Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 72 (NJ DDR 1982, S. 72); 72 Neue Justiz 2/82 Bei anderen gelesen Verankerung des Rechts auf Arbeit im Grundgesetz der BRD? ' Unter der Überschrift „Ein ,Recht auf Arbeit‘ oder Vollbeschäftigung?" befaßt sich Rechtsanwalt Dr. Walter Alt-hammer, Mitglied der CDU;CSU-Fraktion im BRD-Bundestag, mit aktuellen Fragen der Auseinandersetzung um das Recht auf Arbeit in der BRD und wendet sich entschieden gegen eine verfassungsrechtliche Verankerung dieses Rechts. Althammer beklagt zunächst, daß die wirtschaftliche Entwicklung in der BRD durch Inflation, Stagnation, Rezession und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, und schreibt dann u. a.: „Es ist nicht verwunderlich, daß in der Öffentlichkeit Vorstellungen eines .Rechts auf Arbeit' wiederbelebt worden sind. Gemeint ist ein Anspruch auf Beschäftigung gegenüber dem Staat oder gar gegenüber privaten Verfügungsberechtigten über die Produktionsmittel. Die Auseinandersetzung um das Recht auf Arbeit wird weitergehen, nachdem die Gewerkschaften diese Forderung heute als besonders aktuell betrachten und auch christlich orientierte Arbeitnehmerorganisationen das Postulat aufgenommen haben. Deshalb ist es besonders dringlich, begriffliche Klarheit zu schaffen. Nicht gemeint ist das Freiheitsrecht zur Arbeit, wie es in Art. 12 GG normiert ist Dieses Verfassungsrecht hat lediglich einen Abwehrcharakter, ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes gegen den Staat oder gar Private ist darin nicht enthalten . Schließlich wird das Recht auf Arbeit als sogenannte Einrichtungsgarantie oder Organisationsnorm gesehen. In Art. 79 Abs. III GG sind das föderalistische Prinzip, die Demokratie und der Sozialstaat unter anderem mit einer solchen Verfassungsgarantie versehen. Durch solche Verfassungsnormen geschützte Institutionen können zwar vom Gesetzgeber inhaltlich bestimmt und verändert werden, sie dürfen aber in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Das Recht auf Arbeit ist jedoch keine solche gewachsene Institution des demokratischen Rechtsstaates. Es erscheint deshalb nicht sinnvoll, sie mit einem Garantieschutz von Verfassungsrang zu versehen Am häufigsten wird von den Befürwortern des Rechtes auf Arbeit gefordert, einen entsprechenden Programmsatz ins Grundgesetz aufzunehmen . Einige gehen noch einen Schritt weiter und verlangen die Verankerung der .sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer' in unserer Verfassung, von denen das Recht auf Arbeit nur eines wäre. Die Befürworter einer solchen Lösung wenden sich dagegen, verfassungsrechtlichen Programmsätzen jede konkrete Auswirkung abzusprechen. Sie glauben, damit den Vorrang der Vollbeschäftigung vor anderen Wirtschaftszielen (Stabilität, außenwirtschaftliches Gleichgewicht) verfassungsrechtlich abgesichert zu haben. Ebenso wäre der Gesetzgeber verpflichtet, die Garantie der Arbeitsplätze und der Vollbeschäftigung gegenüber den Arbeitgebern durchzusetzen Diese Argumente für einen Programmsatz zeigen aber auch schon die Bedenken auf Unsere Wirtschaftsordnung geht aus gutem Grund von der Gleichrangigkeit der Zielpunkte Vollbeschäftigung, Stabilität, Wachstum und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht aus. Würde die öffentliche Hand durch einen verfassungsrechtlichen Programmsatz gezwungen, die anderen Konjunkturziele zu vernachlässigen, dann wäre eine nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes die Folge. Im Ergebnis könnte dann die verfassungsrechtlich programmierte Vollbeschäftigung ebenfalls nicht mehr erreicht werden, sie wäre geradezu durch eine verfassungsbedingte Ungleichgewichtigkeit zerstört. Auch die erwartete gesetzgeberische Auswirkung auf die Arbeitgeber könnte nur zu einer nachhaltigen Störung einer gedeihlichen Wirtschaftsentwicklung führen . Schließlich könnten die Gerichte durch einen derartigen Verfassungsprogrammsatz motiviert werden, in ihrer Rechtsprechung ebenfalls die Gewichte einseitig zu verschieben. Ein Recht auf Arbeit als Verfassungsprogrammsatz könnte also, wenn er nicht nur als völlig bedeutungslose Deklaration behandelt wird, eher das Gegenteil dessen erreichen, was gewollt ist, nämlich ein wirtschaftliches Ungleichgewicht, das letztlich zu Arbeitslosigkeit führt. Man kann die Dinge drehen und wenden wie man will: wirksam für die Arbeitnehmer wäre nur ein in der Verfassung normiertes subjektives Recht auf Arbeit. Die sozialistischen Staaten kennen ein solches Recht auf Arbeit in ihren Verfassungen. Sie haben durch die Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel dem Staat die Voraussetzung für die Realisierung dieses Rechtes gegeben.“ Althammer setzt sich dann mit dem Versuch von Ulrich Lohmann auseinander, „ein Recht auf Arbeit als subjektives Verfassungsrecht für jedermann zu formulieren“. Er vertritt die Ansicht, daß bei der Realisierung eines solchen Rechts „in einem freiheitlichen Verfassungs- und Wirtschaftssystem“ sprich: unter den Bedingungen der ökonomischen und politischen Macht des Monopolkapitals „unüberbrückbare Schwierigkeiten“ entstünden, da es „mit Recht als utopisch angesehen wird, Wirtschaftskrisen einfach verfassungsrechtlich zu verbieten“. Althammer kommt zu dem Ergebnis: „Es hat sich also gezeigt, daß die bloße Postulierung eines Rechtes auf Arbeit keine Vollbeschäftigung bringt. Ein bloßer Programmsatz erweckt Erwartungen, die enttäuscht werden müssen und dann um so schädlicher wirken. Ein subjektives Recht auf Arbeit für jedermann ist in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht zu verwirklichen." (Quelle: „Aus Politik und Zeitgeschichte“, Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“ [Bonn], B 25/81 vom 20. Juni 1981) * 11 Fortsetzung von S. 71 6 „Für Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt (Erklärung des WGB) “, Weltgewerkschaftsbewegung 1976, Heft 7, S. 14. 7 So heißt es z. B. bei Z. Isensee („Verfassung ohne soziale Grundrechte“, Der Staat [Berlin-West] 1980, Heft 3, S. 379 f): „Die konsequente Auslegung eines Rechts auf Arbeit und Ausbildung drängt deshalb auf Sozialisierung privatwirtschaftlicher Verfügungsfreiheit, auf Ablösung grundrechtlicher Autonomie der Unternehmer durch staatliche Lenkungskompetenzen.“ 8 Bundestags-Drucksache VI/3080, S. 149. 9 Human Rights in the United Kingdom, London 1978, S. 44. Zur „Freiheit zu arbeiten“ äußert sich z. B. H. Street, Freedom, the Individual and the Law, Harmondsworth 1972, S. 238. 10 Vgl. U. Achten u. a., Recht auf Arbeit eine politische Herausforderung, Neuwied,Darmstadt 1978, S. 46 und 129 fl. 11 Recht der Arbeit (München) 1961, Heft 10, S. 420. 12 All England Law Reports 1966, Bd. 1, S. 689 ff. 13 Encyclopedia of Labour Relations Law, Hrsg. P. A. Hepple/ P. O’Higgins, London/Edinburgh 1977, S. 1091. 14 Vgl. z. B. das Urteil des BundesarbeitsgeriChts vom 7. Dezember 1978, in: Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 (Betriebsbedingte Kündigung). Vgl. auch A.-A. Wandtke/H.-P. Zierholz, „BRD-Kündigungs-recht Ausdruck sozialer Unsicherheit“, NJ 1979, Heft 10, S. 450 f. 15 Vgl. dazu A. Ondrusch/M. Premßler, „Berufsverbot und Entlassung aus .politischen Gründen“ im Spiegel der Rechtslehre und Rechtsprechung in der BRD“, NJ 1979, Heft 12, s. 544. In der bürgerlichen Literatur ist die Ausdehnung der Berufsverbotspraktiken über den Bereich des Staatsdienstes hinaus z. B. untersucht worden von Z. W. Gerlach, Radikalenfrage und Privatrecht, Tübingen 1978. 16 Vgl. R. Echterhölter, „Die Bedeutung der Menschenrechte für das Arbeitsverhältnis“, Recht der Arbeit 1980, Heft 5, S. 245. 17 Vgl. Arbeitsgesetzbuchkommission, Entwurf eines Arbeitsgesetzbuches, Allgemeines Arbeitsvertragsrecht, Bonn 1977, S. 18. Die Schaffung eines Arbeitsgesetzbuchs der BRD ist vorläufig gescheitert; der Bundesminister für Arbeit hat die von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgesetzbuchkommission im Juni 1981 aufgelöst (vgl. dazu F. Kunz in NJ 1982, Heft 1, S. 26 ff.). 18 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 17. 19 Vgl. Mannheimer Parteitag der Deutschen Kommunistischen Partei, Programm, Berlin 1979, S. 42. 20 Vgl. Sozialpolitisches Programm des DGB, Teil n. 2., auszugsweise veröffentlicht in: Recht der Arbeit 1980, Heft 4, S. 222. 21 Mannheimer Parteitag der Deutschen Kommunistischen Partei, Programm, a. a. O., S. 42.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 72 (NJ DDR 1982, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 72 (NJ DDR 1982, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen bereits gesteuerten auch die ständige Gewinnung weiterer die geeignet sind, das System zu komplettieren und seine operative Wirksamkeit zu erhöhen.

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