Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 562 (NJ DDR 1982, S. 562); 562 Neue Justiz 12/82 Annahme durch das Ausführungsbeispiel von den Antragsgegnern mit dem Streitpatent offenbart wird, daß die Trennwirkung auch erreicht wird, wenn die Siliziumdioxidteilchen aus der PVA-Schicht herausragen. Mit der im Ausführungsbeispiel angegebenen Auftragsmenge von 20 bis 30 g/m2 12prozentiger PVA-Lösung wird nach den Angaben der Antragsgegner eine Sch-ichtdicke von 2 bis 3 pm erzielt. Das haben die Antragsteller nicht bestritten. Die davon abweichende Auffassung der Spruchstelle, wonach sich eine wesentlich stärkere Trennschicht ergäbe, beruht auf Mengenangaben, die im Schriftsatz der Antragsgegner vom 16. Oktober 1980 enthalten sind, die sich aber nicht auf eine PVA-Lösung, sondern auf PVA-Trok-kenmasse beziehen. Auch dazu haben sich die Antragsgegner nicht gegenteilig geäußert, abgesehen davon, daß die Angaben in einem späteren Schriftsatz den Offenbarungsgehalt der Patentschrift nicht beeinflussen können. Daß Siliziumdioxid im Jahre 1974 jedenfalls für einen industriellen Einsatz als Mattierungsmittel zur Verfügung stand, dessen Korngröße ausschließlich oder überwiegend 2 bis 3 ,um unterschreitet, ist nicht nachgewiesen, (wird ausgeführt) Nachgewiesen wurde auch nicht, daß Siliziumdioxid des Typs Aerosil TT 600, das bereits im Anmeldezeitpunkt bekannt war, im wesentlichen aus Partikeln geringerer Korngröße besteht. Die Antragsgegner hatten Prospektmaterial des Herstellers aus dem Jahre 1970 vorgelegt. Damit ist der Beweis aber nicht zu führen, (wird ausgeführt) Danach ist davon auszugehen, daß die mit derft Streitpatent vermittelte Lehre, wonach Siliziumdioxid als Mattierungsmittel verwendet werden kann, die Information vermittelt, daß es sich um Siliziumdioxid handelt, dessen Korngröße zu einem wesentlichen Teil über 3 /*m und damit über der Dicke der PVA-Schicht liegt. Das ist ein überraschender Effekt, weil wovon die Spruchstelle an sich auch zutreffend ausgegangen ist nach den bis dahin vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen war, daß der Trenneffekt beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, wenn das Mattierungsmittel zu einem wesentlichen Teil Partikel enthält, die über die Trennschicht hinausragen. Im Hinblick auf die Korngröße des Siliziumdioxids im Verhältnis zur Schichtdicke ist damit die dem Streitpatent zugrunde liegende Lehre gemäß §§ 1 und 4 PatG erfinderisch. Dem steht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entgegen, daß dieses Verhältnis in seiner abstrakten Form in der Patentschrift nicht ausdrücklich angegeben wurde. Es folgt aber für den fachkundigen Leser als erfimdungswesentlich aus den dem Ausführungsbeispiel zu entnehmenden Mengen- bzw. Größenangaben. In diesem Umfang kann das Patent deshalb gemäß § 11 PatG nicht für nichtig erklärt werden. Im übrigen also insoweit, als die Lehre die Verwendung von Siliziumdioxid als Mattierungsmittel für PVA-Trennschichten überhaupt vorschlägt muß es dagegen bei der Nichtigerklärung verbleiben. Da das Si'liziumdioxid, das als Mattierungsmittel verwendet wird, in jedem Fall aus unterschiedlich großen Teilchen besteht, kann nicht wie die Antragsgegner vorgeschlagen hatten das Patent insoweit aufrechterhalten werden, als das zum Einsatz gelangende Siliziumdioxid überhaupt Teilchen enthält, die größer sind als die Dicke der Trennschicht. Erfinderisch kann es nur sein, wenn ein wesentlicher Teil über dieser Größe liegt. Bei der Bestimmung dieses Anteils ließ sich der Senat einerseits sowohl davon leiten, daß efn nur geringer Teil größerer Partikel den Sachkundigen nicht von der Verwendung des Siliziumdioxids als Mattierungsmittel auch für dünne PVA-Schichten abgehalten hätte, so daß insoweit die patentmäßige Lehre nicht erfinderisch sein kann, als auch von den von den Prozeßparteien vorgelegten Ergebnissen der Messungen an Proben des gegenwärtig zur Verfügung stehenden Silizium- dioxids. Andererseits durfte dabei der Anteil der Partikel des Siliziumdioxids, die größer als die Dicke der Trennschicht sein muß, um den Erfindungsschutz auszulösen, nicht zu hoch angesetzt werden. §§ 358, 23 ZGB. 1. Ist ein Grundstück neben einer Hypothek, aus der die Forderung geltend gemacht wird, auch mit einer Aufbauhypothek belastet, so führt das nicht zwangsläufig zur Stundung der Hypothekenforderung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Grundstückseigentümer nach seiner Vermögenslage auch die anderen Hypothekengläubiger befriedigen kann. Der Umfang dieser Prüfung hängt davon ab, ob es sich um ein privates Mietwohngrundstück oder um ein Eigenheim handelt, das im persönlichen Eigentum steht. 2. Da ein Eigenheim persönliches Eigentum des Erbauers ist, sind Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks entstanden sind, auch aus dem übrigen persönlichen Eigentum zu begleichen. BG Dresden, Urteil vom 12. Mai 1982 BZK 2/82. Die Kläger hatten mit Kaufvertrag vom 24. März 1976 den Verklagten ihr Grundstück verkauft. Der Preis dafür betrug 11 000 M. Für ein Restgeld von 8 000 M wurde den Klägern eine Hypothek bestellt. Die Forderung dieses Betrags sollte für fünf Jahre ausgeschlossen sein. Zur Durchführung von Baumaßnahmen wurde den Verklagten von der Sparkasse ein Kredit gewährt, der durch eine Aufbauhypothek gesichert wurde. Im Juni 1981 haben die Kläger Klage erhoben und die Zahlung der Restkaufsumme verlangt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewdesen und dazu ausgeführt, daß nach § 456 Abs. 3 ZGB eine'Aufbauhypothek den Vorrang vor anderen Hypotheken habe. Hypotheken seien entsprechend ihres Ranges zu tilgen, so daß die Forderung der Kläger zu stunden und damit nicht kündbar sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, die auch dafür ursächlich war, daß die notwendige Sachaufklärung unterblieben ist, kann nicht zugestimmt werden. Ein erster Mangel des Verfahrens liegt bereits darin, daß das Kreisgericht nicht geprüft hat, ob das von den Verklagten gekaufte Gebäude als Mietwohngrundstück einzustufen ist, wie das im Kaufvertrag zum Ausdruck kommt, oder ob es als Eigenheim (Einfamilienhaus) anzusehen ist, wie die Verklagten behaupten. Da sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, wird es neben einer Anfrage beim Rat des Kreises (Abt. Finanzen) erforderlich sein, die Finanzierungsbedingungen im Kreditvertrag der Verklagten festzustellen (vgl. § 6 der VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 [GBl. I Nr. 34 S. 351] i. d. F. der 2. VO vom 14. Juni 1967 [GBl. II Nr. 63 S. 419] sowie § 1 der inzwischen außer Kraft getretenen VO über die Finanzierung des Baus von Eigenheimen vom 15. Dezember 1970 [GBl. II Nr. 99 S. 722]). Das Kreisgericht hat außerdem § 458 ZGB fehlerhaft ausgelegt. Es vertritt die Auffassung, daß allein die Belastung eines Grundstücks mit einer Aufbauhypothek zur Stundung anderer Hypothekenforderungen führe. Richtig ist dagegen, daß eine derartige Grundstücksbelastung die Prüfung der Vermögenslage der Eigentümer dahingehend erfordert, ob sie in der Lage sind, weitere Hypothekengläubiger zu befriedigen. Der Umfang einer derartigen Prüfung hängt davon ab, ob es sich um ein privates Mietwohngrundstück oder um ein Eigenheim handelt, das in persönlichem Eigentum steht. In dieser Hinsicht wurde der Sachverhalt vom Kreisgericht ebenfalls nicht geklärt. Sollte es sich um ein privates Mietwohngrundstück handeln, so können sich die Verklagten auf § 8 der o. g. VO vom 28. April 1960 i. V. m. § 6 der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden.

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