Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 61 (NJ DDR 1982, S. 61); Neue Justiz 2/82 61 mit einheimischen Rohstoffen hergestellt wird, das nach den bisherigen Erkenntnissen nur mit importierten Materialien hätte gefertigt werden können. Zum Schutzumfang und zur Frage der Benutzung einer Erfindung Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist die Benutzung der Erfindung. Für die Entscheidung darüber, ob die Erfindung benutzt wird, kommt es nicht selten auf die Bestimmung des Schutzumfangs an. Das Oberste Gericht hat bereits im Jahre 1967 den Grundsatz ausgesprochen!7, daß das unter Schutz gestellt ist, was in den Patentansprüchen niedergelegt ist, wobei die Patentbeschreibung zur Auslegung herangezogen werden kann. Daran wird in ständiger Rechtsprechung festgehalten. In der Praxis treten insbesondere dann Fragen auf, wenn die Erfindung in abgewandelter Form zusammen mit anderen technischen Mitteln oder Verfahrensschritten bzw. unter Fortlassung einzelner Elemente verwendet wird. Mit der Entscheidung vom 25. November 197518 wurde eine Benutzungshandlung deshalb verneint, weil der Verklagte von drei erfindungswesentlichen Merkmalen nur zwei benutzt und das dritte durch eine andere technische Lösung ersetzt hatte. Im Urteil vom 27. Januar 197819 wurde ausgesprochen, daß in den Schutzumfang eines Patents nicht eingegriffen wird, wenn einzelne an sich bekannte Elemente der geschützten Lösung es handelte sich um Füllstandsanzeiger zwar für die Vorrichtung der betreffenden Art, aber zur Erfüllung einer anderen Funktion verwendet werden. Die Frage, ob eine Erfindung benutzt wird oder nicht, ist jedoch nicht nur eine Frage des Schutzumfangs. Auch bei Klarheit über den Schutzumfang kann die Beurteilung, wer der Benutzer ist, dann schwierig werden, wenn die Erfindung nicht von einem Betrieb allein, sondern im Zusammenwirken mehrerer Betriebe realisiert wird. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, geht die Rechtsprechung des Obersten Gerichts davon aus, daß es nicht darauf ankommt, wer die erfindungswesentlichen Teile herstellt oder die erfindungswesentlichen Stufen eines Verfahrens durchführt bzw. welcher Betrieb in einem mehr oder weniger großen Umfang daran beteiligt ist. Als Benutzer wird in einem derartigen Fall vielmehr derjenige Betrieb festge-stellt, in dessen Auftrag andere Betriebe Teile der Erfindung verwirklichen.20 1 11 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 51. 2 E. Honecker, a. a. O., S. 119. 3 Vgl. OG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 UzP 5/75 - (NJ 1976, Heft 9, S. 276; OGZ Bd. 15 S. 251), OG, Urteil vom 28. August 1980 - 4 OPB 2/80 - (NJ 1981, Heft 2, S. 93; der neuerer 1981, Ausgabe B, Heft 1, S. 16). 4 Vgl. für die länger zurückliegende Zeit: H. Nathan, Erfinderund Neuererrecht der DDR, Berlin 1968, Bd. 1, S. 166 ff. sowie die dort angegebenen Entscheidungen, und für die jüngere Zeit u. a.: OG, Urteil vom 18. April 1972 2 UzP 2/71 (NJ 1972, Heft 17, S. 524; OGZ Bd. 13 S. 310; der neuerer 1973, Ausgabe B, Heft 3, S. 47), OG, Urteil vom 10. Mai 1973 - 2 UzP 5/71 - (NJ 1973, Heft 16, S. 490; OGZ Bd. 14 S. 285; der neuerer 1973, Ausgabe B, Heft 11, S. 176), OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 2 UzP 3/72 - (NJ 1974, Heft 7, S. 216; OGZ Bd. 14 S. 287; der neuerer 1974, Ausgabe B, Heft 6, S. 96), OG, Urteil vom 30. April 1976 - 2 OPB 1/76 - (NJ 1976, Heft 13, S. 400; OGZ Bd. 15 S. 260; der neuerer 1976, Ausgabe B, Heft 9, S. 143), OG, Urteil vom 31. März 1978 - 2 OPB 4/77 - (NJ 1978, Heft 9, S. 408; OGZ Bd. 15 S. 265; der neuerer 1979, Ausgabe B, Heft 5/6, S. 93), OG, Urteil vom 28. April 1978 - 4 OPB 1/78 - (NJ 1978, Heft 7, S. 321; OGZ Bd. 15 S. 271; der neuerer 1978, Ausgabe B, Heft 12, S. 192), OG, Urteil vom 15. Juni 1979 - 4 OPB 4/78 - (NJ 1979, Heft 12, S. 563; der neuerer 1980, Ausgabe B, Heft 3, S. 45). 5 Vgl. H. Nathan, Erfinder- und Neuererrecht der DDR, a. a. O. 6 Vgl. dazu z. B. die in Fußnote 4 angeführten Urteile vom 31. März und 28. April 1978, a. a. O. 7 Vgl. OG, Urteil vom 20. Februar 1976 - 2 UzP 3/74 (OGZ Bd. 15 S. 256). 8 Vgl. das in Fußnote 4 angeführte Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1979, a. a. O. 9 Die Fundstellen dieses Urteils sind in Fußnote 4 angeführt. 10 Fundstellen siehe Fußnote 4. 11 Fundstellen siehe Fußnote 4. Bei anderen gelesen Aushöhlung der Mieterrechte in der BRD Im Rahmen des Abbaues von sozialen Leistungen und bisher gesetzlich garantierten Rechten stehen Mietrechtsfragen an der Spitze. Sie verunsichern nicht nur einen Großteil der Mieter. sondern tragen auch direkt zur Senkung ihrer Kaufkraft und damit Verschlechterung ihrer Lebenslage bei. Nach der im Vermittlerausschuß und Bundestag beschlossenen Fehlbelegungsabgabe und der Zinserhöhung soll nun eine weitere Verschlechterung durch sog. Zeitmietverträge eintreten. Der Mieter muß sich bereits bei Abschluß des Mietvertrages verpflichten, nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Wohnung zu räumen. Den Termin hierzu bestimmt allein der Hausbesitzer entweder direkt, d. h. durch Festlegung eines bestimmten Termins, oder indirekt durch Berufung auf bestimmte Tatsachen, z. B. Eigenbedarf, Renovierung oder Abriß des Hauses. Der Mieter kann dann nicht mehr bei Gericht unter Berufung auf die sog. Sozialklausel eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Die Gerichte werden völlig ausgeschaltet, denn schon bei Abschluß des Mietvertrages muß sich der Mieter der sofortigen Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unterwerfen. Worin bestehen die Verschlechterungen? Nach dem bisherigen Mietrecht konnte bereits jeder Hausbesitzer bei nachweisbarem Eigenbedarf kündigen. Trotz vielen Mißbrauchs mit vorgetäuschtem Eigenbedarf bot die bisherige Rechtsprechung noch einen gewissen Schutz vor willkürlicher Kündigung, da der Hausbesitzer in einem Kündigungsprozeß den Eigenbedarf glaubhaft nachweisen mußte. Nach den jetzigen Vorstellungen der Bundestagsparteien soll der Eigenbedarf nicht mehr nachgewiesen werden, sondern allein die Berufung des Hausbesitzers auf den Eigenbedarf reicht für eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aus. Eine Kündigung zur Modernisierung ist absolut überflüssig, da bereits nach geltendem Recht die Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierung gesetzlich verankert ist. Eine Beendigung des Mietverhältnisses zur Modernisierung durch einen Zeitmietvertrag bedeutet den Hinauswurf des alten Mieters lediglich zu dem Zweck, um neue Mieter zu suchen, die bereit und auch finanziell in der Lage sind, eine gewaltig überhöhte Miete zu bezahlen. Auf einer gemeinsamen Tagung des geschäftsführenden Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Präsidiums des Deutschen Mieterbundes in Düsseldorf wurde festgestellt, daß die Aufweichung des sozialen Mietrechts durch sog. Zeitmietverträge ein ebenso untaugliches Mittel ist, den Wohnungsbau und die Beschäftigung zu beleben, wie ein Mietanstieg auf breiter Front. Lockerungen beim Kündigungsschutz, wurde hier festgestellt, eröffnen den Vermietern lediglich neue Mißbrauchsmöglichkeiten. Eine ungebremste Freigabe der Mieten trifft vor allem Normalverdiener und Einkommensschwache, die gerade in Ballungsgebieten durch Mieten und Energiekosten schon mit 25 Prozent und mehr ihres Nettoeinkommens belastet sind. In den Vorschlägen der DKP „Für eine demokratische und soziale Wohnungspolitik im Interesse der arbeitenden Bevölkerung" heißt es wie folgt: „Ein wirksames Kündigungsschutzgesetz muß für alle Wohnungen gelten und darf keine Möglichkeit der Umgehung zulassen, auch nicht in dem Silin, daß die Mieter trotz Kündigungsschutz wegen dauernd steigender Mieten gezwungen sind, ihre Wohnungen zu verlassen. Ein wirksames Kündigungsschutzgesetz ist durch einen Mustermietvertrag zu ergänzen, an dessen Erarbeitung die Gewerkschaften und der Deutsche Mieterbund maßgeblich beteiligt sein müssen. Der Mustermietvertrag muß als gesetzlich verbindlich erklärt werden." (Aus: Unsere Zeit [Düsseldorf] vom 7. Januar 1982) 12 13 14 15 16 17 18 19 20 12 Vgl. OG, Urteil vom 31. März 1981 - 4 OPB 3/80 - (NJ 1981, Heit 8, S. 377). 13 Vgl. OG, Urteil vom 20. Dezember 1962 - 1 Uz 12/62 Pa - (OGZ Bd. 9 S. 225). 14 Fundstellen siehe Fußnote 4. 15 Fundstellen siehe Fußnote 3. 16 Fundstellen siehe Fußnote 3. 17 Vgl. OG, Urteil vom 23. Mal 1967 - 2 UzP 5/66 - (der neuerer 1970, Ausgabe B, Heft 5, S. 125). 18 Vgl. OG, Urteil vom 25. November 1975 - 2 UzP 2/7S -. 19 Vgl. OG, Urteil vom 27. Januar 1978 - 2 OPB 2/77 -. 20 OG, Beschluß vom 29. Dezember 1978 4 OPB 5/78 (NJ 1979, Heft 4, S. 190; der neuerer 1979. Ausgabe B, Heft 4, S. 62).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 61 (NJ DDR 1982, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 61 (NJ DDR 1982, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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