Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 508 (NJ DDR 1982, S. 508); 508 Neue Justiz 11/82 keit der Vollstreckung ausschließlich dem in § 133 ZPO geregelten Verfahren Vorbehalten sein. Darauf beruht auch die Aussage des Bezirksgerichts, daß das Kreisgericht die Stellungnahme des Schuldners als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung hätte behandeln müssen. Die Richtigkeit dieser Aussage ist schon deshalb zweifelhaft, weil einem bei Gericht eingehenden Antrag kein Anliegen des Absenders unterstellt werden darf, das sich nicht eindeutig aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt. Das trifft insbesondere dann zu, wenn aus dem Schriftsatz in ihm nicht enthaltene verfahrenseinleitende Anträge „herausgedeutet“ werden, die immer mit Kostenfolgen verbunden sein können. Wird in einem solchen Fall die Durchführung eines Verfahrens nach § 133 ZPO für unerläßlich erachtet, dann hätte dem Kreisgericht gesagt werden müssen, daß es dem Schuldner die Stellung eines entsprechenden Antrags hätte anraten sollen. Da die zuständige Kammer des Kreisgerichts den Schuldner vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hören soll, kann diese Anhörung doch nur den Zweck haben, die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zu prüfen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags zur Einleitung eines besonderen Verfahrensabschnitts innerhalb der Vollstreckung bedarf. Das erscheint auch aus dem Grunde einleuchtend, weil sowohl über den Antrag auf Festsetzung des Zwangsgelds als auch über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung die gleiche Kammer zu entscheiden hat (§§ 130 Abs. 4, 133 Abs. 2 ZPO). Das Zwangsgeld wird durch Beschluß festgesetzt, der sowohl nach mündlicher Verhandlung als auch ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erlassen werden kann (§ 84 ZPO). Eine mündliche Verhandlung muß m. E. jedoch stets dann der Beschlußfassung vorhergehen, wenn dem Gericht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung bzw. der Vollstreckungsmaßnahmen vorgetragen oder anderweit bekannt werden. Findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, dann ist auch die von § 133 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung geforderte Voraussetzung gegeben. Setzt sich das Kreisgericht über die Bedenken hinweg und setzt es das Zwangsgeld gegen den Schuldner fest, dann muß ggf. das Bezirksgericht im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit der Festsetzung und damit über die Zulässigkeit der Vollstreckung befinden. Aus diesen Gründen bedarf es m. E. in den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung vollstreckt wird, keines besonderen Verfahrens zur Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung. Im Lehrbuch Zivilprozeßrecht (Berlin 1980, S. 471) wird sogar noch eine weitergehende Anforderung an die Festsetzung eines Zwangsgelds erhoben. Danach soll der Erlaß des Festsetzungsbeschlusses vom Beweis der Nichterfüllung bzw. der Zuwiderhandlung der vom Gläubiger geführt werden müßte abhängig gemacht werden. Das würde bedeuten, daß das Gericht nahezu in jedem Fall (und nicht nur dann, wenn Einwendungen vorgetragen oder anderweit bekannt würden) in einer mündlichen Verhandlung Beweis erheben müßte. Diese Anforderung erscheint mir im Hinblick darauf überhöht, daß im allgemeinen der Vollstrek-kungsantrag des Gläubigers zur Einleitung der Vollstrek-kung ausreicht und daß vor der Festsetzung eines Zwangsgelds der Schuldner angehört wird. Meines Erachtens kann das Gericht dann davon ausgehen, daß die beantragte Vollstreckung berechtigt ist, wenn der Schuldner keine gegenteiligen Argumente vorträgt. Im hier erörterten Fall hat daher das Kreisgericht nach Kenntnis von der Behauptung des Schuldners, der Anspruch aus dem Schuldtitel sei erfüllt, folgerichtig die Ortsbesichtigung vorgenommen und den Vertreter der Staatlichen Bauaufsicht gehört, also eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da es dabei festgestellt hat, daß die Behauptung des Gläubigers, sein Anspruch sei noch nicht erfüllt, nicht zutrifft, mußte es den Vollstreckungsantrag des Gläubigers wegen Erfüllung des Anspruchs abweisen. Wäre das Bezirksgericht im Beschwerdeverfahren zur gleichen Feststellung gelangt, dann hätte es die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des Kreisgerichts aus dem gleichen Grunde, nämlich wegen Fehlens eines vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers, abweisen müssen. Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Vornahme einer Handlung durch einen volkseigenen Betrieb Das Bezirksgericht geht gestützt auf meine Ausführungen in NJ 1976, Heft 2, S. 49 weiter davon aus, daß nach § 87 Abs. 1 ZPO die einzig mögliche Vollstreckungsmaßnahme gegen einen volkseigenen Betrieb das Ersuchen des zuständigen Richters an das übergeordnete Organ des Schuldners sei, die Erfüllung des Anspruchs „aus Mitteln dieses Betriebes“ zu veranlassen. Das Gesetz verpflichtet den Leiter des übergeordneten Organs (z. B. den Generaldirektor des Kombinats, den betreffenden Industriezweig-Minister usw.), dieses Ersuchen zu erledigen, womit der Vollstreckungserfolg durch „Erfüllung des Anspruchs aus den Mitteln dieses Betriebes“ gesichert ist. Der insoweit zitierte Wortlaut der Rechtsnorm läßt durchaus die Auslegung zu, daß damit lediglich die Erfüllung von Zahlungsansprüchen gemeint ist und § 87 Abs. 1 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn ein VEB zur Erfüllung sonstiger Ansprüche (Herausgabe von Sachen, Räumung, Abgabe einer Willenserklärung sowie Vornahme, Duldung und Unterlassung einer Handlung nach den §§ 127 bis 130 ZPO) verpflichtet ist und deswegen gegen ihn vollstreckt werden soll. Dem steht auch meine vom Bezirksgericht erwähnte Äußerung nicht entgegen, da sie ausdrücklich auf diesen Wortlaut der Rechtsnorm bezogen ist. Wie eine Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung aus Mitteln des verpflichteten VEB erfüllt werden soll, hat das Bezirksgericht nicht erörtert. Würde der Auffassung des Bezirksgerichts gefolgt, dann wäre bereits die Androhung eines Zwangsgelds gegenüber einem VEB unzulässig, da sie die auf den Vollstreckungsantrag des Gläubigers folgende erste Vollstrek-kungsmaßnahme ist (§ 130 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der zuständige Richter des Kreisgerichts müßte sofort nach Eingang des Vollstreckungsantrags des Gläubigers ohne weitere Prüfung desselben das übergeordnete Organ des zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung verpflichteten VEB ersuchen, die Erfüllung des Anspruchs zu veranlassen. Einer solchen Auslegung und Handhabung des § 87 Abs. 1 ZPO ist die gerichtliche Praxis m. E. mit Recht bisher nicht gefolgt. Daß die einem VEB obliegende Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache an den Gläubiger (Eigentümer) nicht „aus Mitteln dieses Betriebes“ erfüllt wird, steht außer Zweifel. Deshalb ist auf die Vollstreckung eines solchen Anspruchs nicht § 87 Abs. 1 ZPO, sondern § 127 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Das gleiche trifft auf die in den §§ 128 und 129 ZPO geregelten Fälle zu. Auch das spricht dafür, daß die Erzwingung der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung nicht nach § 87 Abs. 1 ZPO, sondern auch dann nach § 130 ZPO vollstreckt werden muß, wenn der Schuldner ein VEB ist. Die von mir hier abgeleitete Schlußfolgerung wird auch durch einen Vergleich mit der im Wirtschaftsrecht für die gleiche Vollstreckungsmaßnahme geltenden Regelung gestützt. Danach kann das Staatliche Vertragsgericht die Verpflichtung eines Betriebes zur Vornahme einer Handlung ebenfalls durch Androhen und Festsetzen eines Zwangsgelds vollstrecken (§ 44 SVG-VO). Der Beschluß, durch den das Zwangsgeld auferlegt wird, begründet einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch des Staates gegen den verpflichteten Betrieb (§ 45 Abs. 4 Ziff. 2 SGV-VO). Daraus ergibt sich m. E. für die gerichtliche Praxis, daß in der Vollstreckung zur Erzwingung der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung § 87 Abs. 1 ZPO nur dann anzuwenden ist, wenn es im Einzelfall erforderlich sein sollte, gegen einen VEB ein rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld zugunsten des Staatshaushalts oder eine rechtskräftig auferlegte Vorschußzahlung für die Ersatzvornahme zugunsten des Gläubigers zu vollstrecken.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 508 (NJ DDR 1982, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 508 (NJ DDR 1982, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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