Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 522 (NJ DDR 1982, S. 522); 522 Neue Justiz 11/82 Mit Rücksicht auf diese Sachfeststellungen ist der Entscheidung des Kreisgerichts zur Höhe des Schadensausgleichsbetrags nach § 338 Abs. 3 ZGB nicht zu folgen. Der vom Kreisgericht festgesetzte Betrag ist in seiner Höhe weit untersetzt und entspricht nicht dem Gesetz und den zu seiner Anwendung vom Obersten Gericht entwickelten verbindlichen Grundsätzen in Ziff. 5.1. der Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. Ü4 S. 369). Der Senat vermag auch nicht der in sich widersprüchlichen rechtlichen Einschätzung des festgestellten Sachverhalts zum Schadenersatz durch das Kreisgericht zu folgen. Das Kreisgericht hat hinsichtlich des materiellen Schadens den Verklagten dem Grunde nach ohne jede Einschränkung durch eine etwa zu beachtende Mitverantwortlichkeit des Klägers (§ 341 ZGB) verurteilt, während es bei der Höhe des Ausgleichsbetrags eine solche Mitverantwortlichkeit berücksichtigt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Einschätzung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten immer nur einheitlich am insgesamt entstandenen Schaden erfolgen kann. Ist eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten am angerichteten Schaden zu bejahen, so ist diese sowohl nach §§ 336, 337, 338 Abs. 1 und 2 ZGB als auch beim Anspruch nach § 338 Abs. 3 2GB zu berücksichtigen. Die strafrechtliche Einschätzung der Handlung des Verklagten als schwere Körperverletzung im Affekt begründet nicht zwangsläufig die Feststellung einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten an dem durch diese Körperverletzung entstandenen Schaden. Ob dies der Fall ist, muß anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger zwar den Verklagten durch das Werfen mit dem Einkochtopf in große Erregung versetzt hat, daß jedoch der Kläger seinerseits durch den Verklagten ebenfalls zu dieser zweifellos nicht zu rechtfertigenden Verhaltensweise provoziert wurde, indem dieser, statt den Streit endlich abzubrechen, immer wieder von vorn anfing und' dabei auch mit Tätlichkeiten gegenüber dem Kläger reagierte. Dies kann für die Beurteilung der Mitverantwortlichkeit des Klägers in zivilrechtlicher Hinsicht nicht außer Betracht bleiben. Für den Kläger war außerdem nicht voraussehbar, daß sich der Verklagte so weit in seiner Wut steigern würde, daß er mit einem lebensgefährlichen Angriff mit dem Küchenmesser gegen den Kläger reagiert. Der Kläger ist deshalb an dem durch die Messerstichverletzung entstandenen Schaden zivilrechtlich nicht mit verantwortlich zu machen. Nach § 338 Abs. 3 ZGB kann der Geschädigte, wenn er wegen des Gesundheitsschadens nur in beschränktem Maße am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte, einen angemessenen Ausgleich fordern. Ein solcher Ausgleich ist auch dann zu zahlen, wenn durch den Gesundheitsschaden das Wohlbefinden des Geschädigten erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt worden ist. In der bereits genannten OG-Richtlinie wird dazu ausgeführt, daß das Zusammentreffen beider im Gesetz genannter Voraussetzungen für den Ausgleichanspruch Auswirkungen auf dessen Höhe hat (Ziff. 5.1., 3. Beistrich). Hierzu ergeben die bereits zitierten Feststellungen, daß der Kläger längere Zeit, auch noch nach Aufnahme seiner Berufstätigkeit, erheblich gesundheitlich beeinträchtigt war. Außerdem war der Kläger längere Zeit an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, insbesondere an der Verrichtung seiner Berufstätigkeit, gehindert und auch nach Aufnahme seiner Arbeit noch einige Wochen auf Schonarbeit angewiesen. Insgesamt rechtfertigen die festgesteliten Umstände eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3 000 M. Diesen Betrag hält der Senat entgegen der Auffassung des Klägers aber auch für ausreichend; denn bleibende Folgen der Verletzung sind nicht zu erwarten. COÄEPaCAHMJE w B. BEflPEyl’EP 34c})eKTMBHoe ncnojiL30BaTi oßmecTBeHHUH Tpy-OBOi noTemjwaji 476 K. 30PrEHMXT M3 ontrra rocy#apcrBeHHOPi h npaBOBOM npax-TMKH 479 Vl. rEPMHr fleficrBHe coqnajiPiCTHHecKOro rpaxc#aHCKoro npaßa B OTHOIIieHHHX nO CHaÖJKCHHlO 483 3. 3MTEPT/K. IJMrEP/12. IJMPOJIfl npaBOBax KJiaccucfciiKaijHH orpaHHHeiraoro cpOKOM 3jeMnenojn30BaHiia 487 Harne airryajibHoe nmepubio c 3aBeflyKmnM KpH#HHecKPiM ot#cjiom npn 06mecoK3HOM npaBJie-hhh CBOÖoflHoro HeivieiiKoro npo(})coio3a, 3. 3AP, o npe#CToameM npaBOBOM KOHcfcepemjHH OßmecoK)3Horo npaBjieHHH CHIT 490 M3 #pyrnx coijHajiiiCTMHCCKiix CTpan A. 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Tichomirov : Soviet law and socialist democracy 492 State and law in imperialism Hans-Joachim S e m 1 e r : Bourgeois parliamentarism in crisis 494 New legal provisions A survey of legislation in the 3rd quarter of 1982 496 Helmut Richter / Christian Meissner : New regulation for the use of water and the prevention of water pollution 501 For discussion . Dietmar Seidel./ Ralf-Uwe Korth : Prevention and control of offences creating the threat of danger in the national economy 503 Peter Wallis : Enforcement of an Obligation to perform an act 507 Questions and answers ' 509 Practical experiences Barbara Fels/ Hans Schulz : District Council Commission charged with taking care of persons prone to crime and reintegrating citizens released from prison 510 Marga Michalski : Endangering of traffic by train conductors driving whÜe under the influence of alcohol 511 ‘ Karl-Heinz R o e h n e r : Contents of the indictment tenor 512 Ulrike Rieger : Legal activities in lignite mining areas 513 Jurisdiction in labour, family and civil matters 514 Übersetzung: Angela König, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 522 (NJ DDR 1982, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 522 (NJ DDR 1982, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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