Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 552 (NJ DDR 1982, S. 552); 552 Neue Justiz 12/82 scfrutzVO vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), trat erst am 1. Januar 1982 in Kraft. 5 Zum Experiment als Methode zur Ermittlung optimaler Varianten rechtlicher Entscheidungen vgl. V. W. Glasyrin/W. N. Kudrjawzew/W. I. Nikitinski/I. S. Samoschtschenko, Effektivität der Rechtsnormen Theorie und Forschungsmethoden, Berlin 1982, S. 214 ff. 6 Vgl. K. Bönninger/St. Poppe, „Über das Verhältnis von zentralen Rechtsvorschriften und Ortssatzungen“, NJ 1982, Heft 2, S. 73 f. 7 Zur Bedeutung der Aufgabennorm vgl. M. Grigo/L. Lotze, „Die Aufgabe im sozialistischen Recht“, Staat und Redht 1980, Heft 2, S. 163 ff.; P. Friedrich/H. Geisler/I. Wagner, „Rechtstheoretisches zur Frage der Aufgabe im sozialistischen Recht“, Staat und Recht 1981, Heft 10, S. 929 ff. Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „rechtswidrig“ für Schadenersatzleistungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin In seinem Beitrag „Nochmals: Zur Bedeutung der Tatbestandsvoraussetzung ,rechtswidrige Schadensverur- sachung1 in §330 ZGB“ (NJ 1982, Heft 8, S. 366) hat A. Marko in Erwiderung auf G. Uebeler (NJ 1982, Heft 4, S. 169) und M. Warich (NJ 1982, Heft 8, S. 365) zusammenfassend folgende Meinung vertreten: Das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrige Schadenszufügung“ in § 330 ZGB ist eine selbständig zu prüfende tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Schadenersatzverpflichtung. Es enthält eine eigenständige soziale Bewertung des Verhaltens des pflichtwidrig den Schaden verursachenden Schädigers. Liegen die im Gesetz genannten Rechtfertigungsgründe (§§ 352 bis 355 ZGB) vor, so ist das Verhalten nicht rechtswidrig i. S. des § 330 ZGB. Ob Rechtspflichten verletzt wurden oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nur insoweit interessant, als eine Prüfung der Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung völlig entfallen kann, wenn im Zusammenhang mit der Schadenszufügung keine Rechtspflichten verletzt worden waren. Dieser Meinung schließe ich mich an. In dem Bestreben, das Handeln in Notwehr, im Notstand und bei der Selbsthilfe (§§ 352 bis 355 ZGB) nicht dadurch zu diskriminieren, daß zunächst eine Pflichtverletzung angenommen wird, der erst durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes der gesellschaftliche und rechtliche Makel genommen wird, ist die Zivilrechtswissenschaft offenbar zu weit gegangen. Das wird durch den überzeugenden Vergleich der ZGB-Bestimmung mit der strafrechtlichen Regelung und Betrachtungsweise des § 20 StGB deutlich. Dabei steht m. E. außer Zweifel, daß hier nichts gegen eine übereinstimmende Betrachtungsweise im Straf- und Zivilrecht spricht. A. Marko beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf die Sachverhalte der außervertraglichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB. Da aber § 93 ZGB auf die §§ 330 ff. ZGB verweist, gilt diese Regelung der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz auch für die schadensverursachende Verletzung vertraglicher Pflichten. Bisher wurde im allgemeinen davon ausgegangen, daß die Rechtfertigungsgründe der §§ 352 bis 355 ZGB auf Sachverhalte der Schadensverursachung durch Verletzung vertraglicher Pflichten nicht anwendbar seien, so daß auch eine besondere Prüfung der Rechtswidrigkeit bzw. ihres Fehlens in diesen Fällen nicht für erforderlich gehalten wurde. Unter diesem Aspekt war in Diskussionen auch schon die Frage aufgeworfen worden, ob denn § 93 ZGB überhaupt richtig formuliert wurde. Bei einer solchen Fragestellung wurde davon ausgegangen, daß die in den allgemeinen Bestimmungen über Verträge (§§ 43 ff. ZGB) und in den Regelungen der einzelnen Vertragstypen (Miete, Kauf usw.) festgelegten Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche jeweils enthalten den Hinweis auf den eingetretenen Schaden, die Charakterisierung der verletzten vertraglichen Pflichten und einen Hinweis auf die notwendige Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals „rechtswidrig“ sind daher in den obenerwähnten Regelungen alle Merkmale angeführt, die auch in § 330 ZGB enthalten sind. Verneint man daher die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals für die Fälle der vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, dann hätte tatsäch- * lieh eine Verweisung auf die §§ 331 ff: ZGB in § 93 ZGB ausgereicht. ' Nach der Klärung der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „rechtswidrig“ für die Fälle der außervertraglichen Verantwortlichkeit wird es aber fraglich, ob die bisherige Position zur Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals für den vertraglichen Bereich aufrechterhalten werden kann. Dabei kommt es allerdings darauf an, eine Lösung allein von der Konzeption der Verantwortldchkeitsregelung des ZGB aus zu finden und eine auch nur unbewußte Fortführung der Denkschemata aus der Zeit der Geltung des BGB auszuschließen.1 Die Konzeption der Verantwortlichkeitsregelung des ZGB geht bekanntlich davon aus, daß die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz im vertraglichen Bereich in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen geregelt ist und an die Verletzung konkreter vertraglicher Pflichten anknüpft, während die außervertragliche Verpflichtung zur Schadenersatzleistung in § 330 ZGB geregelt ist2 und die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten voraussetzt. Die über § 93 ZGB erfolgte Verbindlichkeitserklärung der in den §§ 330 ff. ZGB geregelten weiteren Voraussetzungen der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, des Umfangs und der Art und Weise seiner Realisierung erlaubt es, den jeweiligen Sachverhalt entsprechend seiner tatsächlichen und rechtlichen Einordnung entweder als Fall der vertraglichen oder der außervertraglichen Verantwortlichkeit zu behandeln.3 Es bedarf daher keiner Konstruktionen, keiner Zerreißung des tatsächlichen Geschehens und auch keiner Anspruchskonkurrenzen, um sowohl in Fällen der vertraglichen als auch der außervertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz zu übereinstimmenden Ergebnissen zu kommen. Diese Überlegungen haben aber aych für die Problematik der Rechtswüdrigkeit und der Rechtfertigungsgründe Bedeutung, was folgender Sachverhalt verdeutlichen soll: Der VEB Kraftverkehr A. führt den Umzug eines Bürgers durch. Beim Beladen des Möbelwagens bemerkt ein Kollege, daß aus einem Hauseingang ein Kind gerannt kommt, dessen Kleidung Feuer gefangen hat. Er nimmt eine zum Umzugsgut gehörende Diwandecke, wirft sie über das Kind und erstickt die Flammen. Die Decke weist anschließend erhebliche Brandschäden auf. Die Pflichtenlage ist eindeutig. Der VEB Kraftverkehr war verpflichtet, das Umzugsgut des Bürgers vollständig und unbeschädigt von der alten in die neue Wohnung zu transportieren.4 Das geistesgegenwärtige Handeln des Werktätigen, das selbstverständlich gesellschaftliche Anerkennung verdient, stellt sich als eine bewußte und gewollte Verletzung der Pflichten aus dem Güterbeförderungsvertrag dar, deren Folgen den Betrieb treffen würden. Die Anwendung des § 355 ZGB rechtfertigt jedoch die Handlungsweise des Werktätigen, d. h., sie nimmt ihr die Rechtswidrigkeit und läßt demzufolge keine Rechtsfolgen zu Lasten des Betriebes und ggf. über die arbeitsrecht-liche materielle Verantwortlichkeit zu Lasten des Werktätigen (§ 331 letzter Satz ZGB, §§ 260 ff. AGB) eintreten. Das hier erwähnte, keineswegs lebensfremde Beispiel macht das Problem deutlich: Auch innerhalb vertraglich erfaßter Beziehungen können Situationen entstehen, denen man in der allgemeingesellschaftlichen und in der rechtlichen Bewertung nur gerecht wird,, wenn als eine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung von Scha-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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