Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 54 (NJ DDR 1982, S. 54); 54 Neue Justiz 2/82 berechtigung und des gegenseitigen Vorteils aller Kooperationspartner organisiert werden, bleibt die ökonomische und rechtliche Selbständigkeit der LPG gewahrt (§ 11 Abs. 1). Von besonderem Interesse sind die Aussagen zur Stellung und zu den Befugnissen der Kooperationsräte (§ 12), die gewährleisten sollen, daß der einheitliche landwirtschaftliche Reproduktionsprozeß Boden Pflanze Tier Boden in gemeinsamer Verantwortung der Partner der Pflanzen- und Tierproduktion stabil und mit hohem ökonomischem Ergebnis organisiert wird. Um die Entscheidungen der Kooperationsräte verbindlicher zu gestalten, wird den LPGs und ihren Kooperationspartnern das Recht eingeräumt, den Kooperationsräten Rechte und Pflichten zur eigenverantwortlichen Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Leitung und Planung des einheitlichen Reproduktionsprozesses in den Kooperationen sowie zur Nutzung gemeinsamer Fonds zu übertragen (§12 Abs. 3). Welche Rechte und Pflichten jeweils übertragen werden sollen, haben die Kooperationspartner selbst zu entscheiden. Das wird in Abhängigkeit vom Stand der bisherigen Zusammenarbeit und vom „Klima“ in den Kooperationsbeziehungen unterschiedlich sein. Der Gesetzentwurf vermeidet es bewußt, hierzu bindende Vorschriften zu formulieren, die der Mannigfaltigkeit der konkreten Bedingungen nicht gerecht werden würden. Bedeutsame Aussagen trifft der Gesetzentwurf für die Rechtsstellung kooperativer Einrichtungen (§ 13). Sie sind eindeutig als die gemeinsamen Betriebe der beteiligten Kooperationspartner charakterisiert, die ihre Tätigkeit im Interesse der Kooperationspartner durchzuführen haben. Die gemeinsame Leitung der kooperativen Einrichtungen durch die Kooperationspartner wozu diese als Leitungsorgan Bevollmächtigtenversammlungen schaffen (§ 13 Abs. 2) soll die enge Bindung dieser Einrichtungen an die Kooperationspartner sichern und eine wirkliche materielle Interessiertheit der Kooperationspartner am wirtschaftlichen Ergebnis der kooperativen Einrichtung schaffen. Deshalb ist vorgesehen, daß die Fonds und das Arbeitsvermögen der kooperativen Einrichtungen vorrangig für die Lösung gemeinsamer Produktionsäufgaben sowie für die Bewältigung von Arbeitsspitzen in der landwirtschaftlichen Produktion einzusetzen sind (§ 13 Abs. 1). Ergänzend ist vorgesehen, daß über das gemeinschaftliche Eigentum und über die Verwendung der Ergebnisse gemeinsamer Wirtschaftstätigkeit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften allein die Kooperationspartner entscheiden (§ 26 Abs. 2). Damit wird dem genossenschaftlichen Eigentum auch in dieser Hinsicht exakt Rechnung getragen. Das rechtliche Instrumentarium für die Gestaltung der vielfältigen Kooperationsbeziehungen der LPG ist breit gefächert. Je nach der Art und dem Charakter der kooperativen Beziehungen sollen diese gesellschaftlichen Verhältnisse durch Statuten, Kooperationsvereinbarungen und Wirtschaftsverträge geregelt werden (§ 16). In Anlehnung an jetzige vertragsrechtliche Regelungen (wie § 7 der 7. D VO zum Vertragsgesetz) sind Kooperationsvereinbarungen und Wirtschaftsverträge der LPG auf der Grundlage des LPG-Gesetzes und unter Beachtung der Grundsätze des Vertragsgesetzes zu gestalten. Damit wird den LPGs und ihren Kooperationspartnern der erforderliche weite Handlungsspielraum eröffnet, um die jeweils effektivsten rechtlichen Beziehungen zu organisieren. Machen die Partner von der Befugnis eigenständiger Regelungen keinen Gebrauch, dann sollen die Vorschriften des'Vertragsgesetzes gelten (§ 16 Abs. 3). Diese Regelung entspricht langjährig bewährter Praxis. Zur genossenschaftlichen Bodennutzung Welche hohe gesellschaftliche Bedeutung einer effektiven landwirtschaftlichen Bodennutzung zukommt, wurde auf der 3. Tagung des Zentralkomitees der SED nachdrücklich mit dem Hinweis unterstrichen, daß gegenwärtig das Getreideproblem in seiner Rangordnung durchaus mit dem Erdölproblem zu vergleichen ist8. Über die bewährten Vorschriften des bisherigen LPG-Gesetzes, die in ihrem Kern übernommen worden sind, hinaus wird im Gesetzentwurf (3. Abschnitt) das Recht und die Pflicht der LPG zur effektiven Bodennutzung weiter ausgebaut. Unter Beibehaltung des Eigentums der Genossenschaftsbauern am eingebrachten Boden wird das umfassende und dauernde Nutzungsrecht der LPG an allen genossenschaftlich genutzten Bodenflächen verankert (§ 18 Abs. 1). Das Nutzungsrecht wird insbesondere hinsichtlich des Wohnungsbaues auf dem Lande und zur weiteren Vertiefung der Kooperationsbeziehungen ausgedehnt bzw. präzisiert (§ 18 Abs. 2). Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß durch Veräußerung oder Erbfall das genossenschaftliche Nutzungsrecht am Boden nicht berührt wird (§18 Abs. 4); das Eigentumsrecht am genossenschaftlich genutzten Boden geht nach den erbrechtlichen Vorschriften auf die Erben über (§ 45 Abs. 2). Eine wichtige Neuerung enthält § 19 Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Er sieht vor, daß für die in persönlicher Nutzung verbliebenen, nicht einzubringenden Grundstücke und Gebäude die zivilrechtlichen Vorschriften über das persönliche Eigentum Anwendung finden. Der Genossenschaftsbauer kann damit künftig im Rahmen der zivil-rechtlichen Vorschriften über diese Vermögensteile verfügen. In den Gesamtkomplex der genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisse gehört auch der Anspruch der LPG auf Ausgleich von Werterhöhungen, die durch Investitionsmaßnahmen an Gebäuden und Anlagen entstanden sind, die bisher genossenschaftlich genutzt wurden und nunmehr an ihre Eigentümer zurückgegeben werden (§ 44 Abs. 2). Dabei werden zwei Fälle unterschieden: Zum einen handelt es sich um Werterhöhungen, die der Eigentümer durch weitere Nutzung realisieren kann (z. B. ein neu gedecktes Dach einer Scheune, die der Eigentümer anderen als Lagerraum oder als Garage überläßt). Hier kann sich die LPG ihren Ausgleichsanspruch durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch sichern lassen. Im anderen Fall hat die (objektive) Werterhöhung für den Eigentümer keine unmittelbare ökonomische Bedeutung (z. B. wenn in einen Stall eine Entmistungsanlage eingebaut wurde). Hier kann eine Realisierung der Werterhöhung u. U. später möglich werden, wenn das Gebäude für gesellschaftliche Zwecke (z. B. Bergbau) in Anspruch genommen und der Eigentümer entschädigt wird. In diesem Fall entsteht der Ausgleichsanspruch der LPG mit der Veräußerung durch den Eigentümer. Zur Sicherung dieses Anspruchs kann bereits bei der Rückgabe des Gebäudes an den Eigentümer im Grundbuch ein Vermerk zugunsten der LPG eingetragen werden. Zum genossenschaftlichen Eigentum Der gesamte Gesetzentwurf ist von dem Anliegen geprägt, die großen Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums immer besser zu nutzen. Im 4. Abschnitt werden dazu konkrete Einzelaussagen getroffen.-Es wird davon ausgegangen, daß die Reproduktionsbedingungen für dieses Eigentum durch die gesamte sozialistische Gesellschaft geschaffen werden und daß das genossenschaftliche Eigentum die sozialökonomische Grundlage für die Entwicklung der Klasse der Genossenschaftsbauern ist. Dieses genossenschaftliche Eigentum wird als Eigentum eines bestimmten Kollektivs von Genossenschaftsbauern erfaßt, die es auf der Grundlage der Beschlüsse der SED und der Rechtsvorschriften im gesellschaftlichen Interesse, das mit den kollektiven und individuellen Interessen der Genossenschaftsbauern übereinstimmt, planmäßig nutzen, erweitert reproduzieren und über seine Verwendung eigenverantwortlich entscheiden. Das ist die Grundaussage des § 22, in dem das Verfügungs-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 54 (NJ DDR 1982, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 54 (NJ DDR 1982, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X