Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 92 (NJ DDR 1982, S. 92); 92 Neue Justiz 2/82 2. Ist ein Hindernis als riskant und gefahrdrohend objektiv erst in einer Entfernung zu erkennen, die innerhalb des Anhaltewegs liegt, dann ist eine Kollision mit diesem Hindernis nicht auf Verschulden des Fahrzeugführers zurückzuführen. 3. Das Warnzeichen „Wild“ (Bild 120 Anlage 2 zur StVO) weist auf bekannte Wildwechselstellen hin und verpflichtet den Fahrzeugführer zum aufmerksamen Beobachten insbesondere der Fahrbahnränder auf Wild, von dem die Gefahr einer Kollision ausgehen könnte. Es orientiert aber nicht auf eine allgemein erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber Hindernissen aller Art auf der Fahrbahn. 4. Zur Prüfung des Informationsgehalts von Zeugenaussagen in Verkehrsstrafsachen. 5. Zum Erfordernis der Rekonstruktion der Sichtverhältnisse. OG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 3 OSK 17/81. Das Kreisgericht sprach den Angeklagten von der Anklage der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls frei. Auf den Protest des Staatsanwalts änderte das Bezirksgericht das Urteil ab und verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB). Diesem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte fuhr am 23. August 1980 gegen 20.30 Uhr mit seinem Pkw von M. nach T. Als sich die Sichtverhältnisse durch das einsetzende Zwielicht verschlechterten, schaltete er das Fernlicht ein, das bei Dunkelheit die Fahrbahn auf etwa 100 m gut ausleuchtet. Bei der Annäherung an ein Verkehrszeichen „Wild“ (Bild 120 der Anlage 2 zur StVO) verringerte er die Geschwindigkeit auf 70 km/h. Etwa 200 m vor dem Ortseingang erkannte er in 20 m Entfernung ein undeutliches Hindernis auf der Mitte der Fahrbahn. Zwar leitete er noch den Bremsvorgang ein, überfuhr aber dennoch das Hindernis und brachte das Fahrzeug erst 36 m hinter dieser Stelle zum Stehen. Er fuhr zurück und stellte fest, daß er einen Menschen überfahren hatte. Es handelte sich um einen volltrunkenen Bürger, der sich, wie von mehreren Personen gesehen worden war, zwischen 20.30 und 21 Uhr aus B. kommend torkelnd auf der linken Fahrbahnseite fortbewegte. Vermutlich war er infolge seiner Trunkenheit gestürzt und lag längs zur Straße. Er wurde vom Fahrzeugunterbau am Kopf erfaßt und einige Meter mitgeschleift. Durch die völlige Schädelzertrümmerung trat der sofortige Tod ein. Unter Berücksichtigung eines Reaktionswegs von 19,5 m (der der Reaktionszeit von 1 s entspricht), hätte der Anhalteweg bei einem Bremsweg von 25,2 m mindestens 44,7 m betragen. Der Zeuge M., der sich in seinem Garten kurz hinter dem Ortseingang befand, hatte den betrunkenen Fußgänger gesehen. Nach dem Unfall sah er in etwa 200 m Entfernung „etwas“ auf der Straße liegen. Der Angeklagte konnte nach dem Unfall ohne künstliche Beleuchtung von seinem Standort aus in einer Entfernung von 150 m Personen erkennen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem mangelnde Sachaufklärung und fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Pflichtverletzungen als Ausgangspunkt strafrechtlicher Verantwortlichkeit erfordern ihren unwiderlegbaren, jeden Zweifel ausschließenden Nachweis. Dieser in § 222 StPO enthaltenen und in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) differenziert ausgestalteten gesetzlichen Forderung ist das Bezirksgericht nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Dieser Aufklärungsmangel findet seinen Ursprung zu einem nicht geringen Teil in unklaren Vorstellungen darüber, ob und welche Pflichten mit unfallursächlicher Bedeutung der Angeklagte als Fahrzeugführer verletzt haben könnte. So begründet das Bezirksgericht mit dem Warnzeichen „Wild“ (Bild 120 Anlage 2 zur StVO) die Pflicht des Angeklagten, den Fahrtablauf aufmerksam und gewissenhaft zu kontrollieren, wozu gehörte, daß er die Fahrbahn entsprechend beobachtete. Diese Pflicht leitet sich indessen generell aus § 1 Abs. 1 StVO als einer Grundforderung für das Verhalten im Straßenverkehr ab. Das Warnzeichen „Wild“ weist jedoch auf bekannte Wildwechselstellen hin und verpflichtet den Fahrzeugführer zum aufmerksamen Beobachten insbesondere der Fahrbahnränder auf Wild, von dem die Gefahr einer Kollision ausgehen könnte. Nicht aber orientiert das Warnzeichen auf eine allgemein erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber Hindernissen aller Art auf der Fahrbahn. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfallgeschehen gesehen ist das Warnzeichen folglich ohne Bedeutung, weil es in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht. In der Auseinandersetzung mit der rechtlichen Argumentation des erstinstanzlichen Urteils bringt das Bezirksgericht zum Ausdruck, daß der Angeklagte nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfe. Er sei ortskundig und wisse, daß dieser Straßenabschnitt von Fußgängern benutzt werde. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Bezirksgericht in Widerspruch zu dem Sinn und Gehalt des in der Rechtsprechung entwickelten Vertrauensgrundsatzes. Richtig ist vielmehr, daß der Angeklagte abgesehen von einigen Einschränkungen darauf vertrauen durfte, daß auch Fußgänger, die außerhalb der Ortschaft die Fernverkehrsstraße benutzen, sich verkehrsgerecht verhalten. Eine Einschränkung kann sich z. B. dann ergeben, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß sich nach Schluß einer Veranstaltung die Teilnehmer gruppenweise oder in größerer Anzahl zu Fuß auf den Heimweg begeben. Erfahrungsgemäß muß dann damit gerechnet werden, daß sie nebeneinandergehend oder auch in anderer Weise unvorsichtig die Fahrbahnbreite unzulässig in Anspruch nehmen. Anzeichen dafür, die eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft, je nach den Umständen auch eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung, erfordern, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt worden. Aber selbst wenn sie vorliegen, begründen sie nicht eine Verpflichtung des Fahrzeugführers, mit erhöhter Aufmerksamkeit auch darauf zu achten, ob ein Mensch, sei es aus Trunkenheit oder aus anderen Gründen, regungs- bzw. bewußtlos auf der Fahrbahn liegt. Davon unberührt bleibt die in § 12 Abs. 1 StVO enthaltene Forderung an den Fahrzeugführer, die Fahrgeschwindigkeit stets den Verkehrsbedingungen, den Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Das bedeutet u. a., die Sichtfahrregel einzuhalten und nur so schnell zu fahren, daß die Pflichten, die sich aus den Grundregeln (§ 1 Abs. 1 StVO) ergeben, erfüllt werden können, z. B., daß vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht, rechtzeitig angehalten werden kann. Der gesetzliche Schutz menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit ist damit gewährleistet. Soweit es die Entfernung betrifft, aus der für den Angeklagten ein Erkennen der auf der Fahrbahn liegenden Person möglich war, liegen den instanzgerichtlichen Entscheidungen keine ausreichenden Untersuchungsergebnisse zugrunde. Sie sind aber notwendig, um darüber befinden zu können, ob der Angeklagte unfallverhütende Maßnahmen einleiten konnte oder dazu außerstande war. Wenn auch eine allgemeine Sichtweite von 100 m und darüber hinaas Vorgelegen haben mag, so schließt das nicht aus, daß sie, konkretisiert auf die für den Angeklagten bestehende Möglichkeit des Erkennens des auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten, geringer war. Mußte aber der Angeklagte mit dieser Möglichkeit nicht rechnen, dann lag nach den für ihn gegebenen Verkehrsbedingungen und -Verhältnissen kein Erfordernis vor, mit einer noch geringeren als der von ihm eingehaltenen Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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