Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 559 (NJ DDR 1982, S. 559); Neue Justiz 12/82 559 Frist für den Einspruch gegen einen Beschluß der Konfliktkommission versäumt wurde (§ 298 Abs. 2 AGB, § 58 Abs. 1 KKO [alt] bzw. § 53 Abs. 1 KKO [neu]). 4. Allen drei Regelungen ist gemeinsam, daß sie auf Antrag anzuwenden sind. Derjenige, der die Frist versäumt hat, muß ausdrücklich beantragen, ihn unter Anwendung der zutreffenden Regelung von den Folgen der Fristversäumnis zu befreien. Die Konfliktkommission bzw. das Gericht haben auf die Fristversäumnis hinzuweisen und der betreffenden Frozeßpartei die Möglichkeit einzuräumen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das muß vor allem dann geschehen, wenn die Fristversäumnis dem Betreffenden nicht ohne weiteres erkennbar war. Gemeinsam ist den drei Regelungen ferner, daß die Fristversäumnis unverschuldet eingetreten sein muß; sie darf also nicht auf mangelnder Sorgfalt, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Verhaltensweisen des zur Wahrung der Frist Verpflichteten beruhen. 5. § 296 Abs. 5 Satz 2 AGB regelt für die Gerichte (für die Konfliktkommissionen gilt ab 1. Januar 1983 § 21 Abs. 4 Satz 2 KKO entsprechend), daß ein verspäteter Einspruch eines Werktätigen auch dann als rechtzeitig eingelegt behandelt werden kann, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und dies im Interesse des Werktätigen dringend geboten ist. In der gerichtlichen Tätigkeit ist diese Vorschrift in den unter Ziff. 1 und 3 genannten Fällen anzuwenden. Eines Antrags des Werktätigen bedarf es dazu nicht. Vielmehr ist von Amts wegen zu prüfen, ob schwerwiegende Gründe für die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis vorliegen und es im Interesse des Werktätigen dringend geboten ist, seinen verspäteten Einspruch als rechtzeitig eingelegt zu behandeln. Die Problematik des Verschuldens spielt hier also keine Rolle. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Klage allein wegen des verspäteten Einspruchs abzuweisen. Bejaht dagegen das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen, dann hat es pur über den materiell-rechtlichen Anspruch zu entscheiden und in der Begründung darzulegen, warum es den verspäteten Einspruch des Werktätigen als rechtzeitig eingelegt behandelt hat. Aus den dargelegten Gründen kann ich dem zum Beschluß des Stadtgerichts Berlin Hauptstadt der DDR vom 28. Dezember 1979 111 BAR 27/79 (NJ 1980, Heft 11, S. 521) veröffentlichten Rechtssatz nicht beipflichten, In dem dort entschiedenen Fall hätte es m. E. keines Antrags auf Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis und damit auch keiner gesonderten Entscheidung darüber bedurft, da offensichtlich § 296 Abs. 5 Satz 2 AGB angewendet worden ist. INGE LISKER, Oberrichter am Bezirksgericht Erfurt Rechtsprechung Arbeitsrecht §53 AGB. - Für das Zustandekommen eines Überleitungsvertrags ist die übereinstimmende Willenserklärung aller drei Vertragspartner erforderlich. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 2. März 1982 - 111 BAB 24/82. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Verklagten ein Überleitungsvertrag zustande gekommen sei. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung sieht der Kläger darin, daß ihm beim Zustandekommen eines Überleitungsvertrags von seinem jetzigen Betrieb, dem VEB B., die Übernahme des mit dem alten Betrieb abgeschlossenen Qualifizierungsvertrags und die Zahlung anteiliger Jahresendprämie zugesichert worden sei. Konfliktkommission und Stadtbezirksgericht haben den Antrag des Klägers abgewiesen. Auch seine Berufung gegen die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: (Zunächst wird das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung bejaht und weiter ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Vertreter des verklagten Betriebes keine den Betrieb bindende Erklärung über den Abschluß eines Überleitungsvertrags abgegeben haben.) Auf Grund dieses Sachverhalts ist unbeachtlich, ob seitens des VEB B. und des Klägers die Bereitschaft zum Abschluß eines Überleitungsvertrags vorlag. Dieser ist schon allein deshalb nicht zustande gekommen, weil die Zustimmung eines der drei Vertragspartner fehlte. Im übrigen i,st den Hinweisen des Stadtbezirksgerichts zuzustimmen, daß beim Abschluß eines Überleitungsvertrags auch die unmittelbare Abstimmung zwischen den beteiligten Betrieben zu fordern ist. Zwischen den Betrieben sind jedoch nach dem Vorbringen des Klägers bis zu seinem Ausscheiden keinerlei Absprachen erfolgt, so daß die für den Abschluß des Überleitungsvertrags erforderliche dreiseitige Willensübereinstimmung nicht vorlag. § 200 AGB. Ein Werktätiger, der im Einverständnis mit dem Betrieb seinen Jahresurlaub erst im März des Folgejahres antreten will,' daran aber wegen Krankheit gehindert ist, hat einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 27. Oktober 1981 - 111 BAB 140/81. Der Verklagten wurde vom Kläger im Einverständnis mit der BGL genehmigt, ihren Jahresurlaub für das Jahr 1980 im März 1981 anzutreten. Das konnte sie jedoch nicht tun, weil sie in der Zeit vom 23. März bis 4. April 1981 wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Ihr Verlangen auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld wurde vom Kläger abgelehnt. Die Konfliktkommission hat den Kläger zur Auszahlung der Urlaubsvergütung verpflichtet. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission die Forderung der Verklagten abzuweisen. Dazu hat er ausgeführt: Die Verklagte sei nicht gehindert gewesen, ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Die kurzfristige Erkrankung Ende März 1981 rechtfertige nicht die Anwendung des § 200 AGB über die Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld. Die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr durch die Verklagte sei auf die hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen. Hinzu käme, daß sie im Jahre 1980 noch den gesamten Jahresurlaub für das Jahr 1979 in Anspruch zu nehmen hatte. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß allein die Tatsache, daß der Betrieb den Urlaubstermin im März 1981 genehmigt hatte und die Verklagte wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht in der Lage war, den Urlaub bis zum 31. März 1981 anzutreten, für die Zuerkennung des Geldanspruchs maßgeblich sei. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Dem Stadtbezirksgericht war in seiner Rechtsauffassung bezüglich der Anwendung des § 200 Buchst, b AGB zu folgen. Diese Bestimmung setzt nicht wie der Kläger irrtümlich annimmt voraus, daß die in ihr genannten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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