Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 545 (NJ DDR 1982, S. 545); Neue Justiz 12/82 545 die Ratifikation ausspricht. Er tat dies nun nahezu 2 500mal und betonte, „daß es eine Schande für die Vereinigten Staaten als Nation ist, daß der Senat sich weigerte, einem Vertrag zuzustimmen, der geschaffen wurde, ein so verdammenswertes Verbrechen wie die Ausrottung eines Volkes zu verbieten und zu bestrafen“.10 In den vergangenen 32 Jahren scheiterte jeder Ratifikationsversuch an „orthodoxen Konservativen“ und „Mitgliedern der extremen Rechten“, die „fürchten“, die Ge-nocid-Konvention könne in das Geflecht der Verfassung eingreifen. Es zeigt das Niveau der Debatte, daß Senator R. E r v i n die Konvention schlechterdings als ein „närrisches Problem“ bezeichnete.11 Daß die USA in bezug auf ihre Haltung zur Genocid-Konvention international in die Isolierung geraten sind, wird in den USA selbst mit wachsender Besorgnis konstatiert. Ein Ausdruck dessen ist z. B., daß sich die American Bar Association, die jahrelang einer der heftigsten Gegner der Mitgliedschaft war, im Jahre 1976 für die Ratifikation aussprach. Auch der Vorsitzende des Außenpolitischen Ausschusses des Senats, Senator Ch. P er c y , trat 1982 für die Ratifikation ein. Die beiden UN-Menschenrechtskonventionen vom 19. Dezember 1966 sind von den USA bisher ebenfalls nicht ratifiziert worden. Nach der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 durch die UN-VoUversammlung einer nicht rechtsverbindlichen; nur empfehlenden Charakter tragenden Resolution versuchten die USA, die Ausarbeitung eines völkerrechtlichen Vertrags auf dem Gebiet der Menschenrechte zu verhindern. Als dies mißlang, setzten sie in der UN-Menschenrechtskommission die Aufspaltung des Kodifikationsprojekts in zwei Konventionen eine zu den politischen und Bürgerrechten, die andere zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten durch.12 Nachdem der damalige USA-Präsident 1953 erklärt hatte, daß nicht beabsichtigt sei, die Konventionsentwürfe zu unterzeichnen oder zu ratifizieren13, die USA in den weiteren Debatten zu den beiden Konventionsentwürfen auch wenig konstruktiv auftraten, wurden die Konventionen nach mehr als zehnjähriger Beratung durch die UN-Vollver-sammlung einstimmig angenommen. Trotz der Zustimmung der USA in der UN-Vollver-sammlung dauerte es nochmals elf Jahre, bis der USA-Präsident beide Konventionen Unterzeichnete. Dieser Unterzeichnung folgte aber keine Ratifikation durch den Senat, die Voraussetzung zur Erlangung der Rechtskraft ist. Der Außenpolitische Ausschuß des Senats führte zwar im November 1979 eine öffentliche Anhörung zu beiden Konventionen durch, verwies diese aber nicht an den Senat weiter.14 In der Anhörung hoben Regierungsvertreter die große Bedeutung beider Konventionen hervor, was eine Mitgliedschaft der USA notwendig mache. Andernfalls seien eine Isolierung der USA und Zweifel an ihrer „Füh-rüngsrolle“ auf dem Gebiet der Menschenrechte zu befürchten. Die Konventionen könnten unbedenklich ratifiziert werden, weil sie „eine internationale Verpflichtung auf dieselben grundlegenden Menschenrechte (schaffen), die schon für die Bürger der Vereinigten Staaten durch unsere eigenen Gesetze und die Verfassung garantiert sind. Die Ratifikation würde keinerlei Rechte gefährden, die wir gegenwärtig genießen“ .iS Ganz abgesehen davon, daß allein die Massenarbeitslosigkeit, die Bildungsmisere und die Diskriminierung der Minderheiten in den USA diese Behauptung als reichlich kühn erscheinen lassen, vermochte sie auch nicht, . den Außenpolitischen Ausschuß zu einer Weiterleitung der beiden Konventionen an den Senat zu veranlassen. Erwägungen von TJSA-Völkerrechtlern zum Beitritt zur Antirassismus-Konvention Unter den völkerrechtlichen Dokumenten zum Schutz der Menschenrechte nimmt die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung (Antirassismus-Konvention) vom 7. März 1966 einen bedeutenden Platz ein. Bereits am 4. Januar 1969 trat sie in Kraft - ein für einen derartigen Vertrag außerordentlich kurzer Zeitraum. Heute gehören der Konvention 108 Mitgliedstaaten an; damit ist sie der vom Geltungsbereich her umfassendste Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen.16 Diese Fakten zeigen das große Interesse, das die große Mehrheit der Staaten dem Kampf gegen alle Formen des Rassismus entgegenbringt. , Die USA gehören zu der Minderheit der Staaten, die bisher nicht Mitglied der Konvention sind. Sie sind deshalb einer der wichtigsten Adressaten der Resolution 36/11 der UN-Vollversammlung, durch die alle Staaten, die noch nicht Vertragspartei der Antirassdsmus-Konvention sind, ersucht werden, die Konvention zu ratifizieren bzw. ihr beizutreten. Als die Konvention zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, war die Situation in den USA durch den Optimismus gekennzeichnet, endlich die schlimmsten Auswüchse der Rassendiskriminierung im eigenen Lande überwinden zu können. So wurde in den 60er Jahren auf Grund des Kampfes progressiver Kräfte in den USA, insbesondere der Bürgerrechtsbewegung, die Verabschiedung der beiden Bürgerrechtsgesetze von 1964 und 1968 erreicht.17 Einen großen Fortschritt bedeutete auch die Verwirklichung des bereits 1954 ergangenen Urteils des Obersten Gerichts der USA in der Sache Brown gegen Board of Education of To-peka, durch das die Rassentrennung in öffentlichen Schulen für verfassungswidrig erklärt wurde.18 Die Erwartung, die USA würden Mitglied der Antirassismus-Konvention werden, wurde durch den Umstand bekräftigt, daß die USA anders als bei den beiden Menschenrechtskonventionen am Prozeß der Ausarbeitung mit eigenen Vorschlägen teilnahmen.19 Auch die schnelle Unterzeichnung der Konvention durch den USA-Präsiden-ten deutete auf großes Interesse hin. Die Unterzeichnung der Konvention ist rechtlich gesehen nicht irrelevant. Vielmehr sind die USA dadurch in bestimmtem Umfang an die Festlegungen der Konvention gebunden. Dies ergibt sich aus Art.18 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969.20 Die Verpflichtung der USA, Maßnahmen gegen Rassismus und Rassendiskriminierifhg zu ergreifen, folgt auch bereits aus Art. 1 Ziff. 3, 13, 55 und 56 der UN-Charta, die auf die Förderung der Menschenrechte ohne Unterschied der Rasse hinweisen. Der US-amerikanische Völkerrechtler E. Schwelb leitet daraus den Schluß ab: „Die Konvention gegen Rassendiskriminierung führt deshalb keine neue Verpflichtung ein. Vielmehr werden Details einer bereits durch die UN-Charta auferlegten Verpflichtung herausgearbeitet und geregelt.“21 Da die USA somit durch das Rassendiskriminierungsverbot .völkerrechtlich gebunden 'Sind und diese Verpflichtung durch die Antirassismus-Konvention lediglich ausge-formt wird, empfiehlt Schwelb die Ratifikation der Konvention.22 Bei seiner Untersuchung zu einzelnen Bestimmungen der Konvention betrachtet er das Problem der sog. State Action23 als nicht hinderlich für einen Beitritt der USA. Ein zweiter Untersuchungsschwerpunkt Schwelbs ist das Diskriminierungsverbot außerhalb der sog. State Action, Danach muß jeder Teilnehmerstaat unter Nutzung aller geeigneten Mittel, darunter auch durch gesetzgeberische Maßnahmen, eine von Personen, , Gruppen oder Organisationen betriebene .Rassendiskriminierung verbieten und ihr ein Ende setzen (Art. 2 Ziff. 1 Buchst, d der Konvention). Schwelb bezeichnet diese Bestimmung als sehr weitreichend, insbesondere im Zusammenhang mit solchen Fragen wie dem Recht auf Zugang zu jedem Ort oder jeder Dienstleistung, die für die öffentliche Benutzung bestimmt sind, wie Verkehrsmittel, Hotels, Restaurants, Cafds, Theater und Parks (Art. 5 Buchst, f). Die Lö-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Richtlinie des Stellvertreter des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. Die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes auch an Dritte zu wenden, wenn nur auf der Grundlage von deren Angaben eine Gefahr wirkungsvoll abgewehrt werden kann.

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