Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 521 (NJ DDR 1982, S. 521); Neue Justiz 11/82 Der Zeuge sagte dann weiter wörtlich aus: „Ich sah, als ich am Zug entlangblickte, aber schon vom Schaffner das Abfahrtssignal hatte, daß noch ein Juhge kam, der sich auf den Zug zu bewegte. Ich hatte erst angenommen, daß dieser Junge noch in den Zug einsteigen wollte. Ich habe deshalb noch einen Moment gewartet. Als ich sah, daß der Junge die Böschung wieder hinunterging, habe ich den Zug in Bewegung gesetzt.“ Der Senat zweifelt nicht daran, daß die beiden Zeugen die Vorgänge während des kurzen Aufenthalts des Zuges auf dem Bahnhof F. wahrheitsgemäß geschildert haben. Diese Aussagen stehen aber zur Schilderung des Unfallvorgangs durch den Ehemann der Klägerin nicht im Widerspruch. Das Beweisergebnis ist vom Kreisgericht unzutreffend gewürdigt worden. Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich im 3. Wagen nach der Lokomotive. Bevor der Zug den Bahnhof F. erreichte, sind sie zur vorderen Tür dieses Wagens gegangen. Als der Zug hielt, wollten sie die Tür öffnen. Weil das nicht möglich war, gingen sie über die Plattform zur hinteren Tür des 2. Wagens. Während dieser Zeit ist der Zugschaffner ausgestiegen. Da er keine ein- oder aussteigenden Reisenden bemerkt hat, gab er dem Lokführer das Abfahrtssignal und stieg wieder in den Zug ein. So ist zu erklären, daß der Zugschaffner keine Personen gesehen hat, die ein- oder ausgestiegen sind. Da der Zug nach der Aussage des Lokführers nicht sofort nach Erteilung des Abfahrtssignals anfuhr, konnte der Ehemann der Klägerin noch beim Halten des Zuges aussteigen. Daß das geschehen ist, wird von der Verklagten nicht bestritten. Der Ehemann der Klägerin befand sich auf dem Bahnsteig und wollte seiner Frau beim Aussteigen helfen, die damit ebenfalls noch beim Halt des Zuges begonnen hatte. Erst als die Klägerin auf dem unteren Trittbrett stand, ist der Zug ruckartig angefahren. Die Klägerin hat dadurch das Gleichgewicht verloren und ist längs zur Fahrtrichtung des Zuges gefallen und vom Bahnsteig zwischen Bahnsteigkante und Schiene gerollt. Dieser vom Ehemann der Klägerin bekundete Aussteigevorgang ist auch deshalb glaubhaft, weil dieser den Vorgang selbst unmittelbar wahrgenommen hat. § 81 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 i. d. F. vom 2. Januar 1951 (GBl. S. 30) verbietet u. a. das Aussteigen, solange sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet. Die Verklagte übersieht aber, daß die Klägerin keineswegs ausgestiegen ist, als sich der Zug in Bewegung befand. Sie stieg aus, als der Zug hielt, und sie befand sich bereits auf dem unteren Trittbrett, als sich der Zug in Bewegung setzte. Für die Klägerin bestand unter diesen Umständen objektiv keine Möglichkeit zu einer schadensäbwendenden oder schadensmindernden Reaktion. Deshalb ist auch keine Mitverantwortlichkeit der Klägerin gemäß § 341 ZGB gegeben. Die Verantwortlichkeit der Verklagten als Verkehrsbetrieb ergibt sich aus § 345 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 232 Abs. 1 ZGB. Davon ist das Kreisgericht zutreffend ausgegangen. Die Verklagte-hat der Klägerin daher Schadenersatz zu leisten und einen angemessenen Ausgleich zu zahlen (§§ 336, 337, 338 Abs. 3 ZGB). (Es folgen Ausführungen zur Angemessenheit der geltend gemachten Ansprüche.) §§ 330, 338 Abs. 3, 341 ZGB. 1. Zur Höhe des Ausgleichsbetrags bei einer im Affekt zugefugten Stichverletzung, die eine längere stationäre Behandlung erforderlich machte und zu Komplikationen im Genesungsverlauf führte. 2. Wird eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten bei der Herbeiführung eines Schadens bejaht, dann ist diese bei allen Ansprüchen des Geschädigten und nicht nur beim Ausgleichsanspruch nach § 338 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen. 521 3. Eine im Affekt begangene schwere Körperverletzung begründet nicht zwangsläufig eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Ob eine solche vorliegt, ist anhand aller Umstände zu prüfen. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 22. März 1982 - 4 BZB 236/81. Am 24. August 1981 kam es zwischen dem Kläger'und dem Verklagten wegen der Zeugin Sch., die mit dem Verklagten verheiratet war und jetzt mit dem Kläger zusammenlebt, zunächst zu einer wörtlichen heftigen Auseinandersetzung in der Wohnung der Zeugin Sch. Als der Kläger die Küche verließ, stieß ihm der Verklagte die Tür in den Rücken. Daraufhin stieß der Kläger den Verklagten mit der Hand ins Gesicht. Nunmehr entwickelte sich zwischen beiden eine tätliche Auseinandersetzung, bei der der Verklagte den Kläger am Halse würgte und der Kläger dem Verklagten mehrere Faustschläge in die Bauchgegend versetzte. Der Zeugin gelang es schließlich, beide zu trennen. Da jedoch der Verklagte auch weiterhin seine geschiedene Frau beschimpfte, forderte der Kläger ihn auf, die Zeugin in Ruhe zu lassen, da er sonst einen Einkochtopf an den Kopf bekäme. Der Verklagte schimpfte weiter und äußerte: „Dann versuch es doch.“ Daraufhin nahm der-Kläger den Topf von 2,5 Kilo Gewicht und warf diesen aus ca. 1 m Entfernung dem Verklagten gegen den Kopf, ohne aber voll zu treffen. Der Verklagte geriet dadurch in einen heftigen Erregungszustand. Er begab sich zum Küchenschrank, entnahm diesem ein spitzes Küchenmesser mit einer ca. 15 cm langen Klinge, ging auf den Kläger zu und stach ihm das Messer in den Bereich des linken Brustkorbs zwischen die 5. und 6. Rippe. Er verursachte dadurch einen Stichkanal von 5 cm Tiefe, der zwischen Herzbeutel und Lunge verlief. Die Verletzung wurde bis zum notwendig gewordenen operativen Eingriff als lebensgefährlich angesehen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe und der Verklagte wegen schwerer Körperverletzung im Affekt auf Bewährung verurteilt. Außerdem wurde 'der Verklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 1 000 M verpflichtet. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt und einen höheren Ausgleichsbetrag gefordert. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: (Zunächst wird dargelegt, welche ärztlichen Maßnahmen zur Versorgung der Wund{e notwendig waren Blutübertragung, Schmerzmittelspritzen, Punktierungen u. a.) Stationär behandelt wurde der Kläger vom 25. August 1981 bis zum 25. September und vom 28. September bis zum 9. Oktober 1981. Bis zum 24. Oktober 1981 war er arbeitsunfähig. Danach ist er wieder seinem Beruf als Hebezeugwärter nachgegangen; er war jedoch bis zur Lösung seines Arbeitsrechtsverhältnisses Ende Dezember 1981 dort von schweren Arbeiten befreit. Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, daß für die Dauer von ca. 3 Tagen starke Wundschmerzen auf getreten sind, die mit schmerzlindernden Mitteln gedämpft wurden. Ferner wird bestätigt, daß die Punktierung der Brustfellhöhle sowohl psychisch belastend war, als auch häufig mit starken Schmerzen verbunden ist. Die Wund-spülungen verursachen zwar geringe Beschwerden, sie stellen aber vor allem in bezug auf die Anzahl der Behandlungen (tägliche Spülungen über Wochen hinweg) ebenfalls eine starke psychische Belastung dar. Insgesamt sind die durch die Verletzung und die dadurch notwendigen Behandlungen entstandenen Beschwerden, insbesondere auch unter Einbeziehung der in unmittelbarem Zusammenhang damit aufgetretenen Komplikationen, als stark einzuschätzen. Ebenso sind die vom Verklagten auch nach Arbeitsaufnahme beklagten Beschwerden durch die Stellungnahme von Frau Dr. H. glaubhaft.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften ist zu welchem Zweck zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken? Welche weiteren Informationsquellen und -Speicher sind für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der weiteren politischoperativen Arbeit zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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