Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 506 (NJ DDR 1982, S. 506); 506 Neue Justiz 11/82 sammenhang mit bedeutenden Neuerungsprozessen besitzt der Tatbestand des § 194 StGB (Gefährdung der Gebrauchssicherheit) eine erhebliche Bedeutsamkeit. Seine konsequente und differenzierte Anwendung trägt wirksam dazu bei, Gefährdungen zu begegnen und Schäden zu vermeiden. Die Gefährdung der Gebrauchssicherheit ist unmittelbar mit Erfordernissen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts verbunden. Besonders die Ausführung von Steuerungs- und Kontrollfunktionen durch den Menschen verlangt hier ein Höchstmaß an Verantwortungsbewußtsein und Sorgfalt. Nachlässigkeit in diesem Bereich kann zu großen Schäden und Gefahren führen. Das erfordert die Gewährleistung von Sicherheit bereits im Entstehungsprozeß von Anlagen, Erzeugnissen und Leistungen. Die Pflichten der Verantwortlichen sind auf spezifische Aufgaben bezogen, die die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Prozessen, von Erzeugnissen, von Gegenständen und Produkten bei der Nutzung betreffen. Sicherheit bedeutet hierbei sowohl ein gefahrloses Nutzen durch die Anwendung, als auch die Vermeidung von substantiellen Verlusten der Gegenstände selbst. Sofern Erzeugnisse hergestellt, abgenommen oder ausgeliefert bzw. Arbeiten geleistet oder abgenommen werden, ohne die Gebrauchssicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände zu gewährleisten, ist die individuelle rechtliche (auch strafrechtliche) Verantwortlichkeit zu prüfen. Die Rechtspflicht der Verantwortlichen „besteht darin, solche Bedingungen zu schaffen, daß von den Erzeugnissen bei ordnungsgemäßem Umgang keine unmittelbaren Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgehen“.11 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 194 StGB setzt die vorsätzliche Verletzung von Rechtspflichten voraus. Eine derartige Verletzung von Rechtspflichten kann verschiedenste konkrete Gestalt annehmen, betrifft aber stets ein komplexes Geschehen und ist selbst nur aus komplexer Sicht erfaßbar. Die rechtlichen Forderungen zum Schutz vor Gefahren, die aus dem Betrieb und dem Gebrauch von Erzeugnissen resultieren können, sind u. E. so zu gestalten, daß alle wissenschaftlich bestimm- und überschaubaren Gefährdungsmomente ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, ob zufällig Menschen in der Nähe sind oder nicht. Wir sehen daher in der jetzigen Fassung des § 194 StGB einen wesentlichen Grund dafür, daß seine Wirksamkeit sehr begrenzt ist. Ein weiterer Grund für eine u. E. unzureichende Wirksamkeit dieser Norm besteht darin, daß in relevanten Fällen vorzugsweise § 193 StGB angewendet wird, zumal objektive und subjektive Voraussetzungen in beiden Bestimmungen gleichermaßen enthalten sind. Außerdem wird u. E. bei Verletzung derartiger Rechtspflichten nicht konsequent genug die rechtliche Verantwortlichkeit durchgesetzt, obwohl die negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft meist erheblich sind. Hier wirken erkennbar Duldsamkeiten oder mangelndes Verantwortungsbewußtsein bestimmter Leiter, aber mitunter auch objektive Schwierigkeiten, wie der z. T. schwer feststellbare volkswirtschaftlich mögliche Schaden oder teils selbst verschuldete, teils aber auch spontan entstandene Situationen. Erhöhung der Wirksamkeit des sozialistischen Strafrechts zum Schutz vor Gefahren für Menschen und volkswirtschaftliche Werte Bei der Verursachung großer Gefahren für wirtschaftliche Werte werden in der Regel auch Menschen gefährdet. Es käme u. E. also erstens darauf an, die Gefahrensituationen in ihrer dialektischen Verknüpfung zu analysieren und jene entscheidenden Bezugspunkte herauszustellen, die für eine umfassende rechtliche Qualifizierung erforderlich sind. Bezogen auf § 194 StGB (Gefährdung der Gebrauchssicherheit) heißt das, daß mit der Verankerung der Gemeingefahr auf der objektiven Seite des Tatbestands wie in § 195 StGB (Gefährdung der Bausicherheit) gesellschaftlichen Erfordernissen besser Rechnung getragen wird. Ein zweites Erfordernis rechtlicher Bewertung sehen wir darin, die inneren Zuammenhänge zwischen einem vorsätzlichen Verstoß gegen klare Rechtspflichten und der notwendig damit verbundenen Voraussehbarkeit negativer Folgen sowie der konkreten Folgenvoraussicht stärker in ihrer Komplexität zu würdigen. Formale Trennungen zwischen der Schuld im Hinblick auf die Pflichtverletzung und der Schuld im Hinblick auf die Folgenherbeiführung sind u. E. im Rahmen der Prüfung von Gefährdungsverursachungen zu vermeiden. Wir halten es für fehlerhaft, objektive wissenschaftlich-technische Prozesse künstlich auseinanderzureißen und so den Inhalt der Verantwortung und auch das Maß der Verantwortungslosigkeit „aufzuspalten“. Ein drittes Erfordernis zur Erhöhung der Wirksamkeit des sozialistischen Strafrechts auf dem Gebiet der Gefährdungsdelikte besteht u. E. darin, daß alle Gefahren mit kriminellem Gehalt erfaßt und konsequent bekämpft werden. Sofern pflichtwidriges und verantwortungsloses Handeln das Wesen bestimmter Verhaltensweisen im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes, bei der Gewährleistung der Standsicherheit im Bauwesen, im Rahmen der Schutzgütearbeit und Qualitätssicherung in der Volkswirtschaft, im Bereich des Atomenergie- und Strahlenschutzes, des Bergbaus oder beim Umgang mit überwachungspflichtigen Anlagen kennzeichnet, ist wenngleich natürlich differenziert auch mit den Mitteln des sozialistischen Strafrechts dagegen einzuschreiten. Das gilt auch im Hinblick auf eklatante, vermeidbare und durch nichts begründete Verstöße gegen objektive Erfordernisse des Schutzes und der Erhaltung unserer Umwelt.12 Das Recht der DDR hat die Aufgabe, in vielfältiger, differenzierter und äußerst konstruktiver Weise in verschiedenen Lebens- und Tätigkeitsbereichen der Menschen Schutzerfordernisse zu fixieren und Pflichtverletzungen, die zu Schäden oder Gefahrensituationen führen, mit durchsetzbaren rechtlichen Sanktionen zu belegen. Unter den Bedingungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts ist es objektiv notwendig, bestimmten Gefährdungspotentialen mit besonderer Aufmerksamkeit entgegenzuwirken und mit rechtlichen (auch strafrechtlichen) Mitteln zu sichern, daß vor der gesellschaftlichen Nutzung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse ein Sicherheitsstandard erreicht wird, der ein gefahrloses Arbeiten mit der neuen Technik gestattet. Eine grundlegende Aufgabe des sozialistischen Strafrechts ist es, anhand differenzierteren Maßstäbe einheitlich zu beurteilen, welche soziale Qualität das Verhalten besitzt, das Gefahrensituationen bewirkt hat. * S. * * * * 10 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 91. 2 Vgl. W. Scheler, „Erwartung an die Wissenschaft ist uns ein großer Ansporn“, 3. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1981, S. 157. 3 Vgl. P. Verner, „Bericht des Politbüros an das Zentralkomitee der SED“, 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 30. 4 Vgl. J. Lekschas, „Fahrlässigkeitsstraftaten, ihre Vorbeugung und Bekämpfung“, in: Aktuelle Beiträge zur Kriminalitätsforschung Wissenschaftliche Schriftenreihe der Humboldt- Universität, Berlin 1980, S. 31 ff. 5 Vgl. H. TisCh, Bericht des Bundesvorstandes des FDGB an den 10. FDGB-Kongreß, Berlin 1982, S. 29, sowie H. Heintze, „Konsequente Rechtsverwirklichung trägt zur Steigerung der Produktion bei“, NJ 1982, Heft 7, S. 291 ff. 6 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED art den X. Parteitag der SED, a. a. O., S. 119, 7 Vgl. dazu StGB-Kommentar, Berlin 1981, Anm. 2 zu § 193, S. 466 ff. 8 Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 16. Juni 1976 I Pr 15 1/76 - (NJ 1976, Heft 15, S. 467); OG, Urteil vom 7. März 1974 - 2 Zst 8/74 - (NJ 1974, Heft 9, S. 275); OG, Urteil vom 13. Oktober 1977 - 2 OSK 17/77 - (NJ 1978, Heft 2, S. 89), 9 Vgl. BG Erfurt, Urteil vom 22. Juni 1981 - 1 BSB 197/81 - (NJ 1982, Heft 5, S. 238). 10 Vgl. OG, Urteil vom 15. Januar 1981 - 2 OSK 19/80 - (NJ 1981, Heft 5, S. 237). 11 Vgl. StGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 194, S. 472; OG, Urteil vom 1. Februar 1974 - 2 Ust 20/73 - (NJ 1974, Heft 10, S. 309). 12 Vgl. H. Duft/H. Weber, „Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen gegen die Umwelt“, NJ 1981, Heft 10, S. 444.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 506 (NJ DDR 1982, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 506 (NJ DDR 1982, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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