Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 531 (NJ DDR 1982, S. 531); Neue Justiz 12/82 531 erfolgen. Hierbei kommen verschiedene arbeitsrechtliche Vertragstypen zur Anwendung, vor allem Änderungs- (§ 49 AGB), Überleitungs- (§§ 51 ff. AGB) und Qualifizierungsverträge (§§ 153 ff. AGB). Änderungs- und Qualifizierungsvertrag Mit dem Abschluß der entsprechenden arbeitsrechtlichen Verträge kann eine rechtzeitige Vorbereitung der Werktätigen auf die Einführung neuer Techniken und Technologien im Betrieb selbst gewährleistet werden. Rationalisierungsmaßnahmen im Betrieb führen zum Einsatz von Werktätigen mit neuen Aüfgaben in anderen Bereichen des Betriebes Die Einsparung von Arbeitsplätzen verändert aber auch die Arbeitsinhalte für die Werktätigen an bisherigen Arbeitsplätzen. Solcherart veränderte Arbeitsinhalte und damit verbundene Qualifizierungskonsequenzen erfordern es, rechtzeitig Änderungsverträge über die neue Arbeitsaufgabe gemäß § 49 Abs. 2 AGB abzuschließen.4 Damit von Beginn der veränderten Aufgaben an die Maschinen und Anlagen sowie Technologien beherrscht werden, sind individuelle Qualifizierungsverträge so rechtzeitig abzuschließen, daß die betreffenden Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen (§ 146 Abs. 1 AGB). Besondere Bedeutung gewinnen Änderungsverträge für die Werktätigen, deren Arbeitsplätze eingespart werden. Wird hierbei das Arbeitsrechtsverhältnis unter veränderten Bedingungen im gleichen Betrieb fortgesetzt, ist ein Änderungsvertrag abzuschließen. Dabei wird in der Regel eine' neue oder veränderte Tätigkeit zu vereinbaren sein. Es handelt sich hierbei um eine Änderung der Arbeitsaufgabe, die u. Ü. auch mit der Änderung des Arbeitsorts gekoppelt sein kann (z. B. Einsatz in einem anderen Betriebsteil). Die damit verbundenen einschneidenden Veränderungen erfordern stets eine rechtzeitige vertragliche Ausgestaltung des veränderten Arbeitsrechtsverhältnisses mindestens drei Monate vor Eintritt der Veränderung (§ 49 Abs. 2 AGB). Bei der Gewinnung von Werktätigen für eine andere Arbeitsaufgabe kann der Betrieb Arbeitsrechtsverhältnisse nicht einseitig durch individuelle Entscheidung des Leiters ändern. Allerdings muß der Leiter ein Auswahlrecht hinsichtlich der für andere Bereiche zu gewinnenden und der im bisherigen Bereich verbleibenden Werktätigen haben. Dieses Auswahlrecht kann aber den notwendigen Abschluß von Änderungsverträgen nicht ersetzen. Mit dem Änderungsvertrag ist eine Tätigkeit zu vereinbaren, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Werktätigen entspricht und die es ermöglicht, daß er nach kurzer Zeit hohe Leistungen erreicht. Kann der Werktätige nicht sofort im Betrieb entsprechend seiner vorhandenen Qualifikation eingesetzt werden, sind solche Arbeitsaufgaben zu vereinbaren, bei denen der Werktätige nach erfolgreicher Qualifizierung und bei hohen Leistungen seinen bisherigen Lohn erreichen kann. Die Bereitschaft des Werktätigen, künftig eine neue Tätigkeit aufzunehmen, muß sich auch auf die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken. Deshalb ist mit dem Änderungsvertrag ein Qualifizierungsvertrag (§§ 153 ff. AGB) abzuschließen5, in dem u. a. die Teilnahme des Werktätigen an der geplanten Qualifizierung zu vereinbaren ist. Voraussetzung dafür ist, daß der künftige Einsatz des Werktätigen im Betrieb konkret feststeht. Lehnt der Werktätige einen ihm angebotenen Änderungsvertrag ab, ist es . gesellschaftlich nicht gerechtfertigt, mit ihm dennoch einen Qualifizierungsvertrag abzuschließen. Überleitungsvertrag und Qualifizierung Sollen Werktätige für volkswirtschaftlich wichtige andere Betriebe im Territorium planmäßig gewonnen werden oder wird ein Betriebswechsel notwendig, weil ein Änderungsvertrag im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind die arbeitsrechtlichen Beziehungen durch den Abschluß von Überleitungs- und Qualifizierungsverträgen zu gestalten. Überleitungsverträge (§§ 51 ff. AGB) sichern den nahtlosen Übergang vom bisherigen Arbeitsrechtsverhältnis in ein neues6 und tragen somit zum rationellen Einsatz des Arbeitsvermögens und zur ständigen Garantie des Rechts auf Arbeit unter veränderten Bedingungen bei. Mit dem Abschluß des Überleitungsvertrags wird den ausgewählten Werktätigen, eine Arbeit garantiert, an der zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht. Hierbei sind den Werktätigen vorrangig solche Tätigkeiten anzubieten, bei denen sie auf Grund ihrer Kentnisse nach kurzer Zeit hohe Leistungen erreichen können. Dabei hat der bisherige Betrieb zu gewährleisten, daß ein Überleitungsvertrag im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen rechtzeitig, mindestens drei, Monate vor Beginn der neuen Tätigkeit, abgeschlossen wird (§ 53 Abs. 2 AGB). Mit dem Vertrag ist anzustreben, daß das Arbeitsvermögen des Werktätigen voll genutzt bzw. weiterentwickelt wird. Dem entspricht es, wenn die Werktätigen zunehmend solche veränderten oder neuen Arbeitsaufgaben übernehmen, für die sie nicht einen völlig neuen Beruf erlernen, sondern sich lediglich eine entsprechende Spezialisierung aneignen müssen. Arbeitsaufgaben, die entsprechende Spezialisierungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Facharbeiterqualifikation oder u. U. auch unabhängig vom erlernten Beruf verlangen, erfüllen u. E. ein Merkmal der Zumutbarkeit der angebotenen anderen Arbeit. Angelernten Werktätigen sind nach Möglichkeit solche Arbeitsaufgaben anzubieten, die eine Facharbeiterqualifikation verlangen. Zum Erreichen dieses Ziels sind Qualifizierungsverträge abzuschließen, in denen die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen nach Inhalt, Form und Zeitdauer auszugestalten sind. Mit dem Überleitungsvertrag kann zugleich ein Qualifizierungsvertrag für den Erwerb der erforderlichen Qualifikation für die neue Arbeitsaufgabe abgeschlossen werden. Hier sollte u. E. eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem neuen Betrieb über dte erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen getroffen werden. Da mit dem Abschluß des Überleitungsvertrags gleichzeitig ein u. U. bisher bestehender Qualifizierungsvertrag endet, ist u. E.' die ausdrückliche Erklärung des neuen Betriebes erforderlich, daß er die Qualifizierung des Werktätigen unter den bisher vereinbarten Bedingungen fortsetzt. Das ist dann anzustreben, wenn in absehbarer Zeit im neuen Betrieb ein Einsatz des Werktätigen entsprechend der vorgesehenen Qualifikation möglich wird. Ein neuer Qualifizierungsvertrag im Zusammenhang mit dem Uberleitungsvertrag ist z. B. dann abzuschließen, wenn die im bisherigen Betrieb begonnene Qualifizierung unter Beachtung der künftigen neuen Arbeitstätigkeit eines Facharbeiters ggf. mit anderer Spezialisierungsrichtung fortzusetzen ist. Besteht im neuen Betrieb keine Einsatzmöglichkeit entsprechend der vorgesehenen oder veränderten Qualifikation, dann ist u. U. der Qualifizierungsvertrag ohne Erreichen des Qualifizierungsziels aufzulösen (§ 156 Abs. 2 AGB). 1 2 3 4 5 6 1 Vgl. E. Honecker, Den vom X. Parteitag gewiesenen Kurs mit dem ganzen Volk weiter zuverlässig in die Tat umsetzen (Schlußwort auf der 4. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1982, S. 93; W. Beyreuther, „Das gesellschaftliche Arbeitsvermögen effektiv nutzen!“, NJ 1982, Heft 11, S. 476 ff. 2 Vgl. B. Weidemann, „Strukturwandel ist eingeplant“, Technische Gemeinschaft 1982, Heft 6, S. 7 f. 3 Vgl. W. Frohn, „Sozialistische Rationalisierung und effektiver Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens im Kombinat“, Berufsbildung 1981, Heft 11, S. 469. 4 Vgl. hierzu auch H. Neumann, „Rechtsprechung bei Einsprüchen gegen Änderungsverträge“, NJ 1982, Heft 10, S. 445 ff. 5 O. Boßmann/H. Oertel, „Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“, NJ 1981, Heft 12, S. 535 ff.; vgl. auch E. Pätzold/K. Vogler, „Besonderheiten arbeitsrechtlicher Verträge“, NJ 1980, Heft 8, S. 350 f. 6 Vgl. hierzu auch G. Pirntke, „Zum Abschluß von Uberleitungsverträgen“, NJ 1982, Heft 6, S. 276 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 531 (NJ DDR 1982, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 531 (NJ DDR 1982, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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