Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 487 (NJ DDR 1982, S. 487); Neue Justiz 11/82 487 nur auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums und eng verflochten mit dem persönlichen Eigentum entwickeln. 3 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 21. 4 Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1980, S. 552 und 553. Der Begriff „sozialistisches Wirtschaftsrecht“ wird auch in Art. 12 Abs. 2 der Verfassung der DDR verwendet. 5 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 24 fl.; W. P. Gribanow/ S. M. Kornejew, „Die Grundlagen der Zivilgesetzgebung und Probleme der Vervollkommnung der rechtlichen Regelung von Zivilrechtsverhältnissen“, Westnik Moskowskogo Uniwersiteta (Serija 11) 1981, Heft 6, S. 3 fl.; E. W. Kulagina/M. N. Kulagin/ E. A. Suchanow, „Die Grundlagen der Zivilgesetzgebung und der Gegenstand des sozialistischen Zivilrechts“, ebenda, S. 22 fl. 6 A. Harmathy, „Novellierung des Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Volksrepublik“, NJ 1979, Heft 5, S. 214. 7 Vgl. z. B. A. J. Kabalkin, „Die Regelung der Vertragsbeziehungen im Bereich der Dienstleistungen“, Sowjetskoje gossudar-stwo i prawo 1981, Heft 5, S. 58 fl.; W. P. Gribanow/S. M. Kornejew, a. a. 0.;E. W. Kulagina/M. N. Kulagin/E. A. SuChanow, a. a. O. 8 Ausführlich hierzu M. Posch, „Allgemeine Bedingungen und Vertragsformulare im ZGB“, NJ 1975, Heft 16, S. 479 fl. Rechtliche Einordnung der befristeten Bodennutzung Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Dr. KLAUS ZIEGER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Dr. YORK ZIEROLD, Leiter der Rechtsstelle der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR satzpunkte für eine Verstärkung der Zusammenarbeit der Zivilrechtswissenschaftler dieser Länder. So wäre es z. B. möglich, abgestimmte Untersuchungen zur Wirksamkeit der unterschiedlichen Garantieansprüche bei Kauf und Dienstleistungen durchzuführen. Bei der Auswertung der Ergebnisse solcher Untersuchungen müssen selbstverständlich die teilweise unterschiedlichen tatsächlichen Bedirl-gungen und differenzierten rechtlichen Regelungen berücksichtigt werden. Die theoretische Verallgemeinerung der Ergebnisse könnte zugleich ein wertvoller Beitrag zur Weiterentwicklung der sozialistischen Zivilrechtstheorie sein. 1 2 1 E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 64. Vgl. hierzu auch C. J. Kreutzer, „Hauptaufgabe und Zivilgesetzbuch“, NJ 1976, Heft 3, S. 65 fl. 2 Dabei wird nicht übersehen, daß sich Versorgungsbeziehungen Mit dem Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft Vertragsgesetz (VG) vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293), dem Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und der VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung Bodennut-zungsVO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) wurden neue, wichtige Rechtsvorschriften erlassen, die die rechtlichen Regelungen über die Bodennutzung konkretisieren und vervollkommnen. Ihre konsequente Verwirklichung muß der rationellen Bodennutzung als Bestandteil der Aufgabenerfüllung im Rahmen der ökonomischen Strategie, der Mehrung und dem Schutz des Volkseigentums und der Gewährleistung einer umfassenden Ordnung auf dem Gebiet der Bodennutzung dienen. Die Erfüllung dieser Ziele stellt sowohl an Betriebe und Einrichtungen als auch an die Örtlichen Staatsorgane höhere Anforderungen. Das gilt uneingeschränkt auch für befristete Bodennutzungsverhältnisse. Für sie ist charakteristisch, daß zeitweilig ein anderer als der bisherige (bzw. künftige) Nutzer den Boden nutzt, was oft mit einer zeitweiligen Änderung des Nutzungszwecks verbunden ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn befristete Bodennutzungsverhältnisse zur Verwirklichung solcher gesellschaftlich notwendigen Maßnahmen erforderlich werden wie der Durchführung von Investitionen im Bereich der Industrie, der Wasserwirtschaft, des Verkehrswesens usw. oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe. Da der Zweck der befristeten Bodennutzung in der Regel nur sekundär auf eine rationelle Bodennutzung gerichtet ist, während primär andere gesellschaftlich notwendige Zwecke verwirklicht werden sollen, sind an die Einräumung befristeter Bodennutzungsverhältnisse besondere Anforderungen zu stellen. Allgemeine Anforderungen an befristete Bodennutzungsverhältnisse Die befristete Grundstücksnutzung muß zur Realisierung von Planaufgaben unumgänglich sein, und es sind dabei alle für die Bereitstellung von Bodenflächen für Investitionen aufgestellten Grundsätze zu beachten. Insbesondere muß die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken möglichst vermieden bzw. sofern unumgänglich auf Standorte mit geringer Bodenqualität ausgewichen werden. Außerdem muß die Inanspruchnahme auf den notwendigen Umfang beschränkt werden und darf erst zum tatsächlich erforderlichen Termin ggf. etappenweise erfolgen.1 Sowohl im Interesse der rationellen Bodennutzung als auch zur Gewährleistung der Rechte der Bodennutzer ist es erforderlich, daß die befristete Bodennutzung auf den objektiv erforderlichen Zeitraum beschränkt und das Grundstück zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem ursprünglichen Nutzer zurückgegeben bzw. dem vorgesehenen Folgenutzer übergeben wird. Außerdem sind während der befristeten Bodennutzung die für die Bodennutzung selbst und die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen rechtlichen Anforderungen zu beachten, z. B. aus dem Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR Landeskulturgesetz (LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) und aus der VO über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume BaumschutzVO vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273). Die Begründung befristeter Bodennutzungsverhältnisse kann aber auch zur Gewährleistung der rationellen Bodennutzung erforderlich sein, so z. B. zur Nutzung sog. Rest-und Splitterflächen der VEGs oder LPGs Pflanzenproduktion. Schließlich kann die befristete Nutzung von Grundstücken auch im Rahmen von Sekundärnutzungsverhält-nissen notwendig sein. Der Nutzungszweck besteht hier vor allem in der landwirtschaftlichen oder kleingärtnerischen Nutzung bzw. in der Nutzung von Bodenflächen zur Futtergewinnung für die Kleintierhaltung durch Bürger. Da in diesen Fällen die vertragliche Nutzung dem eigentlichen Hauptnutzungszweck nachgeordnet ist, d. h. eine aus dem Hauptnutzungszweck erforderlich werdende Änderung (Beendigung) der vertraglichen Nutzung ohne weiteres möglich sein muß, stehen auch solche befristeten Bodennutzungsverhältnisse in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 487 (NJ DDR 1982, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 487 (NJ DDR 1982, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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