Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 502 (NJ DDR 1982, S. 502); 502 Neue Justiz 11/82 Auszeichnungen Mit der Artur-Becker-Medaille in Gold wurden ausgezeichnet: - Elke Kleintopf, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Osterburg, Helfried Krüger, Sekretär des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR, Horst Reizmann, Staatsanwalt des Bezirks Cottbus, Richard Schwanke, Staatsanwalt der Stadt und des Kreises Greifswald. einer Breite von 15 m nach § 74 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (GBl.-Sdr. Nr. 287).4 Außerdem ist im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse in Uferzonen solcher Gewässer, die der Erholung der Bürger dienen oder dafür geeignet sind, die Bebauung einschließlich der Einzäunung von Grundstücken grundsätzlich nicht gestattet (§ 14 Abs. 4 Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 [GBl. I Nr. 12 S. 67]). Eine eigenständige Verpflichtung der Eigentümer oder Nutzer besteht zur Instandhaltung solcher baulicher Anlagen und Mauern, die das Ufer bilden oder in das Gewässer hineinragen (§ 32; Abs. 3 WaG). Wasserwirtschaftlich bedingte Nutzungsvoraussetzungen können sich aber auch für Grundstücke ergeben, die nicht an Gewässer angrenzen. Das kann Grundstücke in Trink-wasserschutz- und -vorbehaltsgebieten (§ 29 WaG und 3. DVO dazu), in Hochwassergebieten und Deichschutz* streifen (§ 36 WaG), in Küstenschutzgebieten (§ 37 WaG) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten (§ 39 WaG) betreffen. Mögliche Nutzungsbeschränkungen und Verbote ergeben sich grundsätzlich aus Rechtsvorschriften einschließlich staatlicher Standards5, Beschlüssen über diese Schutzgebiete oder für einzelne Grundstücke aus Auflagen der zuständigen Organe. Für bestimmte wasserwirtschaftliche Maßnahmen kann ~ die Einhaltung besonderer Nutzungsbedingungen, die Einräumung zeitlich begrenzter oder dauernder Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte, der zeitweilige oder dauernde Entzug, die Übertragung von Eigentumsrechten oder der Rechtsträgerwechsel für Grundstücke, Gewässer, Gebäude und Anlagen verlangt werden (§40 Abs. 1 WaG). Das Gesetz orientiert dabei auf die vertragliche entgeltliche Übertragung. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, können die Rechte der Nutzer, Eigentümer oder Rechtsträger durch die zuständigen Staatsorgane beschränkt oder sogar entzogen werden (§ 40 Abs. 4 WaG). Insoweit folgt das Wassergesetz der bereits im Berggesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. Nr. 5 S. 29) konzipierten Inanspruchnahme- und Entschädigungsregelung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Pflicht der Grundstücksnutzer hinzuweisen, Maßnahmen gegen die bodenabtragende Wirkung des Wassers durchzuführen und den natürlichen Wasserabfluß nicht zu verändern (§ 38 WaG). Diese Pflicht ist auf den Hochwasser- und Erosionsschutz, den Schutz der Rechte und Interessen Dritter, die Gewährleistung der natürlichen Vorflut und die Erhaltung der landeskulturellen Eigenschaften des Wassers gerichtet. Schließlich haben die Grundstücksnutzer den Mitarbeitern der SGA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit das Betreten von Grundstücken zu gestatten (§ 5 der 1. DVO zum WaG). Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen lieber Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Gewässers kann sogar auf Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M erkannt werden. Im Unterschied zum Wassergesetz von 1963 wird im neuen Wassergesetz auf eine eigenständige Schadenersatzregelung verzichtet. Das bedeutet, daß für Schäden, die durch die Verletzung wasserrechtlicher Pflichten verursacht werden, Schadenersatzansprüche nach §§ 330 ff. ZGB zu prüfen sind. In § 35 Abs. 1 der 1. DVO zum WaG wird jedoch ein spezieller Aufwendungsersatz statuiert. Danach haben die Verursacher von Wasserschadstoffhavarien die Kosten zu ersetzen, die den zur Bekämpfung der Havarie tätig werdenden Organen der Wasserwirtschaft oder des Verkehrswesens entstehen. Außerdem sieht § 44 WaG als Verwaltungszwangsmaßnahme ein Zwangsgeld vor, das gegenüber Bürgern zur Durchsetzung von Auflagen bis zu einer Höhe von 5 000 M angedroht und durchgesetzt werden kann. Nachfolgeregelungen zum Wassergesetz Das Wassergesetz enthält keine geschlossene Regelung der gesamten Wasserrechtsverhältnisse. So werden z. B. die Versorgungsbeziehungen zwischen den Rechtsträgern öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen durch die AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 89) sowie durch die AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwassereinleitungsbedingungen vom 20. Juli 1978 (GBl. I Nr. 29 S. 324) geregelt. Weitere spezielle Rechtsvorschriften sind die 1. DB zum WaG Hochwassermeldedienst vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 490) und die AO für die Was-serbereitstellung und Wasserversorgung in extremen Lagen nach Wasserbereitstellungs- und Wasserversorgungsstufen vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 492). Das Wassergesetz ist aber trotzdem nicht nur ein „Gewässergesetz“. Die natürliche und ökonomische Spezifik der Wasserressourcen beachtend, normiert es die mit der Nutzung und Reproduktion dieser Ressourcen verbundenen Prozesse entsprechend ihrer Komplexität und Verflochtenheit. Dazu legt es die allgemeinen Grundsätze, Aufgaben und Verhaltensanforderungen sowie die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen fest. Die gleichzeitig mit dem ' Wassergesetz erlassenen Durchführungsverordnungen konkretisieren dieses. Die 1. DVO gestaltet insbesondere die im Gesetz enthaltenen Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der Staatsorgane und die Rechte und Pflichten der Gewässernutzer zum Schutz der Gewässer, ihrer Instandhaltung und zum Hochwasserschutz weiter aus; außerdem trifft sie spezifische Aussagen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die 2. DVO regelt die Voraussetzungen für die Erhebung, Bemessung und Abführung des Äbwassergeldes als staatlicher Geldsanktion bei Rechtsverletzungen sowie des Wassernutzungsentgelts als ökonomisch begründeter Abgabe. Die 3. DVO gewährleistet ein einheitliches Verfahren zur Festsetzung der verschiedenen wasserwirtschaftlichen Schutzgebiete und legt Nutzungsverbote und -beschrän-kungen für Trinkwasserschutz- und -vorbehaltsgebiete sowie Aufgaben und Befugnisse der Schutzzonenkommission fest. 1 Vgl. H. Reiciielt, „Rationeller Umgang mit Wasser wichtige ökonomische Aufgabe“, ND vom 3./4. Juli 1982, S. 5. Ein Liter Mineralöl verseucht eine Million Liter Wasser. Mineralölverunreinigungen des Bodens und der Gewässer ziehen die Vegetation erheblich in Mitleidenschaft, führen zur lebensgefährlichen Bedrohung bzw. zum Absterben von Fischen, Wasservögeln und anderen Wasserlebewesen. Auch beim Menschen kann durch Mineralöl verunreinigtes Wasser zu schweren Erkrankungen führen. In Ausnahmefällen gelten als Anliegergrundstücke auch solche, die zwar nicht direkt am Ufer, aber in einem durch die örtlichen Staatsorgane festgelegten Uferstreifen liegen. Die strikte Einhaltung dieser Vorschrift hat K. SorgeniCht in der Tagung der Volkskammer am 12. Juli 1973 gefordert (vgl. Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe Schritt zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, Heft 8 [6. Wahlperiode], Berlin 1973, S. 28). Vgl. z. B. DDR-Standard TGL 24348/01-03 (Trinkwasserschutzgebiete) . Für schuldhaft begangene Wasserrechtsverletzungen, die Disziplinlosigkeiten darstellen, enthält § 42 WaG Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Ordnungsstrafmaßnahmen. Diese Bestimmungen sollen insbesondere der Einhaltung . des staatlichen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahrens, der Gewährleistüng des Gewässer-, Hochwasser- und * 3 * 1 Küstenschutzes sowie der Gewässerinstandhaltung dienen. Unter Berücksichtigung des Motivs, der Persönlichkeit des 4 Rechtsverletzers und des eingetretenen Schadens können Verweise oder Ordnungsstrafen von 10 M bis 500 M, in schwereren Fällen (z. B. bei Verursachung eines größeren Schadens oder bei grober Mißachtung gesellschaftlicher Interessen) bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. Bei einer 5 erheblichen Verunreinigung des Wassers oder bei erheb-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Informationen über neue zu erwartende feindliche Angriffe sowie Grundkenntnisse des Feindbildes entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen; Einflüsse und Wirkungen der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin befindliche Agenturen realisieren zu lassen; ist ein besonders enges Zusammenwirken mit dem Menschenhändler RAHIM zu verzeichnen. Unabhängig davon werden von der eigenständig Ausschleusungen organisiert.

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