Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 501 (NJ DDR 1982, S. 501); Neue Justiz 11/82 501 Neuregelung für Nutzung und Schutz des Wassers und der Gewässer Prof. Dr. sc. HELMUT RICHTER und Dr. CHRISTIAN MEISSNER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Die Sicherung der Wasserbereitstellung und -Versorgung ist in einem entwickelten Industriestaat mit intensiver Landwirtschaft und folglich intensiv genutztem Wasserhaushalt eine komplizierte Aufgabe.1 Sie erfordert die bewußte Mitarbeit aller staatlichen Organe, Wirtschaftseinheiten und Bürger sowie die exakte Bestimmung ihrer Aufgaben, Pflichten und Rechte bei der Nutzung und dem Schutz des Wassers und der Gewässer. Das neue Wassergesetz (WaG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) mit seinen drei Durchführungsverordnungen vom gleichen Tage wird diesem Anliegen gerecht, indem es insbesondere in seinen Grundsätzen auf die rationelle Wasserverwendung und den Schutz der Gewässer orientiert (§2 Abs. 1 und 2, §§ 11 undi23). Der Hauptweg zum Schutz der Wasserressourcen und zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Nutzungsinteressen ist die rationelle Wasserverwendung und die Senkung des Wasserverbrauchs. Das Gesetz regelt dazu die Rechte und Pflichten in bezug auf die Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz des Wassers und der Gewässer, die Instandhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (§ 1 Abs. 2 WaG). Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, Kombinate und Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sowie Bürger (§ 1 Abs. 1 WaG). Aus der Vielfalt der rechtlichen Beziehungen, die bei der Anwendung des WaG möglich sind, sollen im folgenden nur einige behandelt werden, die unmittelbar die Bürger betreffen. Dabei sind wasserrechtliche Verhältnisse mit bodenrechtlichen, landeskulturrechtlichen und zivil-rechtlichen Verhältnissen verknüpft. Rechte und Pflichten bei der Gewässernutzung Mit Ausnahme der sog. allgemeinen Nutzung der Gewässer (z. B. Baden, manuelles Wasserschöpfen) sind alle Gewässernutzungen genehmigungspflichtig (§ 17 Abs. 1 WaG, § 22 der 1. DVO dazu). Für einen Bürger könnte das z. B. die Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder die Verrohrung eines Wasserlaufs zur Versorgung seines Wohn- oder Erholungsgrundstücks bzw. ein Aufstau zur Wasserentnahme sein. Es obliegt allein der Staatlichen Gewässeraufsicht (SGA) als dem für die Regelung der Gewässernutzungen zuständigen Organ (§ 5), ob sie in jedem Fall eine schriftliche Nutzungsgenehmigung nach § 17 Abs. 1 WaG erteilt. Damit jedoch die SGA entsprechend den konkreten wasserwirtschaftlichen Aufgaben entscheiden kann, ist auch zur Sicherheit der betreffenden Bürger eine Anzeigepflicht zu bejahen. Eine beabsichtigte Abwassereinleitung muß auf alle Fälle angezeigt werden. Eine besondere Art der Gewässernutzung sind bauliche Anlagen an, in, unter oder über Oberflächengewässern. Typische Beispiele dafür sind Boots- und Angelstege, Bootsschuppen, Ufertreppen oder Brücken. Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung solcher und ähnlicher Bauwerke ist die 'Zustimmung der SGA einzuholen (§ 17 Abs. 2 WaG). Aus der Verletzung, dieser Rechtspflicht können sowohl Mehraufwendungen als auch Sanktionen nach §§ 42, 44 WaG eintreten oder Ersatzansprüche eingebüßt werden. Die SGA kann verschiedene Auflagen erteilen. Dazu gehört z. B. die Verpflichtung, daß wasserwirtschaftliche Anlagen gemeinsam zu errichten bzw. zu nutzen sind (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 2 Buchst, i der 1. DVO zum WaG). Ergeht eine solche Entscheidung, dann haben die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln (§ 18 Abs. 2 der 1. DVO zum WaG), und zwar nach den Vorschriften über Gemeinschaften von Bürgern (§§ 266 bis 273 ZGB). Die SGA kann auch entscheiden, daß bereits bestehende Anlagen mitzunutzen sind. Da das ZGB Mitbenutzungs- rechte aber nur für Grundstücke regelt, müssen Beziehungen zur gemeinsamen Errichtung und Nutzung oder Mitbenutzung wasserwirtschaftlicher Anlagen nach den allgemeinen Grundsätzen über Verträge (§§ 43 ff. ZGB) ausgestaltet werden. Erzielen die Beteiligten keine Einigung, dann entscheidet nach § 18 Abs, 2 der 1. DVO zum WaG das zuständige Gericht (bzw. bei Betrieben, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes, unterliegen, das Staatliche Vertragsgericht). Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen Vorschriften zum Schutz des Wassers und der Gewässer vor Verunreinigungen werden oftmals deshalb verletzt, weil die Bürger sich nicht der Tatsache bewußt sind, daß sie mit Wasserschadstoffen umgehen. Vorschriften und Hinweise über den Umgang mit Wasserschadstoffen richten sich insbesondere an Betriebe und nur ungenügend an die Bürger. So kommt es, daß Verpackungen, Behältnisse und Gerätschaften sowie Reste von Haushalt-, Agro- oder Hobbychemikalien nicht ordnungsgemäß beseitigt oder mit derartigen Chemikalien behaftete Gegenstände sogar in Gewässern gereinigt werden. Auch das Waschen von Kraftfahrzeugen oder von anderen Aggregaten, aus denen Mineralöl als gefährlicher Wasserschadstoff2 direkt in Gewässer gelangt'oder eingespült werden kann, zeugt von mangelndem Umweltbewußtsein. § 24 WaG verpflichtet nunmehr jedermann, feste Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase so zu transportieren, umzuschlagen, abzusetzen, zu lagern, zu verwenden und zu beseitigen, daß Wasser und Gewässer nicht nachteilig beeinflußt werden können. § 29 der 1. DVO zum WaG verbietet dazu ausdrücklich, Siedlungsabfälle oder Abprodukte in Gewässer einzubringen. Häufig führt auch die Einleitung ungereinigter häuslicher Abwässer oder das Versickernlassen der Abwässer aus Wohngrundstücken zur Verunreinigung der Gewässer und beeinträchtigt ihre Nutzbarkeit. § 15 Abs. 2 WaG begründet deshalb für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind, eine eigene Abwasserbehandlungspflicht. Es besteht die Verpflichtung, die Abwässer so zu behandeln oder zu beseitigen, daß hygienische Erfordernisse gewahrt und Gewässer nicht nachteilig beeinflußt werden. Dazu gehört z. B. die Abwasserreinigung durch Kleinkläranlageri, wenn Wohngrundstücke über WC verfügen (TGL 10698 Entwässerung von Grundstücken) Aber auch beim Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen haben die Abwassereinleiter bestimmte Pflichten. So sind gemäß § 10 der AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwassereinleitungsbedingungen vom 20. Juli 1978 (GBl. I Nr. 29 S. 324) die Abwässer ggf. einer Vorbehandlung zu unterziehen bzw. dürfen verschiedene Stoffe nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Besondere Nutzungsbedingungen bei Grundstücken Spezifische Rechte und Pflichten ergeben sich für die Nutzer von Grundstücken, die an den Ufern der Oberflächengewässer und in wasserwirtschaftlichen Schutz-und Vorbehaltsgebieten liegen sowie von solchen Grundstücken, die wegen Gewässerinstandhaltungs- und -ausbaumaßnahmen oder zum Betrieb und zur Instandhaltung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen besonderen Nutzungsbedingungen unterworfen sind (§§ 29, 33, 36, 37, 39, 40 WaG). Nach § 33 Abs. 2 WaG sind Anliegergrundstücke, d. h. Grundstücke oder Flächen, die direkt an einem Oberflächengewässer liegen2, so instandzuhalten, daß das Gewässerbett und die Ufer nicht'gefährdet sowie der geregelte Wasserabfluß und die Instandhaltung nicht behindert werden können. Die Räte der Kreise können hierzu die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Verbote festlegen. Sie können Auflagen zur Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen, zur Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern, zu Erdaushebungen, Materialablagerungen u. ä. erteilen. Nach wie vor gilt auch das generelle Parzellierungs- und Bebauungsverbot der Uferstreifen in;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung ist eine wichtige Voraussetzung, um operativ ständig in der Offensive zu hleiben, um die Tarnung des Feindes zu entschleiern und um ihn überraschend zu treffen.

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