Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 60 (NJ DDR 1982, S. 60); 60 Neue Justiz 2/82 Eine offenkundige Vorbenutzung, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents engegensteht, liegt nur vor, wenn der unterbreitete Vorschlag bereits in einer solchen Weise verwirklicht wurde, daß beliebige interessierte Fachleute dazu Zugang hatten. Die Herstellung eines Erzeugnisses in einem sozialistischen Betrieb und auch seine Lieferung an einen anderen sozialistischen Betrieb sind daher in der Regel wegen Fehlens dieser Zugänglichkeit nicht offenkundig. Soweit es um die Anwendung eines bestimmten Verfahrens geht, gilt das auch dann, wenn ein danach hergestelltes Erzeugnis offensichtlich zugänglich ist, das Erzeugnis selbst aber das Herstellungsverfahren nicht erkennbar werden läßt.8 Zum technischen Fortschritt Der technische Fortschritt als schutzbegründendes Merkmal hat keine große praktische Bedeutung. So ist in den vom Obersten Gericht entschiedenen Fällen noch kein Patent wegen des Fehlens dieser Voraussetzung für nichtig erklärt worden. Mit der Entscheidung vom 30. April 19769 wurde ausgesprochen, daß die Fortschrittlichkeit eines Vorschlags nicht unmittelbar technischer Natur zu sein braucht. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein Vorteil für die Volkswirtschaft erbracht wird, wobei die fortschrittlichen Auswirkungen sich auch in ökonomischer oder in sozialer Hinsicht ergeben können. Sie müssen aber ihren Ursprung in der technischen Lösung der Erfindung haben. In seiner Entscheidung vom 15. Juni 197910 hat das Oberste Gericht den technischen Fortschritt bejaht, weil durch die patentgemäße Fertigung Importe eingespart werden konnten. Ein anderes Verfahren bezog sich auf eine „Vorrichtung zur Herstellung von Schrauben und Schneckenprofilen“. Es handelte sich um eine Vorrichtung für ein spanendes Fertigungsverfahren mit Schneidköpfen, das in der Praxis nur in Handwerksbetrieben zur Anwendung kommen kann. Mit der Entscheidung vom 31. März 1978H wurde das Patent mangels einer ausreichenden schöpferischen Leistung für nichtig erklärt. Der technische Fortschritt wurde jedoch bejaht, weil trotz einer eingeschränkten Anwendbarkeit die Herstellung von Gewindeprofilen in guter Qualität und kostengünstig möglich ist, ohne daß besondere Anforderungen an das Material der dazu verwendeten Stangen gestellt zu werden brauchen. Zur volkswirtschaftlichen Verwertbarkeit In Verfahren vor dem Obersten Gericht war die volkswirtschaftliche Verwertbarkeit einer neuen technischen Lösung in dem Sinne, daß sie zwar benutzbar ist, aber volkswirtschaftlich nicht sinnvoll eingesetzt werden kann, niemals streitig. Das gilt jedoch nicht für die Frage der Benutzbarkeit überhaupt, die von diesem schutzbegründenden Merkmal auch erfaßt wird. Mit der Entscheidung vom 31. März 198112 wurde ein Wirtschaftspatent deshalb für nichtig erklärt, weil die von ihm vermittelte Information nicht nacharbeitbar war. Der potentielle Anwender hätte auch nach Kenntnis der Patentschrift das Mischungsverhältnis zur Verbrennung von Naßasche, um das es dabei ging, ebenso selbständig bestimmen müssen wie vorher auch. Zu den Schutzvoraussetzungen für ein Zusatzpatent * 20 Zu den Schutzvoraussetzungen für ein Zusatzpatent hat das Oberste Gericht bereits mit einer Entscheidung vom 20. Dezember 196213 Stellung genommen. Es hat dabei prinzipiell den Standpunkt vertreten, daß für ein Zusatzpatent die gleichen formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Erfindungshöhe gegeben sein müssen wie für ein Hauptpatent. Das gilt auch gegenwärtig noch. Mit seiner Entscheidung vom 28. April 1978H hat es diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt. In diesem Urteil hat sich das Oberste Gericht in Weiterführung seiner früher angestellten Erörterungen auch noch der Frage zugewandt, ob das Zusatzpatent im Verhältnis zum Hauptpatent auch dann die schutzbegründenden Merkmale Erfindungshöhe und technischen Fortschritt aufweisen muß, wenn die Patentschrift für das Hauptpatent vor der Anmeldung des Zusatzpatents noch nicht veröffentlicht war. Es hat diese Frage verneint, weil im gegebenen Fall mangels vorheriger Veröffentlichung das Hauptpatent die technische Entwicklung noch nicht beeinflußt haben konnte. Zur Rechtsprechung über die Erfindervergütung Rechtsstreitigkeiten wegen der Vergütung, auf die der Erfinder bei Benutzung eines Wirtschaftspatents gemäß § 2 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 29 ff. NVO Anspruch hat, haben in der Mehrzahl der Fälle Fragen der Ermittlung des Nutzens zum Gegenstand. Unklarheiten sind in diesem Zusammenhang in der Praxis u. a. dann aufgetreten, wenn gemäß § 15 NEAO zu beantworten war, ob durch die Benutzung eines Wirtschaftspatents eine Exporterhöhung bzw. Importeinsparung eingetreten und wie diese ggf. zu bemessen ist. Das Oberste Gericht hat zu diesen Fragen u. a. in seiner Entscheidung vom 30. Januar 197615 grundsätzlich Stellung genommen. Im Verfahren, in dem streitig war, ob und ggf. welche Exporterhöhung eingetreten ist, hat es ausgesprochen: „Ob eine Exporterhöhung eingetreten ist, kann nicht vorrangig anhand des Exportplans festgestellt werden und auch nicht ausschließlich durch einen Vergleich des im betreffenden Benutzungsjahr erreichten Exports mit dem Exportergebnissen vorausgegangener Zeiträume. Festzustellen ist vielmehr, ob gerade durch eine erfindungsgemäße Fertigung die betreffenden Erzeugnisse exportiert werden konnten. Ist das zu bejahen, dann stellt der so ermöglichte Export eine Exporterhöhung dar.“ Im Hinblick darauf, daß im Fall der Exporterhöhung der Nutzen an den zusätzlichen Exporterlösen zu messen ist, hat das Oberste Gericht geklärt, daß Exporterlös in diesem Zusammenhang der Ist-Exporterlös ist. Soweit eine Exporterhöhung noch andere Ursachen als die Erfindung hat, ist die Vergütung nicht nach dem gesamten Exporterlös zu ermitteln, sondern nur nach dem Teil, der der Bedeutung der Erfindung für den Export im Verhältnis zu den anderen Faktoren entspricht. Als solche anderen exportfördernden Faktoren können z. B. weitere Erfindungen oder Neuerungen in Betracht kommen, aber auch bestimmte konstruktive oder andere Maßnahmen, die Einfluß auf die Leistungsfähigkeit, Funktionssicherheit sowie auf die Arbeitsbedingungen haben, nicht dagegen ohnehin notwendige Arbeiten und Aufwendungen für die Herstellung und den Absatz des Erzeugnisses. In seiner Entscheidung vom 28. August 19801® ist das Oberste Gericht mit Nachdruck der Auffassung entgegengetreten, daß eine Vergütung wegen Importeinsparung dann nicht erfolgen könne, wenn die erfinderische Aufgabenstellung auf die Einsparung von sonst notwendigen Importen gerichtet gewesen ist. Diese Ansicht hat keine tatsächliche und rechtliche Grundlage. Sie geht von der unrichtigen Erwägung aus, daß der Importplan maßgeblich sei und daß im Fall einer planmäßigen Entwicklung eines Verfahrens oder Erzeugnisses ohne oder mit verringertem Einsatz von Importmaterial der Importplan diese Reduzierung bereits berücksichtige. Hier ist der Widerspruch zum Leistungsprinzip offenkundig. Mit einer solchen Auffassung werden schöpferische Initiativen nicht gefördert, sondern gehemmt. Zu verneinen ist eine Importeinsparung allerdings dann, wenn auf Grund der Erfindung ein bisher nicht produziertes und zur Produktion auch nicht vorgesehenes Erzeugnis;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 60 (NJ DDR 1982, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 60 (NJ DDR 1982, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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