Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 490 (NJ DDR 1982, S. 490); 490 Neue Justiz 11/82 z. B. im Rahmen der Bebauungsplanung bestimmte Grundstücke erst in 5 oder 10 Jahren bebaut werden sollen. In all diesen Fällen ist eine zwischenzeitliche Nutzung, ggf. auch durch Bürger volkswirtschaftlich geboten. Auch bei der Überlassung unbebauter Grundstücke durch Betriebe an Bürger gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit Das macht u. E. deutlich, daß die Überlassung von Grundstücken durch Betriebe an Bürger die Ausnahme sein muß und daß bei unbefristeten Bodennutzungsrechtsverhältnissen anstelle von Betrieben die örtlichen Räte Vertragspartner der in diesem Fall dann entgeltlich einzuräumenden Nutzung sein sollten. Das setzt dann allerdings voraus, daß die Rechtsträgerschaft an den betreffenden Grundstücken vorher vom Betrieb auf das örtliche Staatsorgan übertragen wird. Befristete Bodennutzungsrechtsverhältnisse zwischen Bürgern Für die Beziehungen zwischen Bürgern gelten hinsichtlich der befristeten Nutzung von Grundstücken die §§ 312 ff. i. V. m. §§ 43 ff. ZGB. Auch in diesen Fällen ist zu beachten, daß befristete Bodennutzungsrechtsverhältnisse die Ausnahme sein müssen (vgl. § 312 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Die Konsequenz aus dieser Regelung ist, daß eip trotz Nichtvorliegens gesellschaftlich gerechtfertigter Gründe befristet abgeschlossener Grundstücksnutzungsvertrag als unbefristet abgeschlossen gilt, was insbesondere für die mögliche Beendigung des Nutzungsrechtsverhältnisses, durch den Überlasser von Bedeutung ist. Dieser Grundsatz ist auch auf befristete Grundstücksnutzungsverträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen worden sind.9 Die Rechte und Pflichten sind zwischen dem Überlasser und dem vertraglichen Nutzer unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungszwecks auf der Grundlage des § 313 ZGB konkret zu vereinbaren. Bei befristeten Grundstücksnutzungsrechtsverhältnissen ist von den Vertragspartnern besonders zu beachten, daß sofern es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt die staatliche Genehmigung Voraussetzung der Wirksamkeit des Vertrags ist (§ 2 Abs. 1 Buchst. 1 GVVO). Zu den land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken i. S. der GVVO gehören z. B. auch Grundstücke, die für den Erwerbsgartenbau genutzt werden, sowie Grundstücke, die ganz oder überwiegend der pflanzlichen oder tierischen Produktion dienen. Hingegen fallen solche Grundstücke, die als Haus-, Klein- oder Ziergarten genutzt werden oder die ausschließlich der Erholung dienen, nicht darunter (§ 2 Abs. 2 GVVO).10 * 6 1 Vgl. G. Rohde, Die Bereitstellung von Boden für Investitionen, Berlin 1981, S. 56 ff. 2 Vgl. § 21 der VO über die Inanspruchnahme von Leistungen, Grundstücken Und Gebäuden für die Landesverteidigung der DDR - LelstungsVO - vom 26. Juli 1979 (GBl. I Nr. 29 S. 265); § 12 Abs. 3 Berggesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) 1. V. m. §§ 15 ff. der 1. DVO zum Berggesetz (GBl. II Nr. 40 S. 257); § 14 Abs. 5 LKG i. V. m. § 8 der 2. DVO zum LKG vom 14. Mal 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 336); § 12 des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der DDR - Denkmalpflegegesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458). 3 Beispielsweise des Gesetzes über den Aufbau der Städte ln der DDR und der Hauptstadt Berlin Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und des Gesetzes über die Anwendung der Atomenergie in der DDR - Atomenergiegesetz - vom 28. März 1962 (GBl. I Nr. 3 S. 47). 4 Vgl. Bodenrecht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 267. 5 Vgl. R. Klinkert, „Wirtschaftsverträge über Dienstleistungen und Nutzungen“, Wirtschaftsrecht 1982, Heft 2, S. 90. . 6 Vgl. Grundsätzliche Feststellung Nr. 2/1975 zur Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 30. September 1975 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDR 1975, Nr. 2, S. 5). 7 Vgl. Bodenrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 95. 8 Vgl. Bodenrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 98 f. 9 Vgl. OG, Urteil vom 23. Mai 1978 - 2 OZK12/78 - (NJ 1978, Heft 8, S. 360). 10 Das schließt nicht die notwendige Prüfung aus, ob die staatliche Genehmigung des Grundstücksnutzungsvertrags nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. bei Garagengrundstücken, Erholungsgrundstücken u. ä. nach § 296 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Buchst, m GWO) erforderlich ist. Unser aktuelles Interview Vor der Rechtskonferenz des Bundesvorstandes des FDGB Im Dezember 1982 wird der Bundesvorstand des FDGB eine Rechtskonferenz durchführen. Uber das Anliegen dieser Konferenz informierte uns der Leiter der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB, Siegfried S a h r. Welche Fragen der gewerkschaftlichen Rechtsarbeit werden im Mittelpunkt der Rechtskonferenz des FDGB-Bun-desvorstandes stehen? Die Rechtskonferenz des Bundesvorstandes soll dazu beitragen, die Beschlüsse des 10. FDGB-Kongresses zu verwirklichen. Die Gewerkschaften in der DDR gehen davon aus, daß die Sicherung des Friedens und die konsequente Fortsetzung des Kurses .der Hauptaufgabe in der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik es erfordern, unseren Staat durch große Leistungen allseitig weiter zu stärken. Deshalb werden insbesondere jene gewerkschaftlichen Aktivitäten vervielfacht, die einen hohen volkswirtschaftlichen Leistungsanstieg mit Hilfe der sozialistischen Rationalisierung und des sozialistischen Wettbewerbs bewirken. Das erfordert, diejenigen Rechtsnormen noch konsequenter anzuwenden, die dazu beitragen können, die ökonomische Strategie für die 80er Jahre praxiswirksam durchzusetzen. Deshalb sind die Gewerkschaften dafür, die Wirksamkeit des sozialistischen Arbeitsrechts, dessen Kern das AGB darstellt, weiter zu erhöhen. Mit mehr Konsequenz werden beispielsweise arbeitsrechtliche Regelungen für die Planwirksamkeit des sozialistischen Wettbewerbs und für die Förderung der Neuererbewegung eingesetzt. Das schließt ein, daß die gewerkschaftlichen Grundorganisationen ihre umfassenden Rechte auf diesem Gebiet künftig noch besser nutzen, daß aber andererseits auch die betrieblichen Leiter allerorts ihre Rechtspflichten erfüllen. Das setzt die nötigen Rechtskenntnisse voraus und verlangt eine verantwortungsbewußte Einstellung zur richtigen Anwendung und zur Einhaltung unserer Rechtsnormen. Die Gewerkschaften werden nach wie vor ausgehend von dem klaren Standpunkt des 10. FDGB-Kongresses in dieser Frage eine Nichteinhaltung des Rechts ebensowenig tolerieren wie eine formale und bürokratische Arbeit, durch die letztlich die Rechte der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder beeinträchtigt werden. In diesem Prozeß gewinnt das sozialistische Rechtsbewußtsein der Werktätigen größere Bedeutung für das sozialistische Arbeiten und Leben, für das tägliche Handeln im sozialistischen Wettbewerb, für das Ringen um die Planerfüllung. Ordnung, Disziplin und Sicherheit, die bewußte Einhaltung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten sowie insbesondere die Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Rechte sind wesentliche Faktoren zur Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie in den Betrieben und zugleich für die weitere Herausbildung des sozialistischen Rechtsbewußtseins. Deshalb hat' der 10. FDGB-Kongreß die Aufgabe gestellt, Rechtspropaganda und Rechtserziehung inhaltlich zu qualifizieren und zu verstärken. Die Gewerkschaften als Interessenvertreter der Werktätigen werden auch darüber beraten, wie mittels des so-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 490 (NJ DDR 1982, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 490 (NJ DDR 1982, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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