Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 79 (NJ DDR 1982, S. 79); Neue Justiz 2/82 79 Zwei bedeutsame Rechtsvorschriften zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung sind die VO über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe Lieferverordnung (LYO) vom 15. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 31 S. 357)5 und die VO über die Tätigkeit von Militärabnehmern Militärabnehmerverordnung (MAVO) vom 15. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 31 S. 368). Die LVO verpflichtet alle Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften, die ihnen übertragenen Aufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung auf der Grundlage der zentralen staatlichen militärökonomischen Planung vollständig, qualitäts-, Sortiments- und termingerecht zu erfüllen. Dazu werden u. a. Rechte und Pflichten zur Bedarfsdeckung, zum Abschluß von Wirtschaftsverträgen sowie zur Sicherung der plan- und vertragsgerechten Durchführung von Lieferungen und Leistungen festgelegt, und es wird die persönliche Verantwortung der Leiter für die Leitung, Planung, Kontrolle und Erfüllung der Aufgaben nach der LVO hervorgehoben. Neu aufgenommen wurden Regelungen über die Dienst- und Versorgungsleistungen für die bewaffneten Organe im Territorium. Die Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe, die in der Regel den örtlichen Staatsorganen unterstellt sind, unterhalten vielfältige Beziehungen zu den Dienststellen der bewaffneten Organe und erbringen wichtige Leistungen zur Versorgung der Soldaten und zur Instandsetzung, Wartung und Pflege von Technik und Ausrüstung. Die MAVO regelt den Einsatz von Militärabnehmem in Betrieben, die Bewaffnung, Technik, Ausrüstung und Versorgungsgüter für die Nationale Volksarmee liefern bzw. instandsetzen, sowie deren Befugnisse. Gleichzeitig werden auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Betriebe festgelegt. Die Minister, die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane und die Generaldirektoren der Kombinate haben zu kontrollieren, wie die Betriebe ihres Verantwortungsbereichs die Aufgaben aus der MAVO erfüllen. Die Generaldirektoren der Kombinate und die Direktoren der Betriebe sind darüber hinaus verpflichtet, die materiellen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Militärabnehmer zu schaffen und diese allseitig zu unterstützen. * In Fortführung des bewährten Kurses der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik wird durch die VO über die Erhöhung des staatlichen Kindergeldes für das 3. und jedes weitere Kind vom 29. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 33 S. 381) die Lebenslage kinderreicher Familien weiter verbessert. Für das 3. und jedes weitere Kind wird ein staatliches Kindergeld in Höhe von 100 M im Monat gezahlt. Damit erhöht sich ab 1. Dezember 1981 entsprechend der Anzahl der dem Haushalt angehörenden wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder das staatliche Kindergeld für das 3. Kind von 50 M auf 100 M, für das 4. Kind von 60 M auf 100 M, für das 5. und jedes weitere Kind von 70 M auf 100 M. Mit der VO über die Festsetzung von Mietpreisen in volkseigenen und genossenschaftlichen Neubauwohnungen vom 19. November 1981 (GBl. I Nr. 34 S. 389) wird der Anwendungsbereich der Mietpreise und Entgelte erweitert, die erstmalig durch die VO zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 318) geregelt worden sind. Die festgelegten Mietpreise und Entgelte gelten jetzt für alle Bürger der DDR, unabhängig von der Höhe ihres Bruttofamilieneinkommens. Bisher höher festgesetzte Mietpreise und Entgelte sind auf der Grundlage der VO zu senken. Damit gelten für alle volkseigenen Neubauwohnungen sowie für Neubauwohnungen der AWGs und gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften, die ab 1. Januar 1967 neu gebaut worden sind oder künftig neu errichtet werden, einheitliche Mietpreise. Wenn für solche Wohnungen bisher Mietpreise und Entgelte festgelegt waren, die unter dem Preisniveau der VO liegen, sind die niedrigeren Sätze beizubehalten (vgl. § 6 der VO vom 10. Mai 1972). * Das neue Gesetz über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) vom 4. Dezember 1981 (GBl. I Nr. 36 S. 421) nebst 1. DB zum Personenstandsgesetz vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 36 S. 425) regeln die Aufgaben der für das Personenstandswesen zuständigen staatlichen Organe, die Rechte und Pflichten der Bürger und das Verfahren bei der Anzeige und Beurkundung von Personenstandsfällen, der Durchführung von Eheschließungen und in Namensangelegenheiten. Anliegen des PStG ist es, den Personenstand der Bürger durch eine gesetzlich richtige Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todesfalls nachzuweisen und zu schützen. Das neue Gesetz berücksichtigt eine Reihe von Erfahrungen, die bei der Durchsetzung des bisherigen PStG vom 16. November 1956 (GBl. I Nr. 105 S. 1283) i. d. F. vom 13. Oktober 1966 (GBl. I Nr. 13 S. 87) in der Praxis gesammelt wurden. So ist künftig eine Zentralisierung der Standesämter in Städten und Stadtbezirken möglich, wenn dadurch für den Bürger keine Erschwernisse entstehen. Das PStG sieht die Möglichkeit vor, Eheschließungen auch außerhalb der Standesämter in dafür durch die örtlichen Räte bestimmten Räumlichkeiten durchzuführen. Eine weitere Neuregelung besteht darin, daß in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens und in Bestattungseinrichtungen Nebenstellen der Standesämter eingerichtet werden können. Damit wird eine bessere Wahrnehmung der Interessen der Bürger gewährleistet und eine rationellere Gestaltung des Verfahrens bei der Anzeige und Beurkundung von Geburten und Sterbefällen angestrebt. Die Zeiträume zwischen Anzeige und Beurkundung werden dadurch verkürzt, und die Bürger gelangen schneller in den Besitz von Personenstandsurkunden. Damit tragen die für das Personenstandswesen zuständigen staatlichen Organe zur Festigung des Vertrauens zwischen den Bürgern und ihrem sozialistischen Staat bei. Für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Anzeige der Geburt und des Todes sind für die Anzeigepflichtigen Ordnungsstrafen angedroht. * Zur Gewährleistung einheitlicher Vertragsbedingungen wurde auf der Grundlage von § 46 ZGB die AO über die Allgemeinen Bedingungen für Abschlepp- und Bergungsleistungen sowie den Hilfsdienst an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Kraftfahrzeug-, Abschlepp-und Bergungsordnung (Kfz-ABO) vom 21. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 34 S. 391) erlassen. Die Regelung erfaßt die be-zeichneten gewerblichen Leistungen für Bürger und Betriebe, nicht aber die gegenseitige Unterwegshilfe. Als Auftragnehmer gelten Betriebe, die diese Leistungen für Bürger und Betriebe ausführen. Leistungen, die für Bürger im Sinne dieser AO ausgeführt werden, sind Dienstleistungen i. S. der §§ 164 ff. ZGB. Die AO grenzt genau die Leistungen ab und verpflichtet die Auftragnehmer im Rahmen ihres Leistungsprofils zum Vertragsabschluß, ggf. zur Vermittlung eines anderen geeigneten Auftraggebers. Der Klarheit der Rechtsbeziehungen dienen auch die Festlegungen zum Inhalt des Vertrags, zu Informations- und Beratungspflichten, zur Übernahme und Übergabe und zur Rechnungslegung. Für das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers, das grundsätzlich nur bis zu 14 Tagen erfolgt, wird eine Verwahrgebühr erhoben. Übernimmt der Auftraggeber das Fahrzeug nach diesem Zeitraum nicht, kann das Fahrzeug auf seine Kosten an einen anderen Ort abgeschleppt und dort auf seine Gefahr abgestellt werden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs, des Inhalts und seiner Ladung bei der Durchführung der bezeichneten Leistungen trägt der Auftraggeber. Für Schäden und Verr luste infolge Pflichtverletzungen aus den Verträgen haftet der Auftragnehmer je nach Stellung des Vertragspartners entweder nach dem ZGB oder nach dem Vertragsgesetz; entsprechend entscheiden bei Rechtsstreitigkeiten auch entweder das Staatliche Vertragsgericht oder das zuständige Gericht. * Mit der Anordnung über die Erhebung der Lotteriesteuer vom 24. November 1981 (GBl. I Nr. 37 S. 433), der 1. DB zum Umsatzsteuergesetz vom 20. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 37 S. 436) und der 1. DB zum Beförderungssteuergesetz vom 20. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 37 S. 437) ist die Neufassung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet aus der Zeit vor 1945 abgeschlossen. Die Durchführungsbestimmungen korrigieren Begriffe und Darstellungen, die nicht Fortsetzung auf S. 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 79 (NJ DDR 1982, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 79 (NJ DDR 1982, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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