Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 512 (NJ DDR 1982, S. 512); 512 Neue Justiz 11/82 triebseisenbahner verantwortungsbewußt, diszipliniert und auch in schwierigen Situationen schnell und richtig reagieren kann. Das aber ist bei wesentlicher Verminderung der Reaktionsfähigkeit infolge erneblicher alkoholischer Beeinflussung nicht möglich. In dem eingangs erwähnten Strafverfahren hätte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht abgelehnt werden dürfen. MARGA MICHALSKI, wiss. Mitarbeiterin am Obersten Gericht Inhaltliche Gestaltung des Anklagetenors Nach §§ 13, 87, 147, 154 StPO und §§ 3, 15, 20 StAG ist allein der Staatsanwalt berechtigt, darüber zu entscheiden, wegen welcher den hinreichenden Verdacht einer Straftat begründenden Handlung bei Gericht Anklage erhoben wird. Mit der Anklage bestimmt der Staatsanwalt den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht (§ 187 Abs. 1 StPO). Er entscheidet darüber, über welchen Beschuldigten und welche Handlung das Gericht befinden soll. Besondere Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstands und Umfangs des gerichtlichen Verfahrens kommt dabei dem Tenor der Anklageschrift zu. Er bezeichnet gemäß § 155 Abs. 1 Ziff. 2 StPO die konkrete Handlung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie die anzuwendenden Strafvorschriften. Damit wird der konkrete Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt, denn das Gericht darf sich in seinem Eröffnungsbeschluß nur auf diese im Tenor der Anklageschrift bezeichneten Handlungen beziehen. Über einen anderen Prozeßgegertstand kann es nur dann entscheiden, wenn der Staatsanwalt in der gerichtlichen Hauptverhandlung die Anklage erweitert hat und wenn die in der Anklageerweiterung bezeichnete Straftat durch gerichtlichen Beschluß in das Verfahren einbezogen wurde (§ 237 StPO). Das Gericht darf daher von sich aus keine weiteren im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift oder im sonstigen Akteninhalt beschriebenen Handlungen des Beschuldigten in die Eröffnung des Hauptverfahrens einbeziehen, wenn diese nicht gemäß § 155 Abs. 1 Ziff. 2 StPO im Anklagetenor enthalten sind. Sie sind auch dann nicht einzubeziehen, wenn sie infolge unbestimmter Formulierungen im Anklagetenor mit erfaßt sein können.1 Zwar kann in diesen Fällen das wesentliche Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zur Auslegung des Tenors und zur Abgrenzung des Anklagegegenstands im Tenor herangezogen werden, jedoch muß sich das Gericht auch bei Widersprüchen an den Wortlaut des Anklagetenors halten. - Liegen die Voraussetzungen einer Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt (§ 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO) nicht vor, kann das Gericht das Hauptverfahren nur im Umfang der im Anklagetenor zweifelsfrei bestimmten Handlungen des Beschuldigten eröffnen oder den Staatsanwalt um eine Präzisierung des Anklagetenors ersuchen. Diese Präzisierung ist dem Angeklagten als schriftliche Ergänzung der Anklageschrift mit der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß zuzustellen.2 Um von vornherein eine mißverständliche Auslegung des Anklagetenors zu vermeiden, muß er exakt, bestimmt und eindeutig zugleich, aber auch anschaulich und übersichtlich sein. Darüber hinaus muß der Anklagetenor auch für einen Nichtjuristen verständlich sein, damit der Angeklagte in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung verstehen kann, über welche Handlungen das Gericht ent-scheiden wird. Der Staatsanwalt beschreibt die vom Gesetz im Tatbe- stand zur Kennzeichnung einer bestimmten Straftat verwendeten abstrakten Tatbestandsmerkmale im Anklagetenor anhand der entsprechenden Umstände der konkreten Tat. So abstrahiert das Gesetz beispielsweise bei der vorsätzlichen Körperverletzung in § 115 StGB von der konkreten Art und Weise der gewaltsamen Einwirkung des Täters auf den Geschädigten und der konkreten Art und dem konkreten Ausmaß der dadurch bewirkten gesundheitlichen Folgen, indem es den abstrakten Begriff „die Gesundheit eines Menschen schädigt oder ihn körperlich mißhandelt“ verwendet. Der Staatsanwalt hat somit im Anklagetenor sowohl von der Art und Weise der gewaltsamen Einwirkung als auch von den dadurch bewirkten Folgen her exakt zu bestimmen, worin er das die Gesundheit eines Menschen schädigende oder körperlich mißhandelnde Verhalten des Beschuldigten sieht. In jedem Fall sind ausgehend von dem anzuwendenden Tatbestand die gesetzlich geforderten objektiven und subjektiven, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten wesentlichen Tatumstände herauszuarbeiten und diese zur Charakterisierung der Straftat im Anklagetenor wiederzugeben. . Zu den wesentlichen objektiven Tatumständen gehören: die äußere Art und Weise der Einwirkung des Beschuldigten auf das Objekt der Straftat in Form eines bestimmten Tuns oder Unterlassens; die zur Durchführung der Straftat benutzten Mittel und Methoden nach Art, Umfang und Intensität (z. B. Waffen, Gewalt, Drohung, Täuschung); die Folgen der Handlung (bestimmte Schäden oder Gefahren) ; besondere vom Tatbestand erfaßte Eigenschaften des Geschädigten (z. B. verwandtschaftliche Beziehungen, Alter, staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionär); Eigentumsverhältnisse an Sachen oder deren gesellschaftliche Zweckbestimmung Bedingungen von Ort und Zeit. Neben diesen objektiven Umständen sind im Tenor der Anklage auch die vom Tatbestand geforderten Voraussetzungen, die in der Person des Beschuldigten begründet sind, auszuweisen. Zu diesen subjektiv-personalen Umständen gehören: die Schuld in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, soweit sich diese nicht bereits eindeutig aus dem Charakter der anzuklagenden Handlung ergibt; bestimmte Subjekteigenschaften des Beschuldigten (z. B. Verantwortlicher für Arbeitsschutz, Erziehungsberechtigter) ; das Vorhandensein einer bestimmten Zielrichtung oder Absicht beim Handeln des Beschuldigten; die Vorbestraftheit des Beschuldigten in den Fällen, in denen allgemeine oder spezielle Rückfallbestimmungen anzuwenden sind. Mit der Charakterisierung dieser objektiven und subjektiven Tatumstände der anzuklagenden Handlung ist es dem Staatsanwalt möglich, den Anklagetenor auf das Wesentliche (die strafrechtlich relevanten Bestandteile des Sachverhalts) zu konzentrieren, den Anklagetenor rationell und zielgerichtet zu gestalten und die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat inhaltlich exakt zu bestimmen.3 Zugleich schließt er mit dieser exakten Bestimmung der für die Tatbestandsmäßigkeit der anzuklagenden Handlung wesentlichen Tatumstände im Anklagetenor eine ungerechtfertigte Einengung oder Ausweitung des Schuldvorwurfs gegenüber dem Beschuldigten aus. Eine ungerechtfertigte Einengung des Schuldvorwurfs gegenüber dem Beschuldigten kann beispielsweise eintre-ten, wenn der Staatsanwalt die für die Charakterisierung der Straftat notwendigen Umstände der anzuklagenden Handlung bei der Formulierung des Anklagetenors vergißt, übersieht oder nicht exakt bestimmt. Die angeklagte Handlung ist dann infolge fehlender Charakterisierung ihrer;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 512 (NJ DDR 1982, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 512 (NJ DDR 1982, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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