Anteil genommen und durch Stellungnahmen und Vorschlaege besonders zum Problemkreis Frieden Abruestung Umwelt die Notwendigkeit der Beseitigung der Kriegsgefahr, der Zuegelung des Wettruestens und der Vereinbarung von Abruestungsschritten herausgestellt haben. Die DDR hat in diesem Zusammenhang erklaert, dass der Beitrag, den die UNO zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu leisten vermag, nicht von ihrer grundlegenden Aufgabe, der Erhaltung und Festigung des Weltfriedens, getrennt werden kann. Die DDR vertritt daher die Auffassung, dass ?die Festigung von Frieden und Sicherheit, die Beendigung des Wettruestens und der Uebergang zu realen Abruestungsschritten, die Entwicklung einer Atmosphaere der Entspannung und der konstruktiven Zusammenarbeit der Staaten notwendige Bedingungen fuer den erfolgreichen Schutz und den Erhalt der Natur fuer heutige und kuenftige Generationen (sind)?2 und damit auch die entscheidende Voraussetzung fuer die Realisierung der in der Weltnatur-Charta enthaltenen Aufgabenstellung bilden. Grunddokumente der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes Mit der Weltnatur-Charta gibt es nunmehr in Ergaenzung zur Deklaration der Stockholmer UN-Konferenz ueber die menschliche Umwelt (1972), zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Experten-Sondertagung von Montevideo (1981), zur Weltnaturschutzstrategie der IUCN (1982) sowie zur Deklaration von Nairobi (1982) eine weitere massgebliche internationale Orientierung fuer das Herangehen an das komplexe Problem Umweltschutz.2 Diese mit unterschiedlich hoher Autoritaet versehenen Dokumente veranschaulichen nicht nur den gewachsenen Erkenntnisstand hinsichtlich der objektiven Ursachen und Wirkungsbedingungen der immer bedrohlicher zunehmenden Umweltschaeden; sie zeugen auch von dem anhaltenden internationalen Ringen, das Umweltproblem entsprechend dem Charakter unserer Epoche im Sinne des gesellschaftlichen Fortschritts, auf der Grundlage der Prinzipien der friedlichen Koexistenz, insbesondere der Prinzipien der souveraenen Gleichheit und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, sowie im Rahmen der Umgestaltung der internationalen Beziehungen auf demokratischer Grundlage schrittweise einer akzeptablen Loesung zuzufuehren. Dabei wird der enge Zusammenhang zwischen dem Umweltproblem und dem Kampf um die oekonomische und soziale Befreiung der Entwicklungslaender sowie dem europaeischen Entspannungsprozess durch Art. 30 der Charta der oekonomischen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. Dezember 1974 sowie durch Ziff. 5 des Kapitels ?Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Technik sowie der Umwelt? der Schlussakte der Konferenz ueber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 19754 veranschaulicht. Die Auseinandersetzung mit bestimmten, aus der imperialistischen Gewaltpolitik erwachsenden Gefahren fuer die natuerliche Umwelt der Voelker wird z. B. in der von der Sondertagung des UNEP-Verwaltungsrates in Nairobi am 18. Mai 1982 verabschiedeten Resolution Nr. IV deutlich, in der es um die umweltmaessigen Konsequenzen des israelischen Projekts eines Kanalbaus zwischen dem Mittelmeer und dem Toten Meer geht. In dieser Resolution wird unter ausdruecklicher Bezugnahme auf die UN-Charta und den Grundsatz des Voelkerrechts, wonach ?die Aktivitaet von Besatzungsmaechten zur Veraenderung der Natur der von ihnen okkupierten Gebiete illegal ist?, eine Untersuchung jeglicher schaedlicher Auswirkungen des israelischen Voerhabens auf die Natur und die Umweltbedingungen in den von Israel okkupierten arabischen Territorien gefordert. Zugleich wird festgelegt, dass der 11. regulaeren Tagung des UNEP-Verwaltungsrates hierueber ein gesonderter Bericht vorzulegen ist. Aus den o. g. fuenf Grunddokumenten des internationalen Umweltschutzes erwaechst die Frage nach den Aufgaben und damit nach den Moeglichkeiten und Grenzen der internationalen Zusammenarbeit zur Weiterentwicklung des internationalen Umweltrechts. So ist u. a. zu klaeren, welche Bedeutung die in den Grunddokumenten enthaltenen Prinzipien fuer die rechtliche Ausgestaltung der internationalen Zusammenarbeit haben, welche konkreten Rechte und -Plichten bereits heute aus ihnen ableitbar sind und welche Entwicklungsrichtung zu erkennen ist. Progressive Entwicklung und Kodifikation des internationalen Umweltrechts Als Bestandteil des allgemein-demokratischen Voelkerrechts kann das internationale Umweltrecht nur im Wege der progressiven Entwicklung und Kodifikation weiterentwickelt werden. Dieses Konzept, das in Art. 13 Ziff. 1 Buchst, a der UN-Charta verankert ist, beruht darauf, dass das Voelkerrecht der Gegenwart angesichts der Existenz von Staaten unterschiedlicher sozialoekonomischer Systeme stets der Vereinbarung als Geltungsgrundlage bedarf. Das bedeutet, dass die fuer den Kodifikationsprozess relevante Staatenpraxis und die ihr zugrunde liegende Rechtsueberzeugung ebenso wie die aus neuen Gegebenheiten und Erfordernissen erwachsenden Rechtsvorstellungen von Staaten aller Systeme getragen sein muessen. In diesem Zusammenhang ist auf das Statut der UN-Voel-kerrechtskommission (ILC) vom 21. November 19475 zu verweisen, das die beiden Begriffselemente ?progressive Entwicklung? und ?Kodifikation? naeher umschreibt. Nach Art. 15 des Statuts ist unter ?progressiver Entwicklung des Voelkerrechts? zu verstehen, ?die Vorbereitung von Vertragsentwuerfen ueber Gegenstaende, die vom Voelkerrecht noch nicht geregelt sind oder bezueglich derer das Recht in der Praxis der Staaten noch nicht genuegend entwickelt ist?. Als ?Kodifikation des Voelkerrechts? gilt nach Art. 15 ?die praezisere Formulierung und Systematisierung der Bestimmungen des Voelkerrechts ueber Ge-;
Dokument Seite 234 Dokument Seite 234

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Personen darstellt, nicht auf der Grundlage des sondern auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X