Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 498 (NJ DDR 1982, S. 498); 498 Neue Justiz 11/82 Beim Einsatz der Prämienmittel in den Betrieben wird auf die konsequente Durchsetzung des Leistungsprinzips orientiert. Für die Stimulierung hoher Leistungen im sozialistischen Wettbewerb sind Zielprämien anzuwenden, die auf konkrete Plankennziffern und Schwerpunktaufgaben zu richten sind. Besondere Initiativen zur Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zur Erfüllung hoher Exportziele, zur Erhöhung der Effektivität und Qualität der Arbeit, zur Einsparung von Rohstoffen, Material und Energie, zur Senkung der Kosten, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur Einsparung von Arbeitsplätzen sind durch Prämien nach vollbrachter Leistung anzuerkennen. In Kombinaten und Betrieben mit Exportproduktion ist die Erfüllung der Exportaufgaben und der Exportrentabilität ein Hauptkriterium für die Prämiierung. Das trifft sowohl für die Generaldirektoren, Direktoren und leitenden Mitarbeiter als auch für die Werktätigen zu, die ah der Lösung von Exportaufgaben arbeiten. Im Betriebskollektivvertrag ist zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Initiativprämien im sozialistischen Wettbewerb zur Anerkennung hoher kollektiver und Einzelleistungen, Zielprämien nach aufgeschlüsselten Leistungskennziffern und Schwerpunkten, auftragsgebundene Prämien für die Erfüllung wichtiger Vorhaben und Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an hohen Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden. In Konkretisierung des §117 Abs. 4 AGB wurde festgelegt, daß die Jahresendprämie bei Fehlschichten und anderen groben Verstößen' gegen die Arbeitsdisziplin sowie bei Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten und bei Straftaten i. S. des § 1 Abs. 2 StGB (Vergehen) gemindert werden oder ganz entfallen kann. Bei schwerwiegenden Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin, die gemäß § 56 AGB zur fristlosen Entlassung führen, und bei Straftaten i. S. des § 1 Abs. 3 StGB (Verbrechen) besteht kein Rechtsanspruch auf J ahresendprämie. Mit der neuen VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Juni 1982 (GBl. I Nr. 24 S. 427) wurden die bisherigen Regelungen aus dem Jahre 1972 entsprechend den gewachsenen Anforderungen an höchstmögliche Effektivität beim Einsatz der Mittel für die Versorgung und Betreuung der Werktätigen weiterentwickelt. Die Bestimmungen über die Verwendung wurden so präzisiert,- daß der Einsatz der Mittel ausschließlich für die Betreuung und Versorgung der Werktätigen möglich ist. Damit wurden eindeutige Regelungen sowohl für die Planung und Verwendung der Mittel des Kultur- und Sozialfonds als auch für die Kontrolle ihrer zweckgebundenen Verwendung fixiert. Die bereits bestehende Beschränkung der Ausgaben für Speisen und Getränke in Höhe von maximal 50 M je Beschäftigten und Jahr bei gesellschaftlichen Anlässen und für den Kauf von Ausstattungen für betriebliche Betreuungseinrichtungen bis 1 000 M je Einrichtungsgegenstand wurde beibehalten. Die Höhe des Kultur- und Sozialfonds der Betriebe wird mit dem Plan festgelegt. Dabei ist das bisher erreichte soziale und kulturelle Niveau bei der Betreuung der Werktätigen in jedem Betrieb zu sichern und in Übereinstimmung mit den materiellen und finanziellen Möglichkeiten durch eine hohe Effektivität bei der Verwendung der Mittel zu erhöhen. Besonderes Augenmerk ist auf den Einsatz der Mittel für die Verbesserung der Arbeits- und LebenS-bedingungen der Schichtarbeiter und der Frauen zu richten. Der Generaldirektor des Kombinates kann mit Zustimmung des Gewerkschaftsaktivs bzw. Kollektivs der BGL-Vorsitzenden für Kombinatsbetriebe eine geringere Zuführung gegenüber dem Vorjahr festlegen, wenn die bisherigen Mittel für die Instandhaltung, Pflege, Wartung oder Unterhaltung der Betreuungseinrichtungen im Planjahr nicht im vollen Umfang benötigt werden oder Abschreibungen für Grundmittel nicht mehr anfallen oder Mittel des Kultur- und Sozialfonds nicht i. S. der VO bzw. nicht unter Beachtung des sozialistischen Sparsamkeitsprinzips eingesetzt wurden. Diese Mittel können für höhere Zuführungen an andere Betriebe verwendet werden. Uber begründete Anträge der Betriebe wegen höherer Zuführungsbeträge je Beschäftigten gegenüber dem Vorjahr entscheidet der Generaldirektor im Rahmen des planmäßigen Kultur- und Sozialfonds des Kombinates. Die Verwendung der Mittel des Kultur- und Sozialfonds ist als Bestandteil des Betriebsplans nach Verwendungspositionen und unter Berücksichtigung des Einsatzes der Mittel des Leistungsfonds für die Verbesserung der Ar-beits- und Lebensbedingungen zu planen und im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren (vgl. § 237 AGB). Soweit von einer Maßnahme die Interessen des Territoriums berührt werden, hat eine Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Rat zu erfolgen. Über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds hat der Direktor des Betriebes vor der Betriebsgewerkschaftsorganisation und vor dem Generaldirektor des Kombinates Rechenschaft abzulegen. Der Generaldirektor hat über die Ergebnisse seiner Kontrolltä-tigkeit regelmäßig vor dem zuständigen Gewerkschaftsorgan zu berichten. Die in der VO für die Generaldirektoren der Kombinate festgelegten Pflichten und Rechte gelten bei Betrieben, die keinem Kombinat angehören, für die Leiter der übergeordneten Organe der Betriebe entsprechend. Mit der AO über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 11. Juni 1982 (GBl. I Nr. 24 S. 429) werden die Betriebe stärker als bisher an der Senkung des Produktionsverbrauchs und der Einsparung von Importen interessiert. Der Anteil der Zuführungen zum Leistungsfonds aus der Senkung des Verbrauchs von Grundmaterial wird mit dem Ziel erhöht, Material- und Energieeinsparungen zur wichtigsten Quelle für die Bildung des Leistungsfonds zu entwickeln. Beibehalten wurde die Stimulierung der Unterschrei-tung der Energieträgerkontingente, eingeschlossen die zusätzlichen Zuführungen bei Kontingentrückgaben zu Beginn des jeweiligen Quartals. Die Senkung des Materialverbrauchs wird an der staatlichen Planauflage „Grundmaterialkosten je 100 M Warenproduktion“ gemessen. In die Stimulierung wurden jetzt alle Grundmaterialarten einbezogen. Zuführungen können in differenzierter Höhe sowohl für die Einhaltung als auch für die Unterschrei tung der Kennziffer vorgenommen werden, wobei 50 Prozent des Wertes des eingesparten Grundmaterials nicht überschritten werden dürfen. Zusätzlich zu diesen Zuführungen wird die Rüdegabe von Bilanzanteilen für Importmaterial aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet stimuliert. Die Stimulierung der Steigerung der Arbeitsproduktivität erfolgt mit den gleichen Prozentsätzen für die Überbietung und die Übererfüllung dieser Kennziffern. Die Höhe der Zuführungen ist abhängig vom Zuwachs gegenüber dem Vorjahr. Zuführungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Kennziffer „Kosten je 100 M Warenproduktion“ nicht überschritten wird. Die bisherigen Bedingungen zur Stimulierung einer hohen Qualität sind beibehalten worden. Neu ist die Einbeziehung von Preisabschlägen in die Berechnungsbasis. Erzeugnisse, die technisch veraltet und unrentabel sind, deren Masse-Leistung-Verhältnis ungünstig ist bzw. mit deren Einsatz ein überhöhter Energieverbrauch verbunden ist, wirken sich damit mindernd auf die Zuführungen aus. Die Senkung der Ausschuß-, Nacharbeit- und Garantiekosten wird gegenüber dem tatsächlichen Stand des Vorjahres, höchstens jedoch gegenüber der im Vorjahr erteilten Planauflage, gemessen und stimuliert. Die Zuführungen zum Leistungsfonds sind aus überbotenem bzw. überplanmäßig erwirtschaftetem Nettogewinn zu finanzieren. Neu ist die Höchstgrenze von 300 M je Arbeiter und Angestellten. Damit sollen ungerechtfertigt hohe Zuführungen und Bestände verhindert werden. Falls jedoch durch diese Begrenzung die planmäßige Finanzierung von Betreuungseinrichtungen aus dem Kultur- und Sozialfonds und dem Leistungsfonds nicht gesichert werden kann, sind betriebsbezogene Ausnahmeentscheidungen zu treffen. * Aus dem Bereich des Verkehrswesens sind drei Rechtsvorschriften von Bedeutung, die der weiteren Einsparung von Kraftstoff, der Erhöhung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen und der Ausbildung von Kraftfahrzeugführern dienen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 498 (NJ DDR 1982, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 498 (NJ DDR 1982, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Dazu hat die Linie entsprechend der ihr verfügbaren strafrechtlichen und strafprozessualen und anderen rechtlichen Mittel und Möglichkeiten ihren konstruktiven Beitrag zu leisten.

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