Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 508 (NJ DDR 1982, S. 508); 508 Neue Justiz 11/82 keit der Vollstreckung ausschließlich dem in § 133 ZPO geregelten Verfahren Vorbehalten sein. Darauf beruht auch die Aussage des Bezirksgerichts, daß das Kreisgericht die Stellungnahme des Schuldners als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung hätte behandeln müssen. Die Richtigkeit dieser Aussage ist schon deshalb zweifelhaft, weil einem bei Gericht eingehenden Antrag kein Anliegen des Absenders unterstellt werden darf, das sich nicht eindeutig aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt. Das trifft insbesondere dann zu, wenn aus dem Schriftsatz in ihm nicht enthaltene verfahrenseinleitende Anträge „herausgedeutet“ werden, die immer mit Kostenfolgen verbunden sein können. Wird in einem solchen Fall die Durchführung eines Verfahrens nach § 133 ZPO für unerläßlich erachtet, dann hätte dem Kreisgericht gesagt werden müssen, daß es dem Schuldner die Stellung eines entsprechenden Antrags hätte anraten sollen. Da die zuständige Kammer des Kreisgerichts den Schuldner vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hören soll, kann diese Anhörung doch nur den Zweck haben, die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zu prüfen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags zur Einleitung eines besonderen Verfahrensabschnitts innerhalb der Vollstreckung bedarf. Das erscheint auch aus dem Grunde einleuchtend, weil sowohl über den Antrag auf Festsetzung des Zwangsgelds als auch über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung die gleiche Kammer zu entscheiden hat (§§ 130 Abs. 4, 133 Abs. 2 ZPO). Das Zwangsgeld wird durch Beschluß festgesetzt, der sowohl nach mündlicher Verhandlung als auch ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erlassen werden kann (§ 84 ZPO). Eine mündliche Verhandlung muß m. E. jedoch stets dann der Beschlußfassung vorhergehen, wenn dem Gericht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung bzw. der Vollstreckungsmaßnahmen vorgetragen oder anderweit bekannt werden. Findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, dann ist auch die von § 133 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung geforderte Voraussetzung gegeben. Setzt sich das Kreisgericht über die Bedenken hinweg und setzt es das Zwangsgeld gegen den Schuldner fest, dann muß ggf. das Bezirksgericht im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit der Festsetzung und damit über die Zulässigkeit der Vollstreckung befinden. Aus diesen Gründen bedarf es m. E. in den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung vollstreckt wird, keines besonderen Verfahrens zur Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung. Im Lehrbuch Zivilprozeßrecht (Berlin 1980, S. 471) wird sogar noch eine weitergehende Anforderung an die Festsetzung eines Zwangsgelds erhoben. Danach soll der Erlaß des Festsetzungsbeschlusses vom Beweis der Nichterfüllung bzw. der Zuwiderhandlung der vom Gläubiger geführt werden müßte abhängig gemacht werden. Das würde bedeuten, daß das Gericht nahezu in jedem Fall (und nicht nur dann, wenn Einwendungen vorgetragen oder anderweit bekannt würden) in einer mündlichen Verhandlung Beweis erheben müßte. Diese Anforderung erscheint mir im Hinblick darauf überhöht, daß im allgemeinen der Vollstrek-kungsantrag des Gläubigers zur Einleitung der Vollstrek-kung ausreicht und daß vor der Festsetzung eines Zwangsgelds der Schuldner angehört wird. Meines Erachtens kann das Gericht dann davon ausgehen, daß die beantragte Vollstreckung berechtigt ist, wenn der Schuldner keine gegenteiligen Argumente vorträgt. Im hier erörterten Fall hat daher das Kreisgericht nach Kenntnis von der Behauptung des Schuldners, der Anspruch aus dem Schuldtitel sei erfüllt, folgerichtig die Ortsbesichtigung vorgenommen und den Vertreter der Staatlichen Bauaufsicht gehört, also eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da es dabei festgestellt hat, daß die Behauptung des Gläubigers, sein Anspruch sei noch nicht erfüllt, nicht zutrifft, mußte es den Vollstreckungsantrag des Gläubigers wegen Erfüllung des Anspruchs abweisen. Wäre das Bezirksgericht im Beschwerdeverfahren zur gleichen Feststellung gelangt, dann hätte es die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des Kreisgerichts aus dem gleichen Grunde, nämlich wegen Fehlens eines vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers, abweisen müssen. Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Vornahme einer Handlung durch einen volkseigenen Betrieb Das Bezirksgericht geht gestützt auf meine Ausführungen in NJ 1976, Heft 2, S. 49 weiter davon aus, daß nach § 87 Abs. 1 ZPO die einzig mögliche Vollstreckungsmaßnahme gegen einen volkseigenen Betrieb das Ersuchen des zuständigen Richters an das übergeordnete Organ des Schuldners sei, die Erfüllung des Anspruchs „aus Mitteln dieses Betriebes“ zu veranlassen. Das Gesetz verpflichtet den Leiter des übergeordneten Organs (z. B. den Generaldirektor des Kombinats, den betreffenden Industriezweig-Minister usw.), dieses Ersuchen zu erledigen, womit der Vollstreckungserfolg durch „Erfüllung des Anspruchs aus den Mitteln dieses Betriebes“ gesichert ist. Der insoweit zitierte Wortlaut der Rechtsnorm läßt durchaus die Auslegung zu, daß damit lediglich die Erfüllung von Zahlungsansprüchen gemeint ist und § 87 Abs. 1 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn ein VEB zur Erfüllung sonstiger Ansprüche (Herausgabe von Sachen, Räumung, Abgabe einer Willenserklärung sowie Vornahme, Duldung und Unterlassung einer Handlung nach den §§ 127 bis 130 ZPO) verpflichtet ist und deswegen gegen ihn vollstreckt werden soll. Dem steht auch meine vom Bezirksgericht erwähnte Äußerung nicht entgegen, da sie ausdrücklich auf diesen Wortlaut der Rechtsnorm bezogen ist. Wie eine Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung aus Mitteln des verpflichteten VEB erfüllt werden soll, hat das Bezirksgericht nicht erörtert. Würde der Auffassung des Bezirksgerichts gefolgt, dann wäre bereits die Androhung eines Zwangsgelds gegenüber einem VEB unzulässig, da sie die auf den Vollstreckungsantrag des Gläubigers folgende erste Vollstrek-kungsmaßnahme ist (§ 130 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der zuständige Richter des Kreisgerichts müßte sofort nach Eingang des Vollstreckungsantrags des Gläubigers ohne weitere Prüfung desselben das übergeordnete Organ des zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung verpflichteten VEB ersuchen, die Erfüllung des Anspruchs zu veranlassen. Einer solchen Auslegung und Handhabung des § 87 Abs. 1 ZPO ist die gerichtliche Praxis m. E. mit Recht bisher nicht gefolgt. Daß die einem VEB obliegende Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache an den Gläubiger (Eigentümer) nicht „aus Mitteln dieses Betriebes“ erfüllt wird, steht außer Zweifel. Deshalb ist auf die Vollstreckung eines solchen Anspruchs nicht § 87 Abs. 1 ZPO, sondern § 127 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Das gleiche trifft auf die in den §§ 128 und 129 ZPO geregelten Fälle zu. Auch das spricht dafür, daß die Erzwingung der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung nicht nach § 87 Abs. 1 ZPO, sondern auch dann nach § 130 ZPO vollstreckt werden muß, wenn der Schuldner ein VEB ist. Die von mir hier abgeleitete Schlußfolgerung wird auch durch einen Vergleich mit der im Wirtschaftsrecht für die gleiche Vollstreckungsmaßnahme geltenden Regelung gestützt. Danach kann das Staatliche Vertragsgericht die Verpflichtung eines Betriebes zur Vornahme einer Handlung ebenfalls durch Androhen und Festsetzen eines Zwangsgelds vollstrecken (§ 44 SVG-VO). Der Beschluß, durch den das Zwangsgeld auferlegt wird, begründet einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch des Staates gegen den verpflichteten Betrieb (§ 45 Abs. 4 Ziff. 2 SGV-VO). Daraus ergibt sich m. E. für die gerichtliche Praxis, daß in der Vollstreckung zur Erzwingung der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung § 87 Abs. 1 ZPO nur dann anzuwenden ist, wenn es im Einzelfall erforderlich sein sollte, gegen einen VEB ein rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld zugunsten des Staatshaushalts oder eine rechtskräftig auferlegte Vorschußzahlung für die Ersatzvornahme zugunsten des Gläubigers zu vollstrecken.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 508 (NJ DDR 1982, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 508 (NJ DDR 1982, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X