Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 76 (NJ DDR 1982, S. 76); 76 Neue Justiz 2/82 werden sie nach dem Wert des Objekts und der Länge des Verzugs gestaffelt. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser „Verzugsgebühr“ wird vertraglich begründet. Zur Sanktion für die Nichtrückgabe eines geliehenen Gegenstandes Die „Verzugsgebühren“ sind im Verhältnis zum Schadenersatz eine relativ eigenständige Folge von Vertragsverletzungen. Obwohl es im ZGB keine einheitliche Ausgestaltung und keine ausdrückliche Anerkennung dieser Sanktion gibt, wird sie in speziellen Rechtsvorschriften für Ausleihverhältnisse (vgl. z. B. § 9 Abs. 1 Ausleihordnung Pkw) und auch für andere Vertragsverhältnisse''* festgelegt bzw. vereinbart, wobei es auch bestimmte Unterschiede gibt. Gemeinsames Merkmal dieser Sanktion ist aber, daß sie nicht von der Verursachung eines Schadens abhängt. Die jeweilige Gebühr ist vielmehr ein voraus bestimmter Geldbetrag, der sowohl bei entgeltlichen als auch unentgeltlichen Verträgen als Folge der Pflichtverletzung zu zahlen ist. Trotzdem besteht eine enge Verbindung zum Schadenersatz insofern, als mit der Zahlung der Gebühr eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz als abgegolten gilt oder zumindest auf eine solche Verpflichtung anzurechnen ist. Die mögliche Wiedergutmachung steht aber nicht im Vordergrund. Die Sanktion zielt vielmehr im Schwerpunkt darauf ab, den Verpflichteten materiell zu stimulieren, seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Das wird z. B. bei Erhöhungen der Gebühr in Abhängigkeit von der Dauer des Verzugs deutlich. Auch bei der unentgeltlichen Ausleihe, also auch bei der Ausleihe durch „Mach mit [“-Einrichtungen, tritt diese Funktion eindeutig in den Vordergrund. Für die unentgeltliche Werkzeug- und Geräteausleihe durch „Mach mit!“-Einrichturigen gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften, die Verzugsgebühren des erörterten Typs festlegen. Sie müssen deshalb vereinbart werden. Daß derartige Vereinbarungen mit dem Sinn und Zweck des ZGB übereinstimmen (§ 45 Abs. 3 ZGB) und daher auch zulässig sind, dürfte kaum zweifelhaft sein. In den Rechtsvorschriften ist für die Verpflichtung zur Gebührenzahlung im Prinzip die gleiche Entlastungsmöglichkeit vorgesehen wie beim Schadenersatzanspruch, also Nachweis des Nichtverschuldens. Bei entgeltlichen Verträgen ergibt sich das aus der engen Beziehung zum Schadenersatz. Die Zielstellung bei unentgeltlichen Verträgen erfordert m. E. gleichfalls eine solche Entlastungsmöglichkeit. Als Anhaltspunkt sei hier auf die nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen geregelte Entlastungsmöglichkeit bei Verzug mit der Rückgabe von in öffentlichen Bibliotheken ausgeliehenen Büchern verwiesen.5 I. Tauchnitz macht darauf aufmerksam, daß sowohl bei entgeltlicher als auch bei unentgeltlicher- Ausleihe die durch den Verzug entstehenden Zahlungsverpflichtungen bei entsprechender Dauer des Verzugs den Zeitwert der entliehenen Sache erreichen oder sogar um das Mehrfache übersteigen können.6 Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Berliner Praxis, bei der die Verzugsregelung bei der Ausleihe durch Einrichtungen des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung so gehandhabt wird, daß die Verzugsgebühren höchstens den dreifachen Betrag des Zeitwerts des entliehenen Gegenstandes erreichen. Diese Begrenzung wird auch für die entgeltliche Leihe empfohlen. Eine solche Begrenzung ist natürlich eine Festlegung innerhalb eines gewissen Spielraums. Deshalb könnte das eventuell auch der zweifache oder sogar der vierfache Betrag sein. In Leipzig wird z. B. vom VEB Gebäudewirtschaft vertraglich vereinbart, daß maximal bis zur Hälfte des Anschaffungspreises Verzugsgebühren zu zahlen sind. Unabhängig von den Erwägungen über die Höhe einer solchen Begrenzung ist das ihnen zugrunde liegende Prinzip zu bejahen. Es ist m. E. Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der verantwortungsbewußten Rechtsausübung (§ 15 ZGB), der dazu verpflichtet, Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben. Diesem Grundsatz widerspricht es wenn die durch den Verzug ausgelösten Zahlungsverpflichtungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirklichen Schaden (vor allem im Mißverhältnis zwischen Schadenersatz wegen Verlusts des Gegenstandes und Verzugs) und anderen durch die Sanktion geschützten Interessen stehen. Rechtsfolgen bei Verlust eines Gegenstandes In die Betrachtung sind schließlich auch die Rechtsfolgen bei Verlust entliehener Gegenstände einzubeziehen. Während beim Rückgabeverzug eventuell das Mehrfache des Zeitwerts an Schadenersatz bzw. an Verzugsgebühren zu zahlen ist, sind bei Verlust der Sache die Schadenersatzverpflichtungen wesentlich geringer, denn es wäre nur der Zeitwert zu ersetzen. Hier liegen Ansatzpunkte für eine mißbräuchliche Ausnutzung. Erfahrungsgemäß gibt es derartige Versuche hin und wieder bei solchen Gegenständen, die noch nicht ausreichend für den Erwerb bzw. die Ausleihe zur Verfügung stehen. Ein simulierter Verlust würde wenn die Gefahr strafrechtlicher Sanktionen in Kauf genommen wird einen „Erwerb“ zum Zeitwert ermöglichen. Dagegen wäre eine vertragswidrige längere Nutzung wesentlich teurer. Dieser Widerspruch muß durch eine richtige Rechtsanwendung überwunden werden. Wird eine entliehene Sache zerstört, verloren oder gestohlen, dann ist die Leistung unmöglich geworden (§ 90 ZGB). Der Entleiher hat im Umfang des Zeitwerts den Schaden zu ersetzen, soweit er sich nicht entlasten kann (§§ 90 Abs. 3, 93, 333 Abs. 1 ZGB). Die bloße Anzeige* daß ein Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann, löst diese Folge noch nicht aus, wenn nicht zugleich die entsprechenden Umstände bewiesen sind. Die ausleihenden Einrichtungen müssen Rechenschaft darüber verlangen, was mit dem dem Entleiher anvertrauten sozialistischen Eigentum geschehen ist. Die von diesem dargelegten und bekräftigten Umstände (z. B. Verlustmeldung, Diebstahlsanzeige u. ä.) müssen auch unter Berücksichtigung der Art des Gegenstandes die Überzeugung begründen, daß dieser nicht mehr vorhanden ist. Gelingt das nicht, dann befindet sich der Entleiher nach wie vor in Verzug und muß den sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen bis zur zulässig erachteten Höhe nachkommen. Bei den ausleihenden Einrichtungen sind von den Leitungen entsprechende Kriterien für die Beurteilung solcher Fälle festzulegen. Gewisse Vereinfachungen sind dabei unumgänglich. Wird im Konfliktfall das Gericht in Anspruch genommen, dann hat dieses mit den ihm eigenen Möglichkeiten den jeweiligen Einzelfall zu lösen. Unzulässig ist m. E. aber eine Vereinbarung zwischen ausleihender Einrichtung und Entleiher, daß bei Verlust einer Sache das Mehrfache des Zeitwerts zu zahlen ist. Eventuelle Probleme der Wiederbeschaffung können kein Kriterium für die Höhe einer Schadenersatzleistung sein. Hier läge ein Verstoß entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 2 ZGB vor. 1 Vgl. K.-H. Matheiowetz/E. Siegert, „Rechtliche Konsequenzen bei Verzug der Rückgabe eines Leihgegenstands“, NJ 1981, Heft 6, S. 273 ff. 2 Vgl. Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369). 3 So z. B. in § 9 Abs. 1 und §’ 10 Abs. 2 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für das Ausleihen von Personenkraftfahrzeugen durch den volkseigenen Kraftverkehr und städtischen Nahverkehr Ausleihordnung Pkw vom 15. April 1981 (GBl. I Nr. 16 S. 221). 4 So z. B. nach den §§ 28, 35, 39, 47, 53 der AO über den öffentlichen Ladungstransport des Kraftverkehrs für Bürger Ladungstransportordnung Kraftverkehr (LTOK) vom 10. Juni 1976 (GBl. I Nr. 26 S. 353). 5 Vgl. § 10 der AO über die Benutzung der staatlichen allgemeinen öffentlichen Bibliotheken der DDR Benutzerordnung vom 17. Juni 1968 (GBl. IX Nr. 80 S. 637). 6 Vgl. I. Tauchnitz, „Höhe der Verzugsgebühr bei Nichtrückgabe' eines Leihgegenstandes“, NJ 1981, Heft 8, S. 370 f. Im VEB Verlag Volk und Gesundheit erschien 1981 R. Blaha Dr. sc. D. Krause: Leichenschau und Fundortbesichtigung bei nichtnatürlichen Todesfällen 2., überarbeitete Auflage; 135 Seiten; EVP (DDR): 9,50 M Dieser Leitfaden für die Praxis enthält eine mit Tabellen, Schemata und Merksätzen übersichtlich gestaltete Darstellung der wichtigsten Fragen bei der Leichen- und Fundortbesichtigung. Er hilft, unnatürliche Todesfälle unter gerichtsmedizinischen Gesichtspunkten richtig zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Außerdem wird auf Möglichkeiten und Grenzen weiterführender Spezialuntersuchungen Sektions- und Labordiagnostik hingewiesen. Die vorliegende 2. Auflage ist in allen wesentlichen Teilen überarbeitet und aktualisiert. Zusätzlich wurden die Kapitel „Bestimmung des Wundalters" und „Verkehrsunfall" (einschließlich „Alkohol als Unfallursache") aufgenommen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 76 (NJ DDR 1982, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 76 (NJ DDR 1982, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Ausschließungsscheine der Wehrkreiskommandos sind als Werteffekten zu behandeln und bei der Entlassung gegen gesonderte Quittung auf der Abgangsverhandlung auszuhändigen.

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