Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 546

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 546 (NJ DDR 1982, S. 546); 546 Neue Justiz 12/82 siffig des sich bei einem Staat wie den USA sofort auftuenden Widerspruchs liegt für Schwelb darin, daß er das Zugangsrecht zu Orten oder Dienstleistungen, die nicht für die öffentliche Benutzung bestimmt sind, als von der Konvention nicht garantiert betrachtet, hier also Diskriminierung auf Grund der Rasse für zugelassen ansieht! Tatsächlich findet man Ja heute in den USA Rassentrennung in der Form, daß z. B. finanziell gutgestellte weiße Familien ihre Kinder in teure Privatschulen schicken, deren Besuch afroamerikanische Familien ihren Kindern nicht ermöglichen können, oder daß ganze Wohnviertel rassengetrennt sind, weil die Höhe der Miet- oder Grundstückspreise den Zuzug von Afroamerikanern (oder von Angehörigen anderer Minderheiten) praktisch unmöglich macht.24 Probleme sieht Schwelb lediglich hinsichtlich des Art. 4 Buchst, a der Antirassismus-Konvention, der u. a. jegliche Verbreitung von Ideen, die sich auf rassische Überlegenheit oder Rassenhaß gründen, zu einer durch Gesetz zu bestrafenden Tat erklärt. Hier bringt Schwelb das bekannte Argument vor, diese Bestimmung sei nicht mit dem 1. Zusatzartikel (Amendment) zur USA-Verfassung vereinbar, der die Meinungsfreiheit gewährleiste. Deshalb sei es notwendig, daß die USA im Falle der Ratifikation der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 4 erklären, wie sie auch bereits bei der Unterzeichnung der Konvention eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.25 Im Unterschied zu Schwelb vertritt der US-amerikanische Jurist Th. D. Jones jedoch die Auffassung, daß das Verbot der Rassenhetze gemäß Art. 4 Buchst, a der Konvention durchaus mit dem 1. Amendment zur USA-Verfassung übereinstimmt.26 Diese Problematik bildete auch den Hauptgegenstand der Diskussionen, die 1979 in einer öffentlichen Anhörung vor dem Außenpolitischen Ausschuß des USA-Senats geführt wurden. Nahezu alle der 38 angehörten Politiker und Wissenschaftler sprachen sich für die Ratifikation der Antirassismus-Konvention durch die USA aus, wobei allerdings die Ausgangspunkte zum Teil alles andere als realistisch waren. So erklärte beispielsweise der frühere USA-Botschafter bei den Vereinten Nationen, Ch. Yost: „Wir haben die Rassendiskriminierung, der wir in der Vergangenheit zu Recht angeklagt würden, nahezu vollständig überwunden. Unser Stand bezüglich der Bürgerrechte und politischen Rechte, der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte ist genauso gut oder besser als der so ziemlich jeder anderen Nation.“27 Im Ergebnis befürwortete man die Ratifikation, wobei aber eine Reihe von Vorbehalten zur Konvention, insbesondere zu Art. 4, vorgeschlagen wurden.28 Gegen die Mitgliedschaft wurde prinzipiell nur vorgetragen, daß die Konvention Rassendiskriminierung nicht -nur durch staatliche Organe, sondern auch durch Privatpersonen verbiete, was mit der Freiheit der persönlichen Meinung unvereinbar sei.29 Diese Auffassung konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Dennoch wurde die Konvention nicht an den USA-Senat zur Abstimmung weiterverwiesen. Im Jahre 1981 äußerten sich führende Völkerrechtler der USA erneut zur Mitgliedschaft der USA in Konventionen auf dem Gebiet der Menschenrechte. Wiederum wurde zum Teil scharf kritisiert, daß die Antirassismus-Konvention bisher nicht ratifiziert wurde. In diesem Zusammenhang weist C. Ferguson auf eine gewisse Identität im Ursprung des US-Bürgerrechtsgesetzes von 1964 und der Antirassismus-Konvention hin, woraus er ableitet, daß weitgehende Vorbehalte gegen die Konvention, z. B. gegen Art 4, unnötig seien. Durch die Ratifikation werde das Prinzip der freien Meinungsäußerung nicht angetastet, da das 1. Amendment ja nicht die Aufhetzung zu rassistischer Gewalt schütze. Ferguson plädiert nicht gegen jeden Vorbehalt zur Konvention, aber für eine Einschränkung der Vorbehalte auf das Notwendige, um in Übereinstimmung mit der USA-Verfassung die Ratifikation vornehmen zu können.30 Zielrichtungen der Menschenrechtsdiskussionen in den USA Die in den USA geführten Diskussionen über einen Beitritt zu internationalen Konventionen auf dem Gebiet der Menschenrechte deuten auf zwei Positionen innerhalb der herrschenden Kreise hin: Die reaktionäre Mehrheit des USA-Senats ist nicht daran interessiert, irgendwelche völkerrechtlichen Verpflichtungen im Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung oder auf anderen Gebieten der Wahrung und Förderung der Menschenrechte zu übernehmen. Dem steht eine auch von Völkerrechtlern unterstützte Bewegung gegenüber, die die Ratifikation fordert, weil sie erkannt hat, daß die Nichtmitgliedschaft den USA außenpolitisch zum Schaden gereicht: zum einen wird dadurch die Glaubwürdigkeit der USA als „Hüter der Menschenrechte“ vor allem unter den jungen Nationalstaaten noch geringer; zum anderen entgeht dadurch den USA die Möglichkeit, in den entsprechenden Konventions-Organen31 mitzuarbeiten. Bestimmte Kräfte in den USA möchten nämlich diese Komitees, deren Hauptaufgabe die Entgegennahme und Diskussion von Berichten der Mitgliedstaaten ist und die gegenwärtig eine im Ganzen erfolgreiche Tätigkeit zur Verwirklichung der Konventionen leisten, in Kontroll- und Einmischungsinstrumente verwandeln. Beispielsweise empfiehlt Th. Buergenthai „die Einleitung eines Prozesses, der die Berichtspflicht in ein gewichtiges Überwachungsmittel verwandeln könnte“, und die Diskussion der Staatenberichte in Anwesenheit eines Staatenvertreters möchte er zu einer Art Kreuzverhör gestalten.32 Bei allen Diskussionen fehlt eine kritische Bestandsaufnahme, wie die Menschenrechte durch die Gesetzgebung der USA, durch die Rechtsprechung und durch die Tätigkeit von Verwaltungsorganen beachtet und verwirklicht werden. Es fehlen Überlegungen, wie völkerrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung und Förderung der Menschenrechte, insbesondere Verpflichtungen, die sich aus der Ratifikation menschenrechtlicher Konventionen ergeben, in innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt und mit Leben erfüllt werden können. Beispielsweise wäre eine gerichtliche Entscheidung, die ein Förderungsprogramm für Angehörige nationaler Minderheiten bei der Zulassung zum Hochschulstudium als (umgekehrte) Diskriminierung der Weißen ansieht und deshalb für verfassungswidrig erklärt,33 im Falle einer Mitgliedschaft der USA in der Antirassismus-Konvention kaum mehr denkbar, da Art. 1 Ziff. 4 der Konvention derartige Förderungen ausdrücklich als nicht diskriminierend bezeichnet Daß die Diskussionen über den Beitritt der USA zu Konventionen auf dem Gebiet der Menschenrechte in die falsche Richtung gingen, zeigt sich auch daran, daß die mögliche Erklärung von Vorbehalten im Vordergrund stand. Prinzipielle Veränderungen in den USA, die zur wirksamen Bekämpfung des Rassismus und der Rassendiskriminierung führen könnten, sollten also vermieden werden. Dies zeigt sich bei der Diskussion über das Verbot der Rassenpropaganda, wie es Art. 4 Buchst, a der Antirassismus-Konvention fordert. Unter Hinweis auf die Freiheit der Meinungsäußerung ist man nach wie vor nicht bereit, gegen Formen der Rassenhetze ernsthaft vorzugehen. Es ist aber gerade das Rassenvorurteil, das den Boden für Rassendiskriminierung bereitet und das durch Rassenpropaganda gezüchtet wird. Daher muß man leider die Skepsis teilen, der A. T. Simmons im Namen der National Association for the Advancement of Colored People (NAACP), der führenden Bürgerrechtsorganisation farbiger US-Amerikaner, während einer Anhörung im Außenpolitischen Ausschuß des Senats Ausdruck verlieh: „Angesichts der Natur der Zielstellungen der NAACP ist es offensichtlich, daß sich unser Hauptinteresse auf die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung richtet. Falls diese Konvention angenommen sowie wort-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 546 (NJ DDR 1982, S. 546) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 546 (NJ DDR 1982, S. 546)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf der Linie im Jahre der Hauptabteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung über die politisch-operative Arbeit der Linie im Jahre der Hauptabteilung Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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