Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 513 (NJ DDR 1982, S. 513); Neue Justiz 11/82 513 wesentlichen Tatumstände im Anklagetenor nicht hinreichend bezeichnet und kann daher im Eröffnungsbeschluß des Gerichts keine Berücksichtigung finden. Beschuldigt z. B. der Staatsanwalt einen Täter des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und der tateinheitlichen Nötigung dieses Kindes zu sexuellen Handlungen, unterläßt er es aber im Anklagetenor die vom Tatbestand des § 122 StGB geforderten Mittel und Methoden (Gewalt oder Drohung, Ausnutzung einer Notlage oder Mißbrauch seiner beruflichen oder gesellschaftlichen Funktion oder Tätigkeit) in der Tatbegehung des Beschuldigten zu charakterisieren, so könnte das Gericht das Hauptverfahren lediglich wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 148 StGB eröffnen. Im Gegensatz dazu ist von einer unbegründeten Ausweitung des Schuldvorwurfs gegenüber dem Beschuldigten dann zu sprechen, wenn der Anklagetenor vom Wortlaut her infolge der Verwendung unbestimmter Formulierungen, mehrdeutiger Ausdrücke zur Charakterisierung der Tatumstände der angeklagten Handlung den Schluß zuläßt, als seien neben der tatsächlich angeklagten Handlung noch weitere gleichartige oder verschiedenartige Handlungen an-geklagt. Derartige Probleme ergeben sich vor allem dann, wenn der Beschuldigte mehrfach Straftaten begangen hat und diese im Anklagetenor nur pauschal erfaßt wurden, ohne jede einzelne dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung (insbesondere bei Einzelhandlungen mit unterschiedlicher Begehungsweise) ihren wesentlichen Tatumständen nach zu charakterisieren. Bei mehrfach begangenen Straftaten, die sich gegen den gleichen Geschädigten richten und denen immer wiederkehrend die gleiche Tatbegehung zugrunde liegt (z. B. sexueller Mißbrauch eines Kindes), ist eine solche Charakterisierung jeder einzelnen Handlung im Anklagetenor nicht erforderlich. Hier genügt es, den Tatzeitraum, den Tatort, die Begehungsweise, den Geschädigten und die Zahl der Einzelhandlungen (bei Eigentumsdelikten den Umfang der Einzelhandlungen durch Angabe der niedrigsten und höchsten Schadenssumme sowie den Gesamtschadensbetrag) im Anklagetenor zu bezeichnen.4 Den Anklagetenor abschließend, sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten vom Staatsanwalt rechtlich durch Angabe der anzuwendenden Strafvorschriften zu würdigen, wobei das Gericht nicht an diese rechtliche Würdigung gebunden ist. Das Gericht ist vielmehr als zuletzt mit der Sache befaßtes staatliches Organ berechtigt, diese Prüfung eigenverantwortlich vorzunehmen und ggf. eine andere rechtliche Beurteilung im Eröffnungsbeschluß zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn im Anklagetenor qualifizierende Tatumstände zwar beschrieben, aber bei der rechtlichen Beurteilung durch den Staatsanwalt nicht berücksichtigt wurden, muß das Gericht seinen anderslautenden Standpunkt im Eröffnungsbeschluß durch eine weitergehende rechtliche Beurteilung darlegen.5 Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der anzuklagenden Handlung durch den Staatsanwalt ist hier noch anzumerken, daß in den Fällen, in denen die Strafverfolgung den Antrag des Geschädigten oder die Erklärung öffentlichen Interesses durch den Staatsanwalt erfordert (§ 2 StGB), das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Strafverfolgung im Anklagetenor zum Ausdruck zu bringen ist Dr. KARL-HEINZ RÖHNER, Leipzig 1 2 3 4 5 1 Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 21. Dezember 1967 - I Pr 15 21/67 - (NJ 1968, Heft 9, S. 282); OG, Urteil vom 14. April 1967 - 1 b Zst 3/67 - (NJ 1967, Heft 14, S. 450); A. Hartmann/H. Fom-poes, „Die Anhängigkeit von Strafsachen bei Gericht“, NJ 1970, Heft 19, S. 569 ff. 2 Vgl. A. Hartmann/H. Pompoes, a. a. O., S. 570. 3 Vgl. auch H. SChönfeldt, „Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage“, NJ 1982, Heft 8, S. 371. 4 Vgl. M. Böhrenz/J. Orlamünde, „Zum Inhalt der Anklageschrift“, NJ 1977, Heft 6, S. 179. 5 Vgl. R. Müller/S. Stranovsky/H. Willamowski, „Rationelle Verfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens wichtiges Anliegen der StPO-Novelle“, NJ 1975, Heft 6, S. 158. Zur Rechtsarbeit in Braunkohleerschließungsgebieten Die Vielfalt und Bedeutung der Aufgaben zur Realisierung des Kohle- und Energieprogramms erfordern u. a. ein enges Zusammenwirken aller beteiligten staatlichen Organe. Das gilt vor allem dann, wenn es darum geht, die ?ur Braunkohlegewinnung erforderlichen Bodenflächen zu den volkswirtschaftlich geplanten und technologisch notwendigen Terminen für den Abbau zur Verfügung zu haben. Die Staatlichen Notariate werden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken der Bürger für die Braunkohlenkombinate mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, die nicht zur täglichen Praxis eines jeden Notariats gehören. Um die Erfahrungen der Notariate aus den traditionellen Braunkohlenabbaugebieten der Bezirke Cottbus, Halle und Leipzig insbesondere solchen Notariaten zu vermitteln, die in naher Zukunft ebenfalls mit derartigen Problemen befaßt sein werden, hatte das Ministerium der Justiz (Sektor Staatliche Notariate in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Wirtschaftsrecht) zu einem Erfahrungsaustausch nach Leipzig eingeladen. Das große Interesse auch der Braunkohlenkombinate (BKK) und Braunkohlenwerke (BKW) an dieser Beratung wurde dadurch deutlich, daß an ihr Justitiare und andere Mitarbeiter der BKK Senftenberg und Bitterfeld sowie der BKW Regis, Cottbus, Geiseltal und Knappenrode teil-nahmen und sich aktiv an der Diskussion beteiligten. Das traf auch auf die anderen Teilnehmer zu, so insbesondere auf Vertreter der Obersten Bergbehörde "und des Ministeriums der Finanzen. Ziel der Beratung war es, insbesondere auch künftig abzusichern, daß durch verantwortungsbewußtes rechtzeitiges Zusammenwirken aller Kräfte die volkswirtschaftlich erforderlichen Vorhaben durchgeführt werden, und zugleich dazu beizutragen, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu wahren. Der Erfahrungsaustausch verdeutlichte, daß die- vorrangige Aufgabe der Staatlichen Notariate darin besteht, den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Wahrung der Vermögensinteressen des sozialistischen Staates in Einheit mit der Einhaltung der gesetzlich garantierten Rechte der Bürger zu gewährleisten. Die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, eine hohe Qualität der Arbeit bei möglichst kurzfristiger Erledigung der Anliegen und Vorgänge sowie eine Arbeitsweise, die von der Notwendigkeit der gesamtgesellschaftlich erforderlichen Maßnahmen überzeugt, festigen das Vertrauen der an den Verfahren beteiligten Bürger zum sozialistischen Staat. Eine solche niveauvolle Arbeit verlangt vom Notar, die konkreten gesellschaftlichen Bedingungen in seinem Kreisgebiet zu kennen und zu beachten. / Folgende Gesichtspunkte 'standen im Mittelpunkt des Erfahrungsaustauschs und waren zugleich orientierend für die künftige Tätigkeit: 1. Die Bürger müssen über die erforderlichen Maßnahmen, die mit dem vorgesehenen Bergbau in einem bestimmten Gebiet (Gemeinde, Kreis) im Zusammenhang stehen, frühzeitig und möglichst konkret informiert werden. Diese Aufgabe ist vor allem von den örtlichen Organen im Zusammenwirken mit den Braunkohlenbetrieben zu erfüllen. 2. Dem Volkseigentum werden nur die zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt tatsächlich benötigten Bodenflächen zur Verfügung gestellt. Das entspricht sowohl den Interessen der Bürger, möglichst lange ihre Grundstücke zu nutzen, als auch volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. 3. Bei der Überführung von Grundstücken der Bürger in Volkseigentum ist in erster Linie von der Möglichkeit des rechtsgeschäftlichen Erwerbs (§ 297 ZGB) Gebrauch zu machen. Soweit das notwendig ist, sind die Bürger in;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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