Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 500 (NJ DDR 1982, S. 500); 500 Neue Justiz 11/82 Liter bruchsicher sein, bisher traf das erst für mehr als zwei Liter zu. In Kellern und anderen Räumen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 Litern aufbewahrt werden. Für die Verwendung von Flüssiggas, z. B. Propangas, ist zu beachten, daß beim Wechseln von Flüssiggasbehältern und nach dem Aufstellen von Campinggasanlagen die Anschlüsse mit Seifenlösung oder ähnlichen schaumbildenden Mitteln auf ihre Dichtheit zu prüfen sind. Neuartige und bisher noch nicht normierte Regelungen richten sich an die staatlichen Leiter sowie an Eigentümer und Vermieter von Wohnstätten. Hier sind die Anforderungen an Evakuierungswege und -ausgänge im Interesse einer schnellen und sicheren Evakuierung von Menschen aus Bauwerken festgelegt. In allen Regelungen wurden die bestehenden gesellschaftlichen Erfordernisse, vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse sowie national und international gesammelte praktische Erfahrungen berücksichtigt. Die Anlage 3 zur AO enthält die Brandschutzerfordernisse, die Betreiber von Campingplätzen, Zeltlagern u. a. Einrichtungen zu beachten haben. Diese Einrichtungen sind mit den erforderlichen Geräten, Mitteln und Anlagen zur Gewährleistung einer schnellen Alarmierung der Feuerwehr und der Brandbekämpfung auszustatten. * Die AO über den Transport und die Lagerung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetall, Edelsteinen und’ Perlen vom 29. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 541) regelt die Verantwortung der zuständigen Leiter und der von ihnen beauftragten Mitarbeiter für die Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung bzw. eines Zugriffs durch Unbefugte auf diese Werte. Die Leiter haben in ihrem Verantwortungsbereich die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen Schutz der Werte beim Transport und bei der Lagerung zu schaffen und dazu Festlegungen zu treffen. Die AO regelt, daß Werttransporte durch beauftragte, namentlich festgelegte und belehrte Mitarbeiter der betreffenden volkseigenen Kombinate und Betriebe, der staatlichen Einrichtungen und der sozialistischen Genossenschaften sowie durch die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post erfolgen können. Für Pflichtverletzungen zuständiger Leiter oder beauftragter Mitarbeiter bei der Lagerung von Werten sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Werttransporten können Ordnungsstrafen ausgesprochen werden. * Auf dem Gebiet von Kultur und Bildung ist auf drei Rechtsvorschriften hinzuweisen. Mit der 3. DB zum Kulturgutschutzgesetz Ausfuhr von Kulturgut vom 3. Mai 1982 (GBl. I Nr. 24 S. 432) to wurde festgelegt, daß Kulturgut nur ausgeführt werden darf, wenn die Ausfuhr im gesellschaftlichen Interesse liegt bzw. dem Anliegen, das' nationale Kulturerbe zu wahren und den Bestand allen national und international bedeutsamen Kulturgutes zu sichern, nicht zuwiderläuft. Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr sind an den Rat des Kreises, Abteilung Kultur, zu richten, auf dessen Territorium sich der ständige Standort für das Kulturgut befindet. Soll zweifelsfrei kein geschütztes Kulturgut i. S. der 1. DB zum Kulturgutschutzgesetz ausgeführt werden, kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden. Bei geschütztem Kulturgut entscheidet der Rat des Bezirks über die Ausfuhr. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Ausfuhrgenehmigung verliert ein Jahr nach Erteilung ihre Wirksamkeit. Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Die Ausfuhr von bestimmtem Kulturgut, für das spezielle Regelungen über besondere Ausfuhrbestimmungen bestehen (z. B. Archivgut), ist bei den dafür zuständigen Fachorganen zu beantragen. In diesen Fällen erfolgt keine Entscheidung nach dieser DB. Weitere Rechtsvorschriften, nach denen Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut erforderlich sind, z. B. zoll- und devisenrechtliche Bestimmungen, bleiben wie bisher ebenfalls von dieser DB unberührt. In Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Beschluß des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB vom 21. Juni 1979 „Für eine weitere Erhöhung des Niveaus der Erwachsenenbildung“* 1 11 haben sich die Volkshochschulen bemüht, den Wünschen der Bürger auf dem Gebiet der Weiterbildung immer besser gerecht zu werden. Mit der neuen AO über die Aufgaben und Arbeitsweise der Volkshochschulen Volkshochschulordnung vom 5. Mai 1982 (GB1.-Sdr. Nr. 1094) soll die Wirksamkeit der Volkshochschule im System der Weiterbildung erhöht werden. Als staatliche Einrichtung der Erwachsenenbildung führt sie Lehrgänge zum Erwerb des Abschlusses der zehn-klassigen Oberschule und der Hochschulreife, zur Vermittlung fremdsprachigen Wissens, zur Erweiterung der Allgemeinbildung auf den verschiedenen Gebieten und zur Ausbildung in Stenographie und Maschineschreiben durch. Das Lehrgangsangebot ist mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Territorium abzustimmen. Die Lehrgangsorganisation hat die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu berücksichtigen, so insbesondere bei der Festlegung der Unterrichtszeiten die Arbeitszeit der Werktätigen und die Verkehrszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Die weitere Erhöhung der Qualifizierung der Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts zur Sicherung einer anspruchsvollen qualifizierten praktischen Ausbildung der Lehrlinge ist das Anliegen der AO über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 23. August 1982 (GBl. I Nr. 33 S. 592). Die AO regelt die Ausbildung von Facharbeitern und Meistern zu Ingenieur- bzw. Ökonompädagogen sowie die Qualifizierung von Fachschulkadern ohne pädagogischen Abschluß für den berufspraktischen Unterricht. Das Studium ist ein Fachschulstudium und kann im Direkt- oder Fernstudium erfolgen. Meister, für deren Fachrichtung es keine Fachschulausbildung gibt, können sich postgradual zum Lehrmeister qualifizieren. Die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Konsultationen und Prüfungen sowie die Entrichtung von Studiengebühren erfolgt nach der AO über die Freistellung von der Arbeit sowie über finanzielle Regelungen für das Fern- und Abendstudium und die Weiterbildungsmaßnahmen an den Hoch- und Fachschulen vöm 1. Juli 1973 (GBl. I Nr. 31 S. 305) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 1. Juli 1981 (GBl. I Nr. 24 S. 299).12 Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. HANS-PETER BERGER, HEINZ MARTIN, Dr. HANS TARNICK und EVELYN VIERTEL * Zu dem von der Volkskammer ln ihrer 5. Tagung verabschiedeten Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) vgl. „Das neue LPG-Gesetz Ausdruck der Kontinuität der marxistisch-leninistischen Agrarpolitik“ (Begründung des Gesetzentwurfs durch H. Kuhrig), NJ 1982, Heft 8, S. 338 fl., sowie die Beiträge in NJ 1982, Heft 2, S. 52 fl.; Heft 4, S. 180 fl.; Heft 7, S. 295 f.; Heft 10, S. 443 fl. Zu dem in der gleichen Tagung verabschiedeten Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) nebst 1. bis 3. DVO dazu vgl. H. Richter/Ch. Meißner auf S. 501 f. dieses Heftes. 1 Vgl. AO über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen von volkswirtschaftlich wichtigen Energieträgern, Rohstoffen und Materialien vom 2. April 1981 (GBl. I Nr. 11 S. 124). 2 Zum Vertragsgesetz vom 25. Mai 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) vgl. K. Heuer, „Neues Vertragsgesetz Vervollkommnung des Wirtschaftsrechts“, NJ 1982, Heft 6, S. 245 fl., sowie Wirtschaftsrecht 1982, Heft 2. 3 Vgl. hierzu auch G. Walter, „Neues Vertragsgesetz einige Fragen der weiteren Rechtsarbeit“, Wirtschaftsrecht 1982, Heft 4, S. 204 fl. (207). 4 Zur VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung Boden-nutzungsVO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 8, S. 358 f. 5 Zur 2. VO über die Standortverteilung der Investitionen vom 2. Februar 1979 (GBl. I Nr. 6 S. 57) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1979, Heft 5, S. 215. 6 Vgl. hierzu die Festlegungen zur Erarbeitung und gewissenhaften Verwirklichung der Betriebskollektivverträge als grundlegende Dokumente der Betriebskollektive und einer wichtigen Seite der sozialistischen Demokratie (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 18. August 1982), Informationsblatt des FDGB Nr. 5 / September 1982, S. 4 fl. 7 Vgl. zur StVZO die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 5, S. 220 f., sowie zur 1. und 2. DB zur StVZO vom 29. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 355, 358) die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 8, S. 368. 8 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1975, Heft 3, S. 87 f. 9 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1976, Heft 21, S. 642 f. 10 Zum Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) und zur 1. DB hierzu Geschütztes Kulturgut vom gleichen Tage vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1980, Heft 11, S. 508. 11 ND vom 10. Juli 1979, S. 3. 12 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 11, S. 503.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der Richtlinie und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den langjährigen. Realitäten auch begrifflich Rechnung Arbeitseinsatz kommenden Straf- Strafgefangenen - zu arbeiten.

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