Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 535 (NJ DDR 1982, S. 535); Neue Justiz 12/82 535 teil der genannten Bezeichnungen führen darf“.4 Demgemäß wird bekräftigt, daß auf dem Territorium der BRD nicht ein Jenaer, sondern ausschließlich ein Mainzer Unternehmen befugt sein soll, die Bezeichnung „Jenaer Glaswerk Schott & Gen.“ und das Warenzeichen „Jenaer Glas“ zu führen. Abgelehnt wird mit diesem Urteil lediglich, daß das Mainzer Unternehmen seinen Besitzstand ausdehnen darf, indem es künftig das Wort „Jena“ in Alleinstellung als Warenzeichen benutzt. Interessant ist die hierfür angegebene Begründung. So wurde das „Recht“ der Inhaber eines infolge „sowjetzonaler Enteignungsmaßnahmen“ in die BRD verlegten Unternehmens anerkannt, den Ortsnamen des alten Sitzes zur Kennzeichnung weiterzuverwenden, selbst wenn dieser Name früher nicht herausgestellt worden war. Dies wurde damit begründet, „daß bei derartigen verlagerten Betrieben ,zumindest in der ersten Zeit“ der alte Sitz der Kundschaft 'besser bekannt sei als der neue, und ferner, daß dem verlagerten Unternehmen der Hinweis auf den guten Ruf, den es sich durch seine Produktion am früheren Herstellungsort erworben habe, nicht verwehrt werden dürfe. Beiden Gesichtspunkten kann im vorliegenden Streitfall keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil diese wesentlich auf die im Jahre 1956 zweifellos noch vorhandenen Übergangsschwierigkeiten abgestellt waren und voraussetzten, daß bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen die Tatsache der. Sitzverlegung und der Fortführung der Tradition noch nicht hinreichend bekannt waren“. Diese Gesichtspunkte seien so führt das Urteil weiter aus heute jedoch nicht mehr von entscheidender Bedeutung, da seit der „Sitzverlegung“ mehr als drei Jahrzehnte vergangen seien und die Beklagte sich „von ihrem neuen Firmensitz aus am inländischen Markt durchgesetzt“ habe. Heute bestehe kein besonderes Bedürfnis mehr, „die Tatsache der Sitzverlegung durch Hinweis auf den früheren Herstellungsort bekannt zu machen. Dem Anliegen der Beklagten, auf die Tradition und den guten Ruf hinzuweisen, den sie sich früher von Jena aus erworben hat, ist durch den fortdauernden Gebrauch des Ortsnamens Jena als Bestandteil der. Firma der Beklagten und, soweit es sich um die Bezeichnung ,Jenaer Glas' handelt, durch die Anerkennung eines Alleinrechts der Beklagten weitgehend Rechnung getragen“.5 Es sei deshalb nicht erforderlich, für die Beklagte solche Warenzeichen wie „Jena“ und „JENA 2000“ zu schützen. Das ist eine unmißverständliche Aussage: Weil das mit der Rechtsprechung der BRD zugunsten der auf dem Territorium der DDR enteigneten Rüstungsbetriebe angestrebt'e Ziel bereits erreicht worden ist, sind keine weiteren Maßnahmen in dieser Richtung erforderlich, und es kann nunmehr solchen, Interessen der Vorrang eingeräumt werden, die eigentlich auch nach dem Warenzeichenrecht der BRD im Mittelpunkt stehen sollten dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung hinsichtlich der gebgraphischen Herkunft von Waren. Das ist im Klartext die Haltung des BGH, die dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt. Damit behält der BGH die gleiche völkerrechtswidrige Position bei, die er von Anfang an vertreten hat, und das, obwohl der Grundlagenvertrag schon mehr als sieben Jahre in Kraft war. Völkerrechtliche Verpflichtung der BRD zur Achtung der Rechtsordnung der DDR Die BRD hat sich im Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972 verpflichtet, mit der DDR „normale gutnachbarliche Beziehungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung“ zu entwickeln (Art. 1) und „sich von den Zielen und Prinzipien leiten zu lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung“ (Art. 2). Diese Bezugnahme auf die Anwendung der allgemein anerkannten Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts in den Beziehungen zwischen der DDR und der BRD wird durch Art. 6 ergänzt, wonach die DDR und die BRD von dem Grundsatz ausgehen, „daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten“. Dies ist eine eindeutige, vertraglich vereinbarte und mit den zwingenden Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts übereinstimmende Rechtslage. Das hat nichts mit irgendwelchen „unterschiedlichen Rechtsauffassungen“ zu tun, die immer wieder seitens der BRD unter Berufung auf den zum Grundlagenvertrag geführten Schriftwechsel behauptet werden. Die DDR und die BRD sind Völkerrechtssubjekte, und deshalb können für ihre gegenseitigen Beziehungen nur die Prinzipien und Normen des Völkerrechts gelten. An dieser unbestreitbaren Tatsache konnte selbst das Bundesverfassungsgericht -nicht Vorbeigehen. Sein Urteil vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag, mit dem die Wirkungen dieses Vertrags auf die Normalisierung der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD in Frage gestellt werden sollen, stellt ein Konglomerat revanchistischer Forderungen der reaktionärsten Kreise der BRD dar.5 Es wurde selbst von namhaften Völkerrechtlern der BRD heftig kritisiert, weil es u. a. „ die These der Identität alsbald mit der mit ihr unvereinbaren .Dachtheorie' eines ideell fortbestehenden Völkerrechtssubjekts ,Deutschland' zu einem unbekömmlichen begrifflichen Brei vermengt“.7 Dessenungeachtet mußte in diesem Urteil festgestellt werden, daß die DDR im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt ist. „Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland.“8 Damit sah auch das Bundesverfassungsgericht ob gewollt oder nicht sich trotz aller andersartigen Bestrebungen letztlich doch gezwungen, die Anwendung des Völkerrechts auf die Beziehungen zwischen der DDR und der BRD zuzugeben. Die Anwendung des Völkerrechts auf die Beziehungen zwischen den beiden Staaten schließt in sich die Achtung ihrer souveränen Gleichheit ein. Dies ergibt sich auch aus den Grundprinzipien und den ausdrücklichen Festlegungen im Grundlagenvertrag. Was dies praktisch bedeutet, ist mit Zustimmung der BRD in der Schlußakte von Helsinki formuliert worden, nach der die Teilnehmerstaaten „gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschließlich insbesondere des Rechts eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln, sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen zu bestimmen“ fi Dies sind klare und auch für die Rechtsprechung in der BRD verbindliche Formulierungen; denn gemäß Art. 25 des Grundgesetzes sind „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts“. Ohne auf den Umfang dieser generellen Transformation des Völkerrechts in das innerstaatliche Recht der BRD näher einzugehen, kann festgestellt werden, daß hier zumindest die allgemein anerkannten Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt worden sind, erfaßt werden. Demgemäß ist das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten zum Bestandteil des Bundesrechts geworden und damit verbindlich für den BGH.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 535 (NJ DDR 1982, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 535 (NJ DDR 1982, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Maßnahemen sowie Kräfte, Mittel und Methoden zur Durchführung von Terror-und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten.

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