Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 560 (NJ DDR 1982, S. 560); 560 Neue Justiz 12/82 Gründe den Werktätigen bereits im laufenden Kalenderjahr und auch noch im Januar oder Februar des Folgejahres gehindert haben müssen, seinen Urlaub anzutreten. Die Regelung geht davon aus, daß Beginn und Ende des Erholungsurlaubs gemäß § 197 AGB planmäßig festgelegt werden, ‘und bestimmt, daß der Urlaub dann in Geld abzugelten ist, wenn aus den gesetzlich festgelegten Gründen der geplante Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Dabei ist als planmäßiger Urlaub i. S. dieser Bestimmung auch ein unter Beachtung der Bestimmungen des §197 AGB geänderter Urlaub anzusehen. Ein solcher Sachverhalt liegt dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde. Weitere Voraussetzungen werden vom Gesetz nicht gefordert. Deshalb hat das Stadtbezirksgericht der Verklagten zu Recht den Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld zuerkannt. Familienrecht § 19 FGB; OG-Riehtlinie Nr. 18. Ist der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten nicht berufstätig, ohne daß dafür anzuerkennende Gründe vorliegen, kann die Unterhaltsverpflichtung gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern außerhalb der jetzigen Familie nicht verringert werden. OG, Urteil vom 10. August 1982 3 OFK 23/82. Das Kreisgericht hat den Verklagten verpflichtet, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 80 M für das gemeinsame Kind aus ihrer geschiedenen Ehe zu zahlen, und dazu ausgeführt, daß die Nichtberufstätigkeit der jetzigen Ehefrau des Verklagten nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen dürfe. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht eine Einigung der Prozeßparteien über einen geringeren Unterhaltsbetrag bestätigt. Grundlage dieser Einigung war der vom Bezirksgericht vertretene Standpunkt, daß bei der Bemessung des Unterhalts infolge der Nichtberufstätigkeit der Ehefrau des Verklagten so zu verfahren sei, als wenn er noch zwei weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet wäre. Gegen die vor dem Bezirksgericht geschlossene Einigung der Prozeßparteien richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat die Prozeßparteien vor Abschluß der Einigung unrichtig belehrt. Seine Auffassung, daß für die Unterhaltsbemessung die finanziellen Verpflichtungen zu berücksichtigen seien, die sich für den Verklagten daraus ergeben, daß seine jetzige Ehefrau nicht berufstätig ist und deshalb kein eigenes Einkommen hat, obwohl sie arbeitsfähig und auch aus anderen Gründen nicht gehindert ist, selbst Arbeitseinkommen zu erzielen, ist unbegründet. Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht ausgeführt, daß die Ehegatten bei bestehender Ehe darüber entscheiden, ob einer oder beide berufstätig sind. Das Familiengesetzbuch geht davon aus, daß die Ehegatten individuelle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Gestaltung ihres Ehe- und Familienlebens treffen. So können sie sich darüber einigen, auf welche Weise sie gemeinsam und im einzelnen zur Erfüllung ihrer familiären Verpflichtungen gemäß § 12 FGB beitragen. Sie entscheiden selbst darüber, ob beide oder nur einer von ihnen beruflich tätig ist und wie sie die Arbeitsleistungen für die Familie verteilen (vgl. OG, Urteil vom 25. Januar 1965 - 1 ZzF 36/64 - [NJ 1965, Heft 10, S. 334]; E. Göldner in NJ 1970, Heft 10, S. 294; FGB-Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.1.2. zu § 19 [S. 64]). Aus der familienrechtlichen Möglichkeit, die Lebensverhältnisse in der Ehe und Familie individuell zu gestalten, folgt allerdings nicht, daß im Ergebnis derartiger Vereinbarungen bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflich- tungen eines Ehegatten gegenüber seinen Unterhaltsberechtigten aufgehoben oder geändert werden. So wird die Unterhaltsverpflichtung eines riichterziehungsberechtigten Elternteils nicht davon berührt, daß er nach einer Eheschließung seine bisherige Berufstätigkeit aufgibt, obwohl er in der Lage wäre, sie fortzusetzen (vgl. OG, Urteil vom 1. August 1978 - 3 OFK 30/78 - NJ 1979, Heft 1, S.41; E. Göldner a. a. O.). Ebensowenig kann allein die Tatsache, daß der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten nicht berufstätig ist, ohne weiteres dazu führen, daß dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern außerhalb der jetzigen Familie herabgesetzt wird. Diese Rechtsfolge ist im Interesse der Sicherstellung der materiellen Lebensgrundlage dieser Unterhaltsberechtigten unausweichlich. Während für unterhaltsberechtigte Kinder, die innerhalb der Familie des Unterhaltsverpflichteten leben, es sich regelmäßig nicht oder nicht nennenswert nachteilig auswirkt, wenn der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten nicht berufstätig ist, weil dann weitere tatsächliche Betreuungsleistungen erbracht werden können, ist das für Unterhaltsberechtigte außerhalb dieser Familie nicht der Fall. Die Verkürzung des Unterhalts würde für sie in keiner Weise ausgeglichen werden. Finanzielle Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete gegenüber seinem Ehepartner in Fällen dieser Art hat, sind daher bei der Bemessung der Höhe des den unterhaltsberechtigten Kindern zustehenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen. Das steht auch in Übereinstimmung mit der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305). Die dort insbesondere in Abschn. II Satz 1 und in Abschn. V Ziff. 2 getroffenen Festlegungen beziehen sich auf Unterhaltsverpflichtungen bzw. auf Verpflichtungen zur Zahlung von Familienaufwand, die notwendigerweise bestehen, nicht dagegen auf Verpflichtungen, die daraus erwachsen, daß der Unterhaltsverpflichtete und dessen Ehegatte die Lebensverhältnisse in ihrer Ehe in besonderer Weise gestalten. Ahzuerkennende Verpflichtungen liegen z. B. vor, wenn der nicht berufstätige Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig ist und nur eine Invalidenrente in geringerer Höhe bekommt (vgl. OG, Urteile vom 17. November 1966 - 1 ZzF 13/66 - [NJ 1967, Heft 10, S. 326] und vom 25. Januar 1965 1 ZzF 36/64 [a. a. O.]). Ebenso kann es beachtlich sein, wenn ein im Haushalt lebendes Kind beider oder eines Ehegatten nicht in einer Kindereinrichtung betreut und erzogen werden kann und deshalb ganztägig von einem Ehegatten zu versorgen ist (vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1982 - 3 OFK 17/82 W. Strasberg in. NJ 1976, Heft 23, S. 700; FGB-Kommentar, a. a. Ol). * Veröffentlicht in diesem Heft. D. Red. § 19 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Für die Unterhaltsverpflichtung eines nichterziehungs-berechtigten Elternteils kann es beachtlich sein, wenn der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten nicht berufstätig ist, weil ein im Haushalt lebendes Kind beider oder eines Ehegatten nicht in einer Kindereinrichtung betreut und erzogen werden kann und deshalb ganztägig von einem Ehegatten betreut werden muß. OG, Urteil vom 15. Juni 1982 - 3 OFK 17/82. Der Kläger hat die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für seine beiden Kinder aus geschiedener Ehe mit der Begründung begehrt, seine Ehefrau sei wegen der Krippenunfähigkeit ihres Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht berufstätig. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt; Sofern sich aus der Krankheit des Kindes eine angespannte materielle Situation für die Familie ergebe,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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