Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 538 (NJ DDR 1982, S. 538); 538 Neue Justiz 12/82 Es war zu erwarten, daß die Beklagte, die sich offenbar des Widerspruchs zwischen der ihr vom BGH zur Führung „Jenaer“ im Firmennamen zuerkannten Befugnis und dem Warenzeichenrecht der BRD bewußt war, behauptete, das Wort „Jena“ habe in dem strittigen Warenzeichen „seine ursprüngliche Bedeutung als Ortsangabe völlig verloren“. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht München, dem vorinstanzlichen Gericht, ist der BGH der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt. Indem er sich auf Ergebnisse einer vom Landgericht München veranlaßten Befragung der einschlägigen Verkehrskreise stützte, führte er aus, daß eine auf diese Weise festgestellte „Irrtumsrate von 32 Prozent auf jeden Fall über die Grenzen der Unbeachtlichkeit hinausgeht“34; denn 32 Prozent der Befragten'hatten in einem Warenzeichen „Jena“ einen Hinweis auf die Stadt Jena gesehen. Da also eine beachtenswerte Anzahl von Verbrauchern einem Warenzeichen „Jena“ eine geographische Bedeutung beimißt, mußte der BGH zwischen den Interessen der Beklagten und dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung abwägen. Daß zum jetzigen Zeitpunkt (!) dem Schutz der Verbraucher in dieser Frage (und nicht auch in dem Warenzeichen „Jenaer Glas“!) der Vorrang gegeben wurde, liegt wie bereits ausgeführt darin begründet, daß dem Mainzer Unternehmen mit der Zuerkennung der alten geographischen Bezeichnung eine inzwischen ausreichende Starthilfe gewährt worden ist. Der BGH führt im Urteil weiter aus, das Zurücktreten-müssen der Interessen der Beklagten gegenüber dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung „gilt auch mit Rücksicht auf das Interesse der in Jena ansässigen Industrie, im Rahmen der durch Gesetz und Rechtsprechung festgelegten Grenzen ungestört auf die örtliche Herkunft ihrer Waren hinweisen zu können“.35 Dies ist wahrlich ein „schöner“ Zug. Die in Jena ansässigen Betriebe dürfen auf ihren Sitz hinweisen, wenn dies im Rahmen derjenigen Grenzen geschieht, die von den im Widerspruch zum Völkerrecht stehenden Gesetzen und der Rechtsprechung der BRD festgelegt worden sind. Dieser Standpunkt entspricht der immer noch nicht aufgegebenen völkerrechtswidrigen Konzeption vom Weiterbestehen des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Zugleich wird der Anschein erweckt, als lasse der BGH die Realitäten nicht völlig außer acht. Daß der Klage stattgegeben wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, daß das wachsende Interesse der BRD-Monopolbourgeoisie am Schutz ihrer geographischen Herkunftsangaben und an Warenzeichen, die in sich Ortsbezeichnungen aufgenommen haben, berücksichtigt werden muß. Dieses ökonomische Interesse hat in der BRD-Rechtsprechung zur Herausbildung des Grundsatzes geführt, daß die Umwandlung einer geographischen Angabe in eine Beschaffenheitsangabe wegen der damit verbundenen Befugnis zu ihrer freien Benutzung durch jedermann erst dann abgeschlossen ist, wenn nur noch ein unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse sieht. Da der BGH diesen Schutzanspruch nicht gefährden wollte, mußte er so entscheiden. Anderenfalls könnte BRD-Unternehmen in solchen Staaten, in denen die ihnen zustehenden geographischen Herkunftsangaben durch unberechtigte Dritte benutzt werden, die BRD-Rechtsprechung entgegengehalten werden. Aus diesem übergeordneten Interesse der Monopolbourgeoisie konnte der BGH nicht das Einzelinteresse des Mainzer Unternehmens über den von ihm entwickelten Rechtsgrundsatz stellen. * Das BGH-Urteil vom 26. September 1980 in Sachen „Jena“ zeigt, daß der BGH die gegenüber der volkseigenen Wirtschaft der DDR betriebene Sonderrechtsprechung grundsätzlich nicht aufgibt. Wenn auch im Gesamtinteresse der BRD-Monopolbourgeoisie und sicherlich auch unter Berücksichtigung der zwischen der DDR und der BRD bestehenden Wirtschaftsbeziehungen in Richtung auf die Erfor- dernisse der Zeit ein kleiner Schritt getan worden ist36; so wurde doch gerade mit diesem Urteil die alte rechtswidrige Position bekräftigt.37 Im Gemeinsamen Kommunique vom 13. Dezember 1981 haben die DDR und die BRD ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die weitere Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen „ein wesentliches Element der Entspannung und Friedenssicherung in Europa ist“ und daß sie bestrebt sind, „die im gegenseitigen Interesse liegende wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit langfristig zu entwickeln, zu erleichtern und zu vertiefen“.38 Dem Würde gerecht, wenn die gesamte gegen die DDR-Wirtschaft gerichtete Sonderrechtsprechung in den Fragen der Firmenbezeichnungen und Warenzeichen auf gegeben würde. Beide deutsche Staaten haben „sich seit längerem bescheinigt, daß sie Völkerrechtssubjekte sind. Es ist an der Zeit, daß die Bundesrepublik Deutschland die unausweichlichen Schlußfolgerungen daraus zieht“.33 1 11 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 27. 2 Vgl. ND vom 14. Dezember 1981, S. 1. 3 Vgl. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUB), Weinheim/Bergstr. 1981, Heit 1, S. 57 ff. 4 Vgl. GRUß 1981, Heft 1, S. 59. 5 Vgl. GRUR 1981, Heft 1, S. 59 ff. 6 Vgl. H. Wünsche, „Achtung der Souveränität der DDR völkerrechtliche Pflicht“, NJ 1981, Heft 1, S. 6. 7 Vgl. U. Scheuner, „Die staatsrechtliche Stellung der Bundesrepublik, Zum Karlsruher Urteil über den Grundvertrag“, Die öffentliche Verwaltung (Stuttgart) 1973, Heft 17, S. 583; vgl. auch Th. Oppermann, Juristenzeitung (Tübingen) 1973, Heft 18, S. 504'ff. 8 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfE), Bd. 36, S. 22. 9 Vgl. Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975, Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 949 f. 10 Vgl. A. F. Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 4. Auflage, Berlin (West) 1957, Bd. I, S. 36 ff. 11 Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1953 - 1 Uz 78/52 - (OGZ Bd. 3 S. 29; NJ 1954, Heft 2, S. 58). 12 Vgl. Amtliche Thüringische ReChtskartei, Bd. IH AbsChn. D S. 10. 13 Vgl. ZVOB1. 1948 Nr. 15 S. 140. 14 Vgl. Abschn. HI Buchst. B Ziff. 12 des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945, Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 137. 15 Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1953. 16 Vgl. ZVOB1. 1948 Nr. 22 S. 267. 17 Vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 1948 - 3 U 49/48 - GRUR 1948, Heft 5, S. 260 ff. . . 18 Vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - IV ZR 231/53 - Neue Juristische Wochenschrift (München/Frankfurt am Main) 1954, Heft 32, S. 1195, und Urteil vom 11. Juli 1957, BGHZ Bd. 25 S. 134. 19 Vgl. U. Drobnig, „Extraterritoriale Reflexwirkungen ostzonaler Enteignungen“, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales PrivatreCht 1953, Heft 4, S. 659 ff. 20 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. März 1955 - -2U 123/54 GRUR 1956, Heft 3, S. 124. 21 Vgl. dazu H. Nathan, „Der Pseudo-Zeiss-Skandal“, NJ 1954, Heft 11, S. 341. 22 Vgl. Lorentzen v. Lydden & Co. (1942), 2 K. B. 202, Anm. Dig. 1941-1942 Nr. 34. 23 Vgl. N. Y. Court of Appeals, 31 NYS (2 d) 194 (1942), Anderson v. Transandine Handelsmaatschappij. 24 Vgl. Urteil des Schwedischen , Obersten Gerichtshofs vom 17. März 1942, The Rigmor AJIL 37 (1943) 149. 25 Vgl. A. Verdroß, Völkerrecht, 5. Auflage, Wien 1964, S. 316 f. 26 LG Hamburg, Urteil vom 11. November 1947 in Sachen „Knäckebrot“. 27 G. SchriCker, „Altes und Neues zur Enteignung von Markenrechten“, GRUR 1977, Heft 6, S. 434 ff. 28 Urteil des High Court of Justice in London vom 6. März 1964 Zeiss ; vgl. dazu auch G. Feige in NJ 1964, Heft 19, S. 595 ff. und G. Feige/R. Reichrath in NJ 1966, Heft 18, S. 549 ff. 29 Vgl. J. Staudinger, Kommentar zum BGB, 9. Auflage, Bd. VI, Teil 2, München/Berlin/Leipzig 1931, S. 124 ff. 30 Rechtsgutachten des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR vom 27. November 1967, Staat und Recht 1968, Heft 5, S. 834 ff. (837). 31 Vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1958 - I ZR 129/54 - Coswig -GRUR 1956, Heft 12; S. 553. 32 GRUR 1981, Heft 1, S. 59 ff. 33 Vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichen-recht, 10. Auflage, München 1969, Bd. II, S. 311, Anm. 40 zu § 11 WZG. 34 GRUR 1981, Heft 1, S. 58. 35 GRUR 1981, Heft 1, S. 60. 36 Vgl. J. Woltz, „Schutzrechtliche Fragen in der Rechtsprechung der BRD, dargestellt am Fall ,Jena“‘, der neuerer 1981, Ausgabe B., Heft 2, S. 29 ff. 37 Vgl. zur völkerrechtswidrigen Rechtsprechung des BGH auch; E. Oeser/H. Luther, „Das gebrochene Verhältnis der BRD zum Völkerrecht, Bemerkungen zu einem Urteil des Bundesgerichts-' hofs zum Geltungsbereich des BRD-StrafreChts“, NJ 1981, Heft 8, S. 343 ff. 38 ND vom 14. Dezember 1981, S. 4. 39 Vgl. E. HoneCker, „Das Treffen am Werbellinsee ist von großer Bedeutung für Frieden, Abrüstung und Zusammenarbeit der Völker“, ND vom 16. Dezember 1981, S. 2.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Parteileitung und dem zuständigen Kaderorgan zu erarbeiten. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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